Entscheidungsstichwort (Thema)
Geplatzter Termin. Terminsgebühr. Erscheinen. Anwalt. Gerichtssaal. Rechtsanwalt. Termin
Normenkette
VV-RVG Nr. 4121; RVG § 2 Abs. 2, § 33 Abs. 8, § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; VV-RVG Vorbem. 4 Abs. 3
Tenor
Die Erinnerung wird als unbegründet verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I
1. Der Senat hat Rechtsanwalt H. mit Beschluss vom 22.11.2012 der Angeklagten Z. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018, bei dem Oberlandesgericht eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt H. beantragt, für den 20. Februar 2018 (vorgesehen als 412. Hauptverhandlungstag) einen Vorschuss auf die gesetzlichen Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Nr. 4121 VV RVG am (110. bis 119. Hauptverhandlungstag) in Höhe von 434,00 € zzgl. 19% Umsatzsteuer festzusetzen.
Der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wies den Antragsteller mit Schreiben vom 27. Februar 2018 darauf hin, dass eine Gebühr nach Nr. 4121 VV RVG nur dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich zu einem anberaumten Termin erscheint, was bis 09:45 am 20. Februar 2018 nicht der Fall gewesen sei.
Rechtsanwalt H. erwiderte mit Schriftsatz vom 1. März 2018. Er teilte mit, dass er am 20. Februar 2018 tatsächlich um 09:45 Uhr nicht im Sitzungssaal gewesen sei. Die Terminsabsetzung sei seiner Kanzlei um 09:05 Uhr mitgeteilt worden. Als er davon erfuhr sei er auf dem Weg zum Strafjustizzentrum gewesen, die er sodann abgebrochen habe. Er meint, die Gebühr nach Nr. 4121 VV RVG entstehe wegen der Vorbemerkung 4 Abs3 Satz 2 VV RVG auch dann, wenn der Anwalt bereits zum Gerichtsort angereist sei, bevor die Terminsabsetzung erfolgte.
3. Nach Erholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors, die am 7. März 2018 erfolgte, setzte der Urkundsbeamter der Geschäftsstelle mit Festsetzungsbeschluss vom 8. März 2018 zugunsten des Antragstellers einen Gebühren- und Auslagenbetrag von 1032,92 € aus der Sitzungsteilnahme an anderen Tagen fest. Der Festsetzungsantrag vom 22. Februar 2018 wurde zurückgewiesen.
4. Mit Telefaxschreiben vom 9. März 2018, eigegangen am selben Tag, legte Rechtsanwalt H. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 8. März 2018 Erinnerung ein, soweit der Festsetzungsantrag vom 22. Februar 2018 zurückgewiesen worden war und nahm zur Begründung Bezug auf sein vorheriges Schreiben vom 1. März 2018; er ist der Ansicht, der Absatz der beantragten Terminsgebühr für den 20.feb 2018 sei rechtsfehlerhaft.
5. Mit Beschluss vom 12. März 2018 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
6. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrensgangs und der Einzelheiten des wechselseitigen Vortrags wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Erinnerung (§ 56 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 RVG) hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat entscheidet durch den Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
1. Ein Rechtsanwalt verdient die Terminsgebühr nach Nr. 4121 VV RVG für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 1 VV RVG). Er erhält die Terminsgebühr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG). Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder der Verlegung des Termins Kenntnis erlangt hat (Vorb. 4 Abs. 3 Satz 3 VV RVG).
Der klare und eindeutige Wortlaut der genannten Vorschriften macht damit das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig. Zu einem Termin erscheint ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme an dem Gerichtstermin körperlich anwesend ist (Senat, Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14; Beschluss vom 19.7.2013, 6 st (k) 15/13; OLG München, NStZ-RR 2008, 159).
Soweit "entgegen dem Wortlaut" der Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG die Auffassung vertreten wird, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin (Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. [2017], Vorb. 4 VV Rdn 40), kann sich der Senat dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Ist der Wortlaut einer Vorschrift eindeutig und führt er zu einer sinnvollen Anwendung der Vorschrift, so kann ihr durch Auslegung nicht ein erweiternder Anwendungsbereich beigelegt werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl. [2017], Einl. Rdn. 193 f., 196). Vorb. 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung (OLG München, NStZ-RR 2008, 159), die eng auszulegen ist. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für ein Erscheinen im Sinne der Vorschrift ausreichen lassen, führte dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen (dazu OLG München, NStZ-RR 2008, 159, 160). Derartige Abgrenzungsprobleme werden durch die hier vertretene enge Auslegung der Vorb. 4 Abs. 3 VV RVG sachgerecht vermieden.
An dieser bereits in seinem Beschluss vom 14.3.2014, 6 St (k) 5/14, vertretenen Rechtsansicht hält der Senat fest. Sie findet ih...