Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung zweier Personen als Miteigentümer zu 1/2 im Grundbuch verlautbart nicht, dass als Eigentümerin eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen ist. Ob die Eintragung vor oder nach dem 18.8.2009 stattgefunden hat, spielt hierfür keine Rolle.
Normenkette
GBO §§ 19, 22, 47; ERVGBG Art. 5 Abs. 2 Fassung: 2009-08-11
Verfahrensgang
AG Weilheim (Beschluss vom 05.04.2013; Aktenzeichen Weilheim Blatt 14997-16) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 5.4.2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 54.258 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 war Alleineigentümer von Grundbesitz. Mit notarieller Urkunde vom 9.11.2004 überließ er der Beteiligten zu 1, seiner damaligen Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand lebte, einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an zwei Flurstücken. Seit dem 30.12.2005 sind die Beteiligten als Miteigentümer zu 1/2 im Grundbuch eingetragen.
In Ziffer VII des Überlassungsvertrags ist (u.a.) bestimmt:
Die Überlassung erfolgt als ehebedingte Zuwendung zum freiwilligen Ausgleich eines Zugewinns des Erwerbers und zur Herbeiführung gleicher Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück, auf dem u.a. das Familienheim errichtet werden soll.
Im Jahr 2006 schlossen die Beteiligten einen Ehevertrag ab, der für den vorgenannten Grundbesitz Regelungen zum Zugewinnausgleich enthält. In Ziff. I des Ehevertrags vom 28.3.2006 heißt es:
Wir wollen sicherstellen, dass wir hinsichtlich des Grundbesitzes im Fall der Scheidung wertmäßig je zur Hälfte beteiligt sind.
In Ziff. IV der Urkunde ist u.a. geregelt:
Wir vereinbaren hiermit gem. § 1010 BGB als Miteigentümer des ... Grundbesitzes: Das Recht die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, wird ausgeschlossen, solange einer von uns beiden am Leben ist und insbesondere für den Fall, dass einer von uns verstirbt.
Am 25.7.2011 trug das Grundbuchamt zudem eine Rückauflassungsvormerkung für den Beteiligten zu 2 aufgrund Bewilligung in der notariellen Urkunde vom 9.11.2004 ein.
Mit Schreiben vom 28.11.2012 hat die Beteiligte zu 1 die Berichtigung des Grundbuchs beantragt und dazu vorgetragen, der Grundbesitz sei für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus den Beteiligten zu 1 und zu 2, erworben worden. Diese hätten auf dem Grund einen landwirtschaftlichen Betrieb (Pferdehof) als GbR betrieben, weshalb das Eigentum der GbR zustehe, deren Eintragung im Grundbuch jedoch nicht erforderlich sei. Zwischenzeitlich sei der Beteiligte zu 2 aus der GbR ausgeschieden und sein Anteil ihr zugewachsen; deshalb sei das Grundbuch zu berichtigen. Auch die Rückauflassungsvormerkung sei daher zu löschen.
Zudem hat die Beteiligte zu 1 mit weiterem Schreiben vom 30.1.2013 die Löschung des Vermerks über den Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft beantragt.
Das Grundbuchamt hat die Anträge vom 28.11.2012 am 5.4.1013 zurückgewiesen, über den Antrag vom 30.1.2013 hat es wegen Vorgreiflichkeit noch nicht entschieden. Dagegen richtet sich eine "sofortige Rechtspflegererinnerung" der Beteiligten zu 1 vom 9.4.2013. Dieses Rechtsmittel hat das AG als Beschwerde ausgelegt und ihr am 2.8.2013 nicht abgeholfen.
II. Das vom Grundbuchamt zutreffend als Beschwerde nach § 71 GBO erachtete Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Es mag dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Beschwerde im Hinblick auf die Beschränkungen in § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO mit dem Ziel zulässig ist, die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Miteigentümer im Berichtigungsweg nach § 22 GBO wegen nachgewiesener Unrichtigkeit zu löschen. Insoweit ist sie nämlich ersichtlich unbegründet.
Die Beteiligte zu 1 meint, der Grundbesitz sei ihr nach dem Ausscheiden des Beteiligten zu 2 aus der zweigliedrigen GbR angewachsen. Grundbuchrechtlich ist dieser Umstand - als wahr unterstellt - schon deswegen unerheblich, weil im Grundbuch eine GbR nicht als Eigentümerin eingetragen ist oder war; vielmehr sind beide Beteiligte als Miteigentümer zu je 1/2 vermerkt.
a) Die Eintragung eines Rechts an einem Grundstück für mehrere Personen gemeinschaftlich hat nach § 47 GBO in der Weise zu erfolgen, dass entweder die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen angegeben werden oder das für die Gemeinschaft maßgebliche Rechtsverhältnis in der Eintragung selbst dem das Grundbuchrecht beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatz entsprechend eindeutig bezeichnet wird (BGH NJW 1997, 3235; BGHZ 179, 102, 112 Rz. 19 ff.; Hügel/Reetz GBO 2. Aufl., § 47 Rz. 1; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 47 Rz. 1). Dies konnte im Jahr 2005 - vor In-Kraft-Treten des ERVGBG - bei der BGB-Gesellschaft dadurch geschehen, dass die GbR selbst unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen wurde (vgl. BGH Rpfleger 2004, 141). Sah der Gesellschaftsvertrag eine besondere Bezeichnung der GbR nicht vor, konnte diese auch als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ..." und den Namen ihrer Gesellschafter eingetragen werden (BGHZ 179, 102, 113 Rz. 22). Zum Teil w...