Leitsatz (amtlich)
1. Hat das Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung (§ 724 ZPO) erteilt und macht der Gläubiger geltend, eine solche nicht erhalten zu haben, so kommt nur die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 733 ZPO in Betracht.
2. Die Beweislast trifft den Gläubiger; ausreichend ist Glaubhaftmachung, § 294 ZPO.
Verfahrensgang
AG Laufen (Beschluss vom 27.06.2012; Aktenzeichen 001 F 526/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des AG Laufen vom 27.6.2012 in Ziff. 2 aufgehoben.
2. Das AG Laufen wird angewiesen, der Antragstellerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 14.11.2006 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Gemäß Antrag vom 26.1.2012 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Unterhaltsvereinbarung vom 14.11.2006. Gemäß Antrag vom 28.2.2012 wurde sodann die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung beantragt. Mit Beschluss vom 27.6.2012 wurden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschwerde wurde gemäß Beschluss vom 26.7.2012 auch nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 733 ZPO und nicht auf Erteilung einer ersten vollstreckbaren Ausfertigung gem. § 724 ZPO zu.
Die Antragstellerin hat behauptet, die vollstreckbare Ausfertigung von Anfang an nicht erhalten zu haben. Darüber hinaus versichert der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin, auch er habe keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten und auch gegenwärtig nicht in Händen.
Soweit der Rechtspfleger ausführt, am 26.7.2007 sei eine vollstreckbare Ausfertigung an den anwaltlichen Vertreter erteilt worden, so findet sich hierzu keinerlei Nachweis in der Akte. Lediglich am 26.3.2007 (Bl. 29 d.A.) ist auf dem Antrag des anwaltlichen Vertreters auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung vom 23.3.2007 vermerkt: "erl. am 26.03.2007; Namenskürzel".
Ein Nachweis für den Zugang der vollstreckbaren Ausfertigung befindet sich nicht bei den Akten, wobei eine Zustellung auch nicht erforderlich ist.
Behauptet - wie hier - der Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung nicht erhalten zu haben, so hat er gem. § 733 ZPO eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen (OLG Schleswig SchlHA 1981, 81; Zöller/Stöber, 29. Aufl. 2012, § 733 Rz. 12).
Die Beweislast trifft den Gläubiger, wobei die Glaubhaftmachung i.S.d. § 294 ZPO ausreichend ist und gerade nicht ein Fall der §§ 410 ff. FamFG vorliegt.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen dabei auch nicht überspannt werden (OLG Saarbrücken MDR 2008, 48; Zöller/Stöber, a.a.O.), insbesondere dann, wenn sich nicht einmal feststellen lässt, ob die erste vollstreckbare Ausfertigung überhaupt beim Gläubiger zugegangen ist. Hierfür genügt bereits die anwaltliche Erklärung beziehungsweise anwaltliche Versicherung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin erklärt, dass sie keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat und auch keine in Händen hat. Dies hat sie auch eidesstattlich versichert. Auf die Form der §§ 410 ff. FamFG kam es hier offensichtlich nicht an, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt.
Daher hat die Antragstellerin ausreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO vorliegen.
Insoweit war der Beschluss des AG Laufen aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Fundstellen