Leitsatz

Das erstinstanzliche Gericht hatte die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Oberbayern auf das Versicherungskonto der Ehefrau ebenfalls bei der LVA Oberbayern Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 263,94 EUR übertragen hatte.

Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich richtete sich die Beschwerde des Ehemannes unter Hinweis darauf, dass ausländische Rentenanwartschaften der Ehefrau nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden seien. Sie habe in der Republik Serbien Anwartschaften aufgrund von Einzahlungen in der Zeit von 1986 bis 2003 erworben, die in den Versorgungsausgleich einzubeziehen seien.

Das Rechtsmittel des Ehemannes hatte Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass es nach § 3b Abs. 2 i.V.m. § 3a Abs. 5 VAHRG nicht zulässig sei, ausländische Anwartschaften im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs auszugleichen. Diese Anwartschaften könnten nicht nach § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB behandelt und einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung gleichgestellt werden. Bei der Ermittlung der Rentenanwartschaften i.S.d. § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB müssten diese Zeiten außer Ansatz bleiben, weil es sich um keine nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Versicherungszeiten handele.

Nach Mitteilung der zuständigen Landesversicherungsanstalt, der eine Mitteilung der jugoslawischen Verbindungsstelle vorliege, sei es aufgrund der einschlägigen jugoslawischen Vorschriften nicht möglich, vor dem Eintritt des Rentenfalls Auskünfte über Anwartschaften aus der jugoslawischen Rentenversicherung zu erteilen. Die Frage, wie ein Versorgungsausgleichsverfahren abgeschlossen werden könne, wenn Versorgungsanrechte einer Partei gegenwärtig nicht aufklärbar seien, werde von den OLGs unterschiedlich beantwortet. Das OLG schloss sich der Auffassung an, dass von der Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs vollständig abgesehen werden und der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bezüglich aller Anwartschaften der Parteien vorbehalten werden müsse (so OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 903; OLG Dresden FamRZ 2003, 1297 ff; OLG Köln FamRZ 1986, 689; Jayme FamRZ 1988, 795).

Für den Ausspruch, der Versorgungsausgleich sei zurzeit nicht durchführbar oder müsse ausgesetzt werden, fehle eine gesetzliche Grundlage. Insoweit komme der Auffangfunktion des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Bedeutung zu. Wenn sich der Umfang des Ausgleichs derzeit nicht feststellen lasse, habe eine Verweisung auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu erfolgen.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 22.12.2004, 12 UF 949/04

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