Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 27.12.2006; Aktenzeichen 26 O 22902/05) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG vom 27.12.2006 wird aufgehoben.
II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.083,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Rückzahlung von Provisionsvorschüssen in Anspruch. Der Beklagte war vom 1.1.2003 bis 30.6.2004 für die Klägerin tätig. Er hat in der Zeit vom 1.1.2003 bis 31.3.2004 monatlich 2.800 EUR Provisionsvorschüsse, insgesamt 42.000 EUR, erhalten. Seine Tätigkeit entfaltete der Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen "M.-Consultant-Vertrages" vom 10.10.2002 (Anlage K 1). Der Beklagte hatte von der Klägerin ein Notebook gemietet, für das er monatlich 189,80 EUR Miete bezahlen sollte.
Nach den von der Klägerin vorgelegten Kontoblättern sind dem Beklagten für seine Vermittlungstätigkeit für die Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 2.525,74 EUR und 2.556,08 EUR auf dessen Konto überwiesen worden.
Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei aufgrund des abgeschlossenen M.-Consultant-Vertrages für sie als Handelsvertreter tätig gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit habe er in der Zeit vom 1.1.2004 bis 30.6.2004 Provisionsansprüche i.H.v. 15.976,02 EUR erworben, darunter für Februar 2004 Provisionsansprüche i.H.v. 764,06 EUR. Sie mache einen Rückzahlungsanspruch wegen zuviel bezahlter Provisionsvorschüsse von insgesamt 6.080,89 EUR sowie Notebook-Miete, Telefon-, Getränke- und Bluecard-Kosten geltend.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Der Rechtsweg zu den ArbG nach § 5 Abs. 3 ArbGG sei nicht eröffnet, weil der Beklagte während der letzten 6 Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt mehr als 1.000 EUR monatlich bezogen habe. Bei der Ermittlung der anzusetzenden Vergütung sei von den tatsächlich ihr gegenüber erworbenen Provisionsansprüchen des Beklagten auszugehen und nicht nur von den Beträgen, die als Provisionszahlungen auf das Konto des Beklagten überwiesen worden seien.
Der Beklagte hat die Auffassung geäußert, der Rechtsweg zu den ArbG nach § 5 Abs. 3 ArbGG sei gegeben, weil nur auf den tatsächlichen Mittelzufluss abzustellen sei. Im Übrigen sei er auch als Arbeitnehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG anzusehen. Denn er habe ausschließlich im Unternehmen der Klägerin gearbeitet, die auch die Telefonanschlüsse und die EDV gestellt habe. Er sei auch verpflichtet gewesen, einen Laptop von der Klägerin für einen monatlichen Betrag von 189,80 EUR anzumieten. Es sei ihm verboten gewesen, mehrere Unternehmen zu vertreten und er habe an Seminaren teilnehmen müssen. Er sei verpflichtet gewesen, nach dem Akquisestandard der Klägerin zu akquirieren und ihm sei untersagt worden, Akquise an bestimmten Universitäten, Fachhochschulen oder Krankenhäusern zu betreiben, an denen bereits andere Geschäftsstellen akquiriert hätten. Von ihm vermittelte Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen habe er in eine täglich zu aktualisierende Liste eintragen müssen. Er habe eine jährliche Zielplanung erstellen müssen. Er habe an Pflichtveranstaltungen in Form von Schulungen sowie an den jeweils montags zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr abgehaltenen sog. "Montagsrunden" teilnehmen müssen.
Das LG hat mit Beschluss vom 27.12.2006 den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das ArbG München verwiesen.
Gegen den Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Summe der für Januar 2004 bis März 2004 an den Beklagten ausgezahlten Beträge belaufe sich auf insgesamt 7.609,31 EUR. Bei der Berechnung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG anzusetzenden Vergütung sei auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Provisionsansprüche abzustellen. Eine Bemessung der Vergütung nur nach den tatsächlich dem Beklagten ausgezahlten Beträgen führe zu einer willkürlichen Einflussnahme der Parteien auf die gerichtliche Zuständigkeit. Bei der Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG gehe es um eine Gleichstellung wirtschaftlich unselbständiger Handelsvertreter mit einem Arbeitnehmer. Dies sei aber nur bei einem Handelsvertreter anzunehmen, der monatlich weniger als 1.000 EUR an Provisionsansprüchen erworben habe.
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist eröffnet.
1. Bei der vorliegenden Klage auf Rückzahlung von Vorschüssen handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertragsverhältnis.
2. Der Rechtsweg zu den ArbG nach § 5 Abs. 3 ArbGG ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der Beklagte in den letzten 6 Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses durchschnittlich mehr als 1...