Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidung. Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich: Ausschluss bei gegenwärtig nicht aufklärbaren ausländischen Versorgungsanrechten eines Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind ausländische Versorgungsanrechte eines Ehegatten nicht aufklärbar, ist von der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vollständig abzusehen und den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich aller Anwartschaften vorzubehalten.

 

Normenkette

EGBGB Art. 17 Abs. 3; BGB § 1587f; VAHRG § 3b Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG München (Urteil vom 12.02.2004; Aktenzeichen 525 F 3191/03)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird Ziffer 2 des Endurteils des Amtsgerichts-Familiengerichts München vom 12.2.2004 aufgehoben und lautet nunmehr wie folgt:

Der Ausgleich aller Anwartschaften der Parteien ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird auf 500 EUR festgesetzt.

4. Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin … Prozesskostenhilfe bewilligt. Gleichzeitig wird bestimmt, dass der Antragsgegner auf die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 45 EUR zu entrichten hat. Die Raten sind jeweils am ersten eines Monats, erstmals am 1.2.2005, an die zuständige Landesjustizkasse zu entrichten.

5. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

 

Gründe

1. Das Familiengericht München hat mit Endurteil vom 12.2.2004 die Ehe der Parteien geschieden und in Ziffer 2 dieses Endurteils den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Oberbayern auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der LVA Oberbayern Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 263,94 EUR, bezogen auf den 31.5.2003, übertragen wurden.

Gegen den in Ziffer 2 des Endurteils vom 12.2.2004 geregelten Versorgungsausgleich richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der rügt, dass bei der Regelung des Versorgungsausgleichs ausländische Rentenanwartschaften der Antragstellerin nicht einbezogen worden seien. Die Antragstellerin habe in der Republik Serbien Anwartschaften auf eine Rente wegen Alters und Invalidität auf Grund von Einzahlungen in den Jahren 1986 bis 2003 erworben, die mit in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien, wobei die Bewertung gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 bzw. Nr. 5 BGB zu erfolgen habe.

2. Die Beschwerde des Antragsgegners ist gem. §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 1, Abs. 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ff. ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

Beide Parteien besitzen die jugoslawische Staatsangehörigkeit der Teilrepublik Serbien. Beide haben in der Ehezeit (1.8.1974 bis 31.5.2003) in der Bundesrepublik Deutschland für die Rentenversicherung erhebliche Zeiten zurückgelegt. Die Antragstellerin hat die Durchführung des Versorgungsausgleichs gem. Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB beantragt.

Auch wenn die Antragstellerin nach eigenen Angaben rentenversicherungserhebliche Zeiten in Serbien zurückgelegt hat, aus denen bei Eintritt des Versicherungsfalles gegebenenfalls im Rahmen des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens Leistungen vom jugoslawischen bzw. serbischen Versicherungsträger zu gewähren sind, ist es nach § 3 b Abs. 2 in Verbindung mit § 3 a Abs. 5 VAHRG nicht zulässig, ausländische Anwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichen. Rentenanwartschaften, die bei ausländischen Sozialversicherungsträgern erworben wurden, werden nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 oder Abs. 5 BGB bewertet und nach § 2 VAHRG ausgeglichen (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Auflage, § 1587 a Rd.Nr. 37). Diese Anwartschaften können nicht nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB behandelt und einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden. Bei der Ermittlung der Rentenanwartschaften im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB müssen diese Zeiten außer Ansatz bleiben, weil es sich um keine nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten handelt.

Nach Mitteilung der zuständigen Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz, die wiederum eine Mitteilung der jugoslawischen Verbindungsstelle in dieser Sache erhalten hat, ist es aufgrund der einschlägigen jugoslawischen Vorschriften nicht möglich, vor dem Eintritt des Rentenfalles Auskünfte über Anwartschaften aus der jugoslawischen Rentenversicherung zu erteilen.

Zu der Frage, wie ein Versorgungsausgleichsverfahren auch abgeschlossen werden kann, wenn Versorgungsanrechte einer Partei gegenwärtig nicht aufklärbar sind, werden von den Oberlandesgerichten verschiedene Auffassungen vertreten:

  1. Der Versorgungsausgleich wird durch Beschluss nicht geregelt (OLG Schleswig FamRZ 1990, 527). Gegen ein solches Vorgehen spricht, dass letztlich die Aussage, dass der Abschluss des Verfahrens nicht möglich ist, in eine...

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