Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestellung der Schlichtungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den gerichtlichen Maßnahmen bezüglich der Einrichtung und Besetzung einer nach § 36a III UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen einem als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeten Verein und einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt.

 

Normenkette

UrhG §§ 36, 36a Abs. 3; ZPO § 1062 Abs. 3

 

Tenor

I. Als Vorsitzender der Schlichtungsstelle für das Verfahren zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für Eigenproduktionen des Antragsgegners wird bestellt:

Präsident des LG ... a. D. Karl W., P.-straße ..., N. Tel.:...

Die Zahl der Beisitzer wird auf zwei vom Antragsteiler und zwei vom Antragsgegner zu benennende Personen festgesetzt.

II. Im Übrigen wird das Verfahren bis zur Rechtskraft des Verfahrens Az. 33 O 10898/14 LG München i ausgesetzt.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I. Das Verfahren betrifft gerichtliche Maßnahmen zur Einrichtung und Besetzung einer nach § 36a Abs. 3 UrhG vorgesehenen Schlichtungsstelle für die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln zwischen Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern.

1. Der Antragsteller ist ein im Jahr 1980 als Berufsverband der freischaffenden, bildgestaltenden Kameraleute in Deutschland gegründeter Verein mit über 500 Mitgliedern. Der Antragsgegner ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts, die als Landesrundfunkanstalt für den Freistaat ... mit Sitz in ... zwei Fernseh- und acht Hörfunkprogramme sowie Online- und Videotextangebote verantwortet. Er ist Mitglied der A. und veranstaltet gemeinsam mit weiteren Landesrundfunkanstalten u.a. das öffentlich-rechtliche Fernsehprogramm. Zur Erfüllung seines Sendeauftrags erwirbt der Antragsgegner Rechte an Inhalten für das von ihm verantwortete Programm in unterschiedlichen Konstellationen mit unterschiedlichen finanziellen Beteiligungen. Weiterhin erstellt er auch Auftrags-, Ko-, Lizenz- und Eigenproduktionen.

2. Im Jahr 2013 hat der Antragsteller den Antragsgegner zu Verhandlungen zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG aufgefordert. Ein Vorschlag für eine gemeinsame Vergütungsregel wurde vom Antragsteller mit Schreiben vom 11.11.2013 versandt. Eine Einigung kam nicht zustande.

3. Mit Schriftsatz vom 9.5.2014 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht München beantragt, die Person des/der Vorsitzenden der nach § 36a Abs. 1 UrhG zu bildenden Schlichtungsstelle zu bestellen und die Zahl der Beisitzer zu bestimmen. Der Antragsteller hat vorgeschlagen, die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei, also insgesamt vier, festzusetzen. Zur Person des oder der Vorsitzenden hat er mehrere Vorschläge unterbreitet.

4. Der Antragsgegner hat gegen den Antragsteller vor dem LG München! (Az.: 33 O 10898/14) Klage auf Feststellung erhoben, mit dem Antrag

Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Eigenproduktionen und/oder Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

Das LG München I hat mit Endurteil vom 5.5.2015 entschieden:

I. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten nicht verpflichtet ist, mit diesem über die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 UrhG über Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen zu verhandeln.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gegen das Urteil eingelegte Berufung sowie die Anschlussberufung hat das Oberlandesgericht München (Az.: 29 U 2115/15) zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Eine Entscheidung über die Revision ist bisher nicht ergangen.

5. Der Antragsgegner hat beantragt, das Verfahren insgesamt bis zur Rechtskraft des Feststellungsverfahrens auszusetzen, hilfsweise soweit es Auftragsproduktionen und/oder Koproduktionen und/oder Lizenzproduktionen betrifft. Der Antragsteller hat beantragt, jedenfalls einen Vorsitzenden sowie die Zahl der Beisitzer zu bestimmen, soweit es um Eigenproduktionen des Antragsgegners geht. Einer Aussetzung des Verfahrens im Übrigen ist er nicht entgegengetreten.

II. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit dieser auf gerichtliche Bildung einer Schlichtungsstelle für die Eigenproduktionen des Antragsgegners gerichtet ist. Im Übrigen ist das Verfahren auszusetzen.

1. Das Oberlandesgericht München ist gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 UrhG i.V.m. § 1062 Abs. 3 ZPO für die Entscheidung zuständig. Beide Parteien haben ihren Sitz in München.

2. Das Verfahren hinsichtlich der Erstellung von Vergütungsregeln für Auftrags-, Ko- sowie Lizenzproduktionen des Antragsgegners ist gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Frage, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, für derartige Produktionen zu verhandeln, stellt eine Vorfrage dar, die im Rahmen der Bestellungsentscheidung durch das Oberland...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge