Leitsatz (amtlich)
Ist eine Betreuung auf Antrag der Betroffenen eingerichtet worden, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus. Dasselbe gilt auch, wenn die Verlängerung einer solchen Betreuung im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Betroffenen beschlossen wird.
Normenkette
FGG § 69g Abs. 1, § 69i Abs. 6
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 25.02.2008; Aktenzeichen 43 T 21/08) |
LG Bayreuth (Beschluss vom 08.02.2008; Aktenzeichen 43 T 236/07) |
AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 306/02) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden gegen die Beschlüsse des LG Bayreuth vom 8.2.2008 und vom 25.2.2008 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Nachdem das AG mit Beschluss vom 21.10.2002 für die Betroffene die derzeitige Betreuerin bestellt und der Beteiligte seine zunächst hiergegen eingelegte Beschwerde zurückgenommen hatte, beantragte er mehrfach erfolglos die Entlassung der Betreuerin und seine eigene Bestellung als Betreuer. Einen erneuten Antrag auf Betreuerwechsel vom 28.9.2007 lehnte das AG ebenso ab wie die mit Schreiben vom gleichen Tag begehrte Akteneinsicht in die Betreuungsakte der Betroffenen. Mit Beschluss vom 8.2.2008 hat das LG die gegen die Ablehnung des Betreuerwechsels gerichtete Beschwerde verworfen und die Beschwerde gegen die Versagung der Akteneinsicht zurückgewiesen. Mit seinem zu Protokoll des Rechtspflegers beim AG eingelegten Rechtsmittel vom 26.2.2008 verfolgt der Beteiligte seine Anträge vom 28.9.2007 weiter.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 7.3.2008 richtet sich gegen den Beschluss des LG vom 25.2.2008, mit dem seine Beschwerde gegen die Verlängerung der Betreuung für die Betroffene durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 22.10.2007 verworfen wurde.
II. Die zulässigen Rechtsmittel des Beteiligten haben in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat seine Entscheidungen im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
a) Die Beschwerde gegen die Ablehnung des von ihm beantragten Betreuerwechsels sei mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Zwar gehöre der Beteiligte als Sohn der Betroffenen zu dem in § 69g Abs. 1 FGG genannten Personenkreis, dem ein gegenüber § 20 FGG erweitertes Beschwerderecht zustehe. Doch unterfalle die angefochtene Entscheidung des AG nicht dem abschließenden Katalog der § 69g Abs. 1, § 69i FGG. Auch handle es sich bei dem Rechtsmittel des Beteiligten nicht um eine auf die Betreuerauswahl gerichtete zulässige Teilanfechtung der Betreuerbestellung vom 21.10.2002. Seine Beschwerde gegen die erstmalige Bestellung der Betreuerin habe der Beschwerdeführer zurückgenommen, der nunmehr gestellte Antrag auf Betreuerwechsel sei lediglich als Anregung einer Überprüfung nach § 1908b BGB anzusehen. Insoweit fehle dem Beschwerdeführer ein formelles Antragsrecht. Eine Beschwerdebefugnis nach § 20 FGG sei nicht gegeben.
b) Den Antrag auf Akteneinsicht habe das AG zu Recht zurückgewiesen. Der Beteiligte, dem hinsichtlich eines Betreuerwechsels weder ein formelles Antrags- noch ein Beschwerderecht zustehe, sei nicht Verfahrensbeteiligter i.S.d. Art. 103 Abs. 1 GG, so dass er nicht bereits deshalb ein grundsätzlich berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen könne. Auch nach § 34 Abs. 1 FGG könne er Akteneinsicht nicht verlangen. Bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht sei das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu beachten. Zwischen dem Beteiligten und der Betroffenen bestünden erhebliche Spannungen, die bereits zu zivil- und strafrechtlichen Verfahren geführt hätten, weshalb die Betroffene sowohl eine Betreuung durch den Beteiligten als auch Einsicht seinerseits in ihre Betreuungsakten, die zahlreiche höchstpersönliche Daten enthielten, abgelehnt habe.
c) Die Beschwerde des Beteiligten gegen den amtsgerichtlichen Beschluss vom 22.10.2007, mit dem die Betreuung verlängert wurde, sei mangels Beschwerdebefugnis unzulässig. Der Beteiligte gehöre als Sohn der Betroffenen zwar zu dem in § 69g Abs. 1 GG genannten Personenkreis, die Verlängerungsentscheidung unterfalle hier jedoch nicht dem in § 69g Abs. 1 i.V.m. § 69i FGG abschließend geregelten Katalog der privilegiert anfechtbaren Entscheidungen. Die Verlängerung der Betreuung sei auf Antrag der Betroffenen vorgenommen worden, jedoch erfasse § 69i Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 69g Abs. 1 Satz 1 FGG nur die Betreuerbestellung und deren Verlängerung von Amts wegen. Auch nach § 20 FGG sei der Beteiligte nicht beschwerdebefugt, da er durch die Verlängerungsentscheidung in keinem eigenen Recht beeinträchtigt sei. Im Übrigen sei die Verlängerung der Betreuung nach den durchgeführten Ermittlungen auch sachlich nicht zu beanstanden.
2. Diese Ausführungen des LG halten der rechtlichen Überprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.
a) Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels mit amtsgerichtlicher Entscheidung vom 22.10.2007 hat das LG am 8.2.2008 zu Recht als unzulässig verworfen. Da es sich aus den vom LG...