Leitsatz (amtlich)
Die Firma einer im Handelsregister eingetragenen Besitzgesellschaft kann nicht von dem nach Ausscheiden aller Mitgesellschafter verbleibenden Alleininhaber auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen werden.
Normenkette
HGB § 24 Abs. 1, § 105 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 29.10.2007; Aktenzeichen 1HK T 642/06) |
AG Traunstein (Aktenzeichen HRA 8596) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 29.10.2007 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die der Beteiligten zu 4 im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Amtslöschung der R. & H. H. Dental Gesellschaft mbH & Co. KG (Beteiligte zu 1), die nach Verlegung des Sitzes von Berlin nach P. seit 25.11.2004 im Handelsregister des AG T. eingetragen ist.
Im Handelsregister des AG Charlottenburg war seit 1935 die "R. & H. H. Dental Gesellschaft", zunächst eine offene Handelsgesellschaft, später eine Kommanditgesellschaft, mit Sitz in Berlin eingetragen. Gegenstand des 1892 gegründeten Unternehmens war die Herstellung zahnmedizinischer Produkte. Nach einer Betriebsaufspaltung verblieb das Eigentum an Produktionsmitteln und das Markenportfolio bei der "R. & H. H. Dental Gesellschaft", die am 1.4.1983 einen Betriebsüberlassungsvertrag mit der Betriebsgesellschaft "Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft R. & H. H. Dental GmbH" abschloss, der bis zum 30.6.2006 bestand.
Ab 1994 setzte sich diese Gesellschaft zusammen aus den Komplementären D. H. und R. R. sowie der Kommanditistin H. H. (Beteiligte zu 3). Die Kommanditistin kündigte ihre Beteiligung mit Erklärung vom 8.12.1998 zum 31.12.1999. Ihr Ausscheiden wurde am 17.2.2000 von den beiden Komplementären zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, nicht jedoch - trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderungen - von der Kommanditistin. Mit Schreiben vom 12.3.2001 focht die Beteiligte zu 3 die Kündigung wegen arglistiger Täuschung an und erhob Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung. Diese hatte vor dem LG Erfolg, wurde aber durch Urteil des KG vom 29.1.2004 rechtskräftig abgewiesen. Im Hinblick auf das anhängige Verfahren wurde die Anmeldung des Ausscheidens der Beteiligten zu 3 aus der Gesellschaft zunächst nicht weiter betrieben und schließlich durch Schreiben des Notars vom 5.3.2003 zurückgenommen. Eine Eintragung ihres Ausscheidens im Handelsregister unterblieb deshalb.
Der Komplementär D. H. verstarb am 9.12.2000 und wurde vom Beteiligten zu 5 allein beerbt. Der Komplementär R. R. verstarb am 28.3.2002 und wurde vom Beteiligten zu 2 sowie von S. beerbt. Letztere schied im Wege der Erbauseinandersetzung am 29.8.2002 aus der Gesellschaft aus. Der Beteiligte zu 5 schied durch Kündigung zum 31.12.2002 aus der Gesellschaft aus. Am 20.3.2003 wurde in das Handelsregister eingetragen:
"Die persönlich haftenden Gesellschafter R. R. und D. H. sind aus der Gesellschaft ausgeschieden. S. S. und (der Beteiligte zu 5) waren persönlich haftende Gesellschafter. (Der Beteiligte zu 2) ist als persönlich haftender Gesellschafter eingetreten. Der persönlich haftende Gesellschafter ... hat Einzelvertretungsbefugnis."
Aufgrund der Anmeldung durch die Beteiligten zu 2 und 3 vom 25.3.2004 wurde am 13.5.2004 neben der Änderung der Firma durch den Zusatz "mbH & Co. KG" eingetragen:
"Die L.-R. Dental Verwaltungs GmbH ist als persönlich haftende Gesellschafterin eingetreten. Sie hat Einzelvertretungsbefugnis. Der bisherige persönlich haftende Gesellschafter (Beteiligter zu 2) ist nun Kommanditist mit folgender Einlage ... 115.000 EUR".
Nach Verlegung des Sitzes in den Bezirk des AG T. wurde die Beteiligte zu 1 entsprechend im dortigen Handelsregister eingetragen. Am 1.8.2005 wurde die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 2 auf 125.000 EUR und die Herabsetzung der Kommanditeinlage der Beteiligten zu 3 auf 625 EUR eingetragen.
Der Beteiligte zu 5 und die von ihm geführte "Herstellungs- und Vertriebsgesellschaft R. & H. H. Dental GmbH", nun "H. Dental Manufaktur GmbH" (Beteiligte zu 4; Betriebspächterin bis 30.6.2006) regten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.2.2005 an, die Beteiligte zu 1 von Amts wegen zu löschen, da sie mit dem Ausscheiden des Beteiligten zu 5 zum 31.12.2002 erloschen sei. Die Beteiligte zu 1 legte Widerspruch gegen die vom Registergericht angekündigte Löschung ein. Zur Begründung führte sie aus, der Registerzustand sei zutreffend, weil sie - wie eingetragen - aus drei Gesellschaftern bestehe. Der Rechtsverkehr erleide keine Nachteile, da sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Pflichten sei, die unter der Firma "R. & H. H. Dental Gesellschaft" begründet worden seien. Die Beteiligte zu 3 sei zudem nach dem erstinstanzlichen Urteil im Anfechtungsverfahren auf faktischer Basis wieder in die Gesellsc...