Verfahrensgang
AG Laufen (Entscheidung vom 27.06.2012; Aktenzeichen 1 F 526/06) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hin wird der Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 27.06.2012 in Ziffer 2 Aufgehoben.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, der Antragstellerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichs vom 14.11.2006 zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Gemäß Antrag vom 26.01.2012 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der Unterhaltsvereinbarung vom 14.11.2006. Gemäß Antrag vom 28.02.2012 wurde sodann die Erteilung einer zweiten Ausfertigung beantragt. Mit Beschluss vom 27.06.2012 wurden die Anträge der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Der Beschwerde wurde gemäß Beschluss vom 26.07.2012 auch nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO und nicht auf Erteilung einer ersten vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 724 ZPO zu.
Die Antragstellerin hat behauptet, die vollstreckbare Ausfertigung von Anfang an nicht erhalten zu haben. Darüber hinaus versicherte der anwaltliche Vertreter der Antragstellerin, auch er habe keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten und auch gegenwärtig nicht in Händen.
Soweit der Rechtspfleger ausführt, am 26.07.2007 sei eine vollstreckbare Ausfertigung an den anwaltlichen Vertreter erteilt worden, so findet sich keinerlei Nachweis in der Akte. Lediglich am 26.03.2007 (Bl. 29 d.A.) ist auf dem Antrag des anwaltlichen Vertreters auf Erteilung einer vollstreckbare Ausfertigung vom 23.03.2007 vermerkt: "erl. am 26.03.2007; Namenskürzel".
Ein Nachweis für den Zugang der vollstreckbare Ausfertigung befindet sich nicht bei den Akten, wobei eine Zustellung auch nicht erforderlich ist.
Behauptet - wie hier - der Gläubiger, die vollstreckbare Ausfertigung nicht erhalten zu haben, so hat er gemäß § 733 ZPO eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 1981, 81, Zöller/Stöber, 29 Aufl. 2012, § 733 Rn. 12).
Die Beweislast trifft den Gläubiger, wobei die Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 ZPO ausreichend ist und gerade nicht der Fall der §§ 410 ff FamFG vorliegt.
Die Anforderung an die Glaubhaftmachung dürfen dabei auch nicht überspannt werden (OLG Saabrücken MDR 2008, 48; Zöller/Stöber aaO.), insbesondere dann, wenn sich nicht einmal feststellen lässt, ob die erste vollstreckbare Ausfertigung überhaupt beim Gläubiger zugegangen ist. Hierfür genügt bereits die anwaltliche Erklärung beziehungsweise anwaltliche Versicherung. Darüber hinaus hat die Antragstellerin erklärt, dass sie keine vollstreckbare Ausfertigung erhalten hat und auch keine in Händen hat. Dies hat sie auch eidesstattlich versichert. Auf die Form der §§ 410 ff FamFG kam es hier offensichtlich nicht an, was sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt.
Daher hat die Antragstellerin ausreichend dargetan, dass sie Voraussetzungen für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 733 ZPO vorliegen.
Insoweit war der Beschluss des Amtsgerichts Laufen aufzuheben und dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben.
Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3741346 |
FamRZ 2013, 485 |
DGVZ 2012, 209 |