Leitsatz (amtlich)
Bestimmung des gemeinsam zuständigen Gerichts, wenn sich die Antragsgegner für ein bestimmtes gemeinsames Gericht ausgesprochen haben.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen 7 O 20608/10) |
Tenor
Als gemeinsam zuständiges Gericht wird das LG Stuttgart bestimmt.
Gründe
I. Der in München ansässige Antragsteller, ein Kameramann, macht mit seiner unter dem 3.11.2010 zum LG München I (7 O 20608/10) erhobenen Klage gegen die Antragsgegnerinnen, mehrere Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts, Ansprüche auf Nachvergütung wegen der Auswertung des Films "Das Boot" geltend (§ 32a Abs. 2 UrhG, § 313 BGB). Der Antragsteller trägt vor, er sei Urheber der Filmbilder. Ihm stehe, da der Film äußerst erfolgreich sei, gem. § 32a UrhG ein Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung gegenüber den Antragsgegnerinnen zu, die Lizenzen des Films erworben und den Film mehrfach ausgestrahlt hätten.
Die Antragsgegnerinnen haben ihre allgemeinen Gerichtsstände in den Bezirken verschiedener LG (Stuttgart, München I, Frankfurt/M., Leipzig, Hamburg, Bremen, Berlin und Saarbrücken). Unter dem 26.11.2010 hat der Antragsteller beim OLG München Antrag auf gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung gestellt.
Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Äußerung und sich übereinstimmend für eine Bestimmung des LG Stuttgart als gemeinsam zuständiges Gericht ausgesprochen.
II. Das angerufene OLG ist für die Bestimmung zuständig (§ 36 Abs. 2 ZPO). Als gemeinsam zuständig bestimmt wird das LG Stuttgart.
1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor. Ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand, der die Bestimmung ausschlösse, lässt sich nicht - jedenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit - feststellen. Insbesondere handelt es sich nicht um Anspüche gegen die Arbeitsgemeinschaft der öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) und deren Gesellschafter (vgl. § 128 HGB analog), für die ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes bestehen (§ 29 ZPO) und der eine Zuständigkeitsbestimmung erübrigen würde (BayObLG MDR 2002, 1360; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 29 Rz. 7 und 25 Stichwort "Handelsgesellschaft und GbR").
Die Antragsgegnerinnen sind nach dem maßgeblichen (Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 36 Rz. 18 m.w.N.), insoweit schlüssigen Vortrag des Antragstellers in Bezug auf die geltend gemachten urheberrechtlichen Nachvergütungsansprüche für dessen Mitwirkung an dem Film "Das Boot" Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO). Denn die Ansprüche beruhen auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund (vgl. dazu ausführlich OLG München v. 19.2. 2009, 31 AR 38/09, bei juris).
2. Der Senat bestimmt als gemeinsam zuständiges Gericht - entgegen dem Antrag des Antragstellers, an den er nicht gebunden ist - das LG Stuttgart. Dabei kann dahinstehen, in welchem Gerichtsbezirk die ARD ihren Sitz hat. Denn der Antragsteller richtet seine Klage weder gegen die ARD noch gegen die Antragsgegnerinnen in ihrer Eigenschaft als deren Gesellschafter, sondern vielmehr gegen die einzelnen Rundfunkanstalten als Lizenznehmer. Diese, und nicht die ARD, sind, auch ausweislich des Lizenzvertrages vom 19.12.2001, die Lizenznehmer. Der aktuelle Verfahrensstand beim LG München I - eine mündliche Verhandlung hat noch nicht stattgefunden - steht dieser Bestimmung ebenfalls nicht entgegen.
In Stuttgart ist die Antragsgegnerin zu 1 ansässig (§ 17 ZPO). Von dort aus wird auch die Rechtsverteidigung der übrigen Antragsgegnerinnen koordiniert (vgl. Anl. B 2). In der grundlegenden Zuständigkeitsnorm des § 12 ZPO kommt der allgemeine Gerechtigkeitsgedanke zum Ausdruck, dass der Kläger den Beklagten an dessen Ort aufzusuchen hat (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 12 Rz. 2). Die Antragsgegnerinnen haben sich entsprechend ihrer Koordinationsabsprache übereinstimmend für eine Prozessführung vor dem LG Stuttgart ausgesprochen, was im Hinblick auf die vorstehende Überlegung mit zu berücksichtigen ist (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 864; KG OLGReport 2005, 723). Für eine Bestimmung des LG Stuttgart spricht in diesem Zusammenhang auch, dass die Prozessvertreter der Antragsgegnerinnen in Stuttgart ihren Kanzleisitz unterhalten (HK-ZPO-Bendtsen, 4. Aufl., § 36 Rz. 18) und dieser Gerichtsort insgesamt zentraler liegt als München. Für den Antragsteller ist damit ebenfalls kein wesentlicher Nachteil verbunden, zumal dieser Gerichtsort auch für ihn und seine Prozessvertreter ohne erheblichen Mehraufwand gut erreichbar ist.
Für eine Bestimmung des LG München I sprechen demgegenüber keine gewichtigeren Gründe. Hier hat allein die Antragsgegnerin zu 2 ihren allgemeinen Gerichtsstand. Die Filmproduzentin hat hier zwar ihren Sitz. Doch spielt das für die Bestimmung des zuständigen Gerichts keine Rolle, denn diese ist nicht mit verklagt. Für die Ansprüche des Antragstellers ist es unerheblich, wo der Film gedreht wurde. Soweit es beim LG München I eine ...