Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Berufung, Bank, Software, Zustimmung, Mitverschulden, Anspruch, Genehmigung, Erstattung, Nutzung, Zinsen, Aufrechnung, Internet, Zahlung, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, keine Aussicht auf Erfolg
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 11.03.2022; Aktenzeichen 9 O 2630/21 Fin) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11.03.2022, Az. 9 O 2630/21 Fin, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
1. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind Eheleute, der Kläger zu 3) ihr gemeinsamer Sohn.
Die Beklagte ist ein in der Rechtsform einer Genossenschaft organisiertes Kreditinstitut.
Alle Kläger führten seit 2001 Konten bei der Beklagten, die Klägerin zu 1) eines mit der Kontonummer ..., die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) ein gemeinsames mit der Kontonummer ... und der Kläger zu 3) eines mit der Kontonummer ... Alle drei Konten verfügten über einen gemeinsamen Online-Banking-Zugang, der von der Klägerin zu 1) in Absprache mit den übrigen Klägern genutzt wurde. Ersteres und letzteres Konto wurden auf Antrag der Kläger zum 29.10.2021 und das dritte Konto zum 30.11.2021 aufgelöst - mithin nach Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage am 12.08.2021 (s. hinter Bl. 9 f. d.A.).
In den jeweiligen Vereinbarungen über die Nutzung des Online-Bankings zwischen den Klägern und der Beklagten (Anlagenkonvolut B 1) ist gemäß Ziffer 5 lit. a) aa) unter anderem geregelt:
"Der Teilnehmer ist verpflichtet, die technische Verbindung zum ...-NetWorld-Angebot der Bank nur über folgende Zugangskanäle herzustellen:
Internet-Adresse
http://www...
Telefon-Nr.
HBCIPIN/TAN URL:
httpsy/..."
Das HBCI-Verfahren ist ein verschlüsseltes Kommunikationsverfahren zwischen Bank und Kunden zwecks Online-Bankings.
In den Sonderbedingungen für das Online-Banking der Beklagten (Anlage B 2) ist unter Ziffer 7.1 Abs. 1 ist bestimmt:
"Der Teilnehmer hat alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um seine Authentifizierungselemente (siehe Nummer 2 dieser Bedingungen) vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Online-Banking missbräuchlich verwendet oder in sonstiger Weise nicht autorisiert genutzt wird (...)."
Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen für das Online-Banking sind "Authentifizierungselemente" unter anderem "Wissenselemente, also etwas, das nur der Teilnehmer weiß (z.B. persönliche Identifikationsnummer [PIN] oder der Nutzungscode für die elektronische Signatur".
In Ziffer 7.1 Abs. 2 lit. a ist vereinbart:
"Wissenselemente, wie z.B. die PIN, sind geheim zu halten; sie dürfen insbesondere
- nicht mündlich (z.B. telefonisch oder persönlich) mitgeteilt werden,
- nicht außerhalb des Online-Banking in Textform (z.B. per E-Mail, Messenger-Dienst) weitergegeben werden, (...)"
In Ziffer 10.2.1 Abs. 3 der Sonderbedingungen für das Online-Banking ist bestimmt: "Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Zahlungsvorgängen und hat der Teilnehmer (...) seine Sorgfalts- und Anzeigepflichten nach diesen Bedingungen (...) grob fahrlässig verletzt, trägt der Kunde (...) den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesondere vorliegen, wenn er einer seiner Sorgfaltspflichten nach
Nummer 7.1 Abs. 2 (...)
dieser Bedingungen verletzt hat."
Ziffer 7.2 regelt zudem:
"Der Teilnehmer muss die Sicherheitshinweise auf der Online-Banking-Seite der Bank, insbesondere die Maßnahmen zum Schutz der eingesetzten Hard- und Software (Kundensystem), beachten."
Die Beklagte warnte auf ihrer Website (s. Anlage B 3) im Jahr 2020 mehrfach davor, dass es zu betrügerischen Briefen und Telefonanrufen angeblicher Bankmitarbeiter komme, bei denen die Empfänger der Briefe dazu aufgefordert werden, Zugangsdaten und personenbezogene Informationen auf einer Phishing-Website preiszugeben.
Die Klägerin zu 1) erhielt unter dem Datum 19.04.2021 ein unstreitig nicht von der Beklagten stammendes Schreiben (Anlage K 1) unter dem Betreff "Willkommensbrief zur Aktivierung des ePostfach TAN-Verfahrens". Darin wurde angekündigt, die Klägerin zu 1) erhalte "nun bequem und einfach Ihre ePostfach TAN direkt über Ihr eBanking Postfach". Sie erhalte binnen weniger Tage einen "Zugangsbrief" postalisch zugesandt. Diesen solle sie "per Fotoaktivierung in unserer WebApp" aktivieren. Zum Zwecke der "Fotoaktivierung" wurde angegeben:
"https://www
APPID: ..."
Die Aktivierung müsse bis spätestens 05.05.2021 vorgenommen werden. Dazu wird eine Anleitung gegeben. Die Klägerin zu 1) müsse auf die angegebene Internetadresse gehen und dort zunächst ihren ".KEY" angeben. Der sog. ..-NetKey ist eine personenbezogene Kennung für das Online-Banking bei ...banken in Deutschland. Dann solle die Klägerin zu 1) den "gesonderten ...