Leitsatz (amtlich)
1. Zur Auslegung einer Teilungserklärung, die dem jeweiligen Eigentümer eines Sondereigentums in einer Wohnanlage ein Sondernutzungsrecht zur uneingeschränkten Errichtung einer standortbezogenen Funkfeststation auf dem Dach des Gebäudes einräumt.
2. Die Berechtigung zur uneingeschränkten Errichtung einer Funkfeststation enthält ihrer nächstliegenden Bedeutung nach nicht auch die Befugnis, mehrere Anlagen unterschiedlicher Betreiber zu errichten. Wegen Abweichung von der Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Beschl. v. 28.2.2002 - 16 Wx 30/02, OLGReport Köln 2002, 418) wird die Sache dem BGH vorgelegt.
Normenkette
WEG § 15 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 17.01.2005; Aktenzeichen 1 T 15984/04) |
AG München (Aktenzeichen 481 UR II 802/04) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG München I vom 17.1.2005 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Die Antragsgegnerin ist die Wohnungseigentümerin der Einheit Nr. 89. Dem jeweiligen Eigentümer dieser Einheit wurde in § 22 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 13.3.1997 folgendes Sondernutzungsrecht eingeräumt:
"Der jeweilige Eigentümer der Einheit Nr. 89 ist berechtigt, auf dem Dach des Gebäudes eine standortbezogene Funkfeststation und/oder Antennenanlage einschließlich aller hierfür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen, insb. Stromanschluss, Stromzähler, Technikeinheit uneingeschränkt zu errichten, wieder aufzubauen, baulich zu ändern, instand zu setzen, instand zu halten, dauernd zu unterhalten und zu nutzen.
Unter Funkfeststation ist die Einrichtung zur Verteilung, zum Senden sowie zum Empfang von Funksignalen zu verstehen. Über sie wird der unmittelbare Kontakt zu Mobiltelefonen und ähnlichen Einheiten hergestellt, die sowohl zum Empfang als auch zur Sendung von Nachrichten dienen. Die Funkfeststation umfasst die erforderliche Ausrüstung, um Funksignale zu senden, zu empfangen, insb. zum Betrieb von Mobiltelefonen sowie diese Signale direkt über Kabel oder indirekt von der Funkfeststation aus über Richtfunk an Fernmeldeeinrichtungen zu übertragen. Eine Funkfeststation besteht insb. aus der Versorgungseinheit, den Antennenträgern und der Antennenanlage. Die Versorgungseinheit besteht aus der Sende- und Empfangseinrichtung, der Stromversorgung (bestehend aus dem Anschluss an das Stromnetz, den Notstrombatterien und - soweit im Einzelfall erforderlich - dem Notstromaggregat) und dem Übergabepunkt für die Einspeisung der Antenne. Die Versorgungseinheit kann sowohl im Freien als auch in einem Raum untergebracht werden. Die Antennenanlage besteht aus einer Konfiguration von Antennen, der Antennenträger besteht aus einer an dem Gebäude angepassten Konstruktion zur Aufnahme der Antennen. ... Sämtliche Rechte aus dem vorgenannten Sondernutzungsrecht kann der jeweilige Eigentümer auch von seinen Angestellten, Vertretern, Beauftragten, Mietern und Pächtern wahrnehmen lassen ..."
Die Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin hatten auf dem Dach des zur Wohnanlage gehörenden mehrstöckigen Hauses bereits eine Sendeanlage eines Mobilfunkbetreibers montieren lassen. Die Antragsgegnerin beabsichtigt, dort zwei weitere Anlagen anderer Mobilfunkbetreiber errichten zu lassen.
Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin dazu, die Errichtung dieser neuen Sendeanlagen zu unterlassen, hilfsweise die Feststellung, dass die Errichtung weiterer Anlagen nicht gestattet ist.
Das AG hat dem Unterlassungsantrag am 10.8.2004 stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das LG durch Beschl. v. 17.1.2005 sämtliche Anträge unter Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II. Der Senat hält das zulässige Rechtsmittel für begründet, sieht sich aber an einer abschließenden Entscheidung durch den Beschluss des OLG Köln vom 28.2.2002 (OLG Köln v. 28.2.2002 - 16 Wx 30/02, OLGReport Köln 2002, 418 = NZM 2002, 612) gehindert, von dessen Rechtsprechung er durch die beabsichtigte Entscheidung abweichen würde.
1. Das LG hat ausgeführt: Die Verwalterin sei befugt gewesen, für die Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche zu beauftragen. Dies ergebe sich aus § 7 Ziff. 2 (richtig: 3) des Verwaltervertrages vom 22.8.2001. Diese Bestimmung berechtige die Verwalterin in Angelegenheiten, die keinen Aufschub bis zur jährlichen ordentlichen Eigentümerversammlung duldeten, auch ohne Mehrheitsbeschluss einen Aktivprozess anzustrengen, sofern - wie hier - die Zustimmung des Verwaltungsbeirats vorliege.
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG sei hier nicht gegeben. Die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Nutzung stehe nicht in Widerspruch zu einer Gebrauchsregelung in der Teilungserklärung nach § 15 Abs. 1 WEG. Dies ergebe die Auslegung der hier einschlägigen Bestimmung des § 22 ...