Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch, Abtretung, Berufung, Haftung, Insolvenzantrag, Verfahren, Rechtsmittel, Pflichtverletzung, Kenntnis, Verzug, Zinsen, Vertrag, Anspruch, Dritter, Zug um Zug, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Fortbildung des Rechts

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 12.05.2021; Aktenzeichen 22 O 12728/20)

 

Tenor

1. Der Antrag der Klagepartei, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Klagepartei gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.05.2021, Aktenzeichen 22 O 12728/20, wird zurückgewiesen.

3. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das in Ziffer 2 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klagepartei begehrt vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Containern von der P. C. L. GmbH und der P. G. V. Verwaltungs GmbH. Der Beklagte ist Wirtschaftsprüfer und war seit 2006 als Jahresabschlussprüfer der deutschen P. Gesellschaften tätig.

Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 12.05.2021 (Az.: 22 O 12728/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

In dem klageabweisenden Endurteil wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Klagepartei stünden gegen den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei nicht gegeben, da die Klagepartei nicht in den Schutzbereich des zwischen den streitgegenständlichen P. Gesellschaften und dem Beklagten bestehenden Prüfvertrags einbezogen gewesen sei. Ferner sei nicht vorgetragen, welche Prüfberichte genau die Klagepartei wann und auf welche Weise jeweils vor Abschluss der Kauf- und Verwaltungsverträge ihren Kaufentscheidungen zur Grundlage gemacht habe. Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung stünden der Klagepartei ebenfalls nicht zu. Es fehle bereits an substantiiertem Sachvortrag für ein nachlässiges Verhalten des Beklagten.

Jedenfalls scheitere auch der deliktische Schadensersatzanspruch an der fehlenden Kausalität der Testate des Beklagten für die einzelnen Kaufentscheidungen der Klagepartei. Auch Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB seien nicht ersichtlich. Die Klagepartei habe weder zu einem unrichtigen Berichten noch zu einem Verschweigen erheblicher Umstände substantiiert vorgetragen. Dass der konkrete Bestätigungsvermerk nach dem Prüfungsergebnis, wie es sich für den Prüfer subjektiv darstellte, nicht hätte erteilt werden dürfen, werde ebenfalls nicht behauptet. Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 12.05.2021 (= Bl. 184/198 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses an ihre anwaltlichen Vertreter am 14.05.2021 zugestellte Endurteil legte die Klagepartei mit Schriftsatz vom 27.05.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am 28.05.2021, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 14.07.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründete. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit der fehlerhaften Begründung verneint, vorliegend handle es sich um obligatorische bzw. freiwillige Jahresabschlussprüfungen. Tatsächlich handle es sich hier jeweils um eine Pflichtprüfung nach § 316 HGB. Auch die Ausführungen des Erstgerichts zur deliktischen Haftung seien unzutreffend. Das Erstgericht habe hier bereits einen überhöhten Vorsatzmaßstab zugrunde gelegt. Tatsächlich genüge für eine Haftung aus § 826 BGB bereits bedingter Vorsatz des Prüfers. Das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gesellschaften werde grob falsch dargestellt. Der Lagebericht sei grob irreführend und unwahr. Der Beklagte habe gegen seine Pflicht aus § 332 Abs. 1 HGB verstoßen. Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts sei auch eine Kausalität gegeben. Der Beklagte hafte der Klagepartei auf Schadensersatz nach § 826 BGB. Zu den Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 14.07.2021 (Bl. 213/224 d.A.) Bezug genommen.

Die Klagepartei beantragt,

unter Abänderung des am 12.05.2021 verkündeten Urteils des LG München I, Az. 22 O 12728/20, wie folgt zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 9.319,73 zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Rechte aus dem Kauf- und Verwaltungsvertra...

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