Leitsatz (amtlich)
1. Am Rechtsbeschwerdeverfahren können grundsätzlich nur diejenigen förmlich beteiligt sein, die auch Beteiligte des Beschwerdeverfahrens waren.
2. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch ggü. den übrigen Wohnungseigentümern, dass diese sachlich richtige Jahresabrechnungen vorlegen.
3. Solange die vom Verwalter vorgelegte, den formellen Anforderungen im Wesentlichen genügende Jahresabrechnung von den Wohnungseigentümern nicht abgelehnt oder ein die Abrechnung bestätigender Eigentümerbeschluss nicht rechtskräftig für ungültig erklärt ist, kann kein Wohnungseigentümer vom Verwalter eine neue Abrechnung beanspruchen.
Normenkette
WEG § 21 Abs. 4, § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 17.03.2006; Aktenzeichen 2 T 360/04) |
AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 53/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Passau vom 17.3.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anträge des Antragstellers in Abänderung des angefochtenen Beschlusses des LG insgesamt abgewiesen werden und die Verpflichtung der Antragsgegner zu 1, innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Beschlusses eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen und über die Genehmigung der (vorliegenden) Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 1999 und 2001 zu beschließen, entfällt.
II. Die Kostenentscheidung des LG wird dahingehend abgeändert, dass die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs dem Antragsteller insgesamt auferlegt werden und von den gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner zu 2 1/10 zu tragen haben. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet in keinem Rechtszug statt.
III. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem AG und für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird jeweils auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss des AG Freyung vom 29.11.2004 wird entsprechend abgeändert.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1) sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 2) war vom 1.1.2001 bis 11.11.2002 Verwalter, der Antragsgegner zu 3) vom 12.10.1997 bis 31.12.2000. Derzeit wird die Anlage von der weiteren Beteiligten verwaltet.
Gültige Beschlüsse über die Gesamt- und Einzelabrechnungen der Jahre 1992 bis 2001 liegen nicht vor.
Die Abrechnungen für 1992 bis 1999 wurden in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 genehmigt. Dieser Beschluss wurde jedoch durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt, da die Wohnungseigentümer zu der Eigentümerversammlung nicht ordnungsmäßig geladen worden waren (Beschluss des AG vom 16.10.2002).
Die Genehmigung der Abrechnungen für 2000 in der Eigentümerversammlung vom 23.10.2001 wurde ebenfalls durch Beschluss des AG vom 16.10.2002 für ungültig erklärt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde wurde schließlich am 27.1.2006 zurückgenommen, nachdem das BayObLG durch Entscheidungen vom 19.2.2004 (BayObLG v. 19.2.2004 - 2Z BR 219/03, BayObLGReport 2004, 285 = ZMR 2005, 211) und vom 23.3.2005 (BayObLG v. 23.3.2005 - 2Z BR 236/04, BayObLGReport 2005, 365 = ZMR 2005, 969) die in dem Verfahren ergangenen Beschwerdeentscheidungen aufgehoben und die Sache jeweils an das LG zurückverwiesen hatte. Die Ungültigerklärung beruhte hier auf der Fehlerhaftigkeit der Abrechnung.
Die Abrechnungen für 2001 wurden in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 genehmigt. Dieser Beschluss, der aufgrund Anfechtung durch den Antragsteller zunächst Gegenstand dieses Verfahrens war, wurde durch Eigentümerbeschluss vom 25.1.2003 aufgehoben.
Mit Antragsschriften vom 7.10.2002 und vom 16.10.2002 beantragte der Antragsteller die Ungültigerklärung der in der Eigentümerversammlung vom 28.9.2002 gefassten Beschlüsse sowie die Verpflichtung der Wohnungseigentümergemeinschaft, binnen vier Wochen nach Bestandskraft der gerichtlichen Entscheidung "ordnungsmäßige Abrechnungen für die Jahre 1992 bis 2001 vorzulegen". Nachdem die Eigentümerbeschlüsse vom 28.9.2002 in einer außenordentlichen Eigentümerversammlung vom 25.1.2003 insgesamt einstimmig aufgehoben worden waren, erklärte der Antragsteller die Beschlussanfechtungen für erledigt. Die Antragsgegner zu 1) haben der Erledigt-erklärung inzwischen zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 27.2.2004 erweiterte der Antragsteller seinen Antrag dahingehend, dass der Antragsgegner zu 2) für die Jahre 2000 und 2001, der Antragsgegner zu 3) für die Jahre 1992 bis 1999 und die Wohnungseigentümergemeinschaft für die Jahre 1992 bis 2001 verpflichtet werden sollen, "richtige, nachvollziehbare und nachprüfbare Einzel- und Gesamtabrechnungen gem. § 28 Abs. 3 WEG samt Belegen aller Einnahmen- und Ausgaben vorzulegen, die den Bestimmungen der Teilungserklärung, den Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft, den gesetzlichen Bestimmungen, dem Beschluss des AG vom 14.12.1994 (verbrauchsabhängige Abrechnung spätes...