Leitsatz (amtlich)
Zur Nichtigkeit eines Eigentümerbeschlusses, der die Kosten für die Instandsetzung von Fenstern im Bereich der Wohnungen abweichend vom vereinbarten Kostenverteilungsschlüssel "auch zukünftig" dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt.
Normenkette
WEG § 10 Abs. 1 S. 2, § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 43 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 19.06.2006; Aktenzeichen 42 T 7/06) |
AG Bayreuth (Aktenzeichen 9 UR II 7/05) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 19.6.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.6.2005 zu Tagesordnungspunkt 8a insoweit nichtig ist, als beschlossen wurde, "dass - wie bisher - sowohl die Kosten für Fensterinstandsetzungen und den Anstrich, als auch für den Austausch der Fenster im Bereich der Wohnungen auch zukünftig von jedem Eigentümer zu tragen sind".
II. Die Antragsgegner trageng esamtverbindlich die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Die entgegenstehende Festsetzung im Beschluss des LG wird insoweit abgeändert.
Gründe
I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einerg rößeren Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümergemeinschaft herrscht Uneinigkeit darüber, wer für die Instandhaltung der Fenster der einzelnen Wohnungen verantwortlich ist. Der Teilungsvertrag vom 1.3.1994 enthält hinsichtlich der Fenster keine eigenständigen Vereinbarungen. Er verweist hinsichtlich der nicht geregelten Punkte auf die Geltung des Wohnungseigentumsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung (§ 2 Nr. 9).
Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 19.6.1996 ist unter Tagesordnungspunkt (TOP) 11 aufgeführt:
Beschlussfassung über die Sanierung/Austausch der Fenster
Für den Austausch aller Fenster liegt der Hausverwaltung ein Kostenvoranschlag vor. Die damit verbundenen Kosten belaufen sich auf über 830.000 DM. Die Anwesenden beschließen einstimmig, dass kein Austausch der Fenster erfolgen soll. (...)
Die Kosten für den Austausch von Fenstern im gemeinschaftlichen Eigentum sind von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu tragen. Wohnungs- und Ladenfenster sind vom Eigentümer zu finanzieren (...). Die Wohnungseigentümer, welche die Fenster schon vor der nächsten Eigentümerversammlung ersetzen lassen wollen, setzen sich bitte vor dem Austausch mit der Hausverwaltung in Verbindung.
Eine Beschlussfassung über die Kostentragung für den Austausch der Fenster ist nicht vermerkt.
In der Eigentümerversammlung vom 27.6.1997 kam es zu folgendem Eigentümerbeschluss:
TOP 10: Beschlussfassung über den Austausch der Wohnungsfenster mit Information der zu beachtenden technischen Voraussetzungen
Die Anwesenden beschließen einstimmig, dass der Austausch der Wohnungsfenster jedem Eigentümer selbst überlassen bleibt. (...).
Bei dieser Abstimmung wurden 107 Ja-Stimmen (= 7.787/10.000 Miteigentumsanteile) abgegeben.
In der Eigentümerversammlung vom 9.6.2005 beantragte der Antragsteller, seine Fenster außenseitig auf Kosten der Gemeinschaft streichen zu lassen. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daraufhin mehrheitlich,
TOP 8a:
- es wird beschlossen, dass - wie bisher - sowohl die Kosten für die Fensterinstandsetzungen und den Anstrich als auch für den Austausch der Fenster im Bereich der Wohnungen auch zukünftig von jedem Eigentümer zu tragen sind. Fenster in gemeinschaftlichen Bereichen, wie z.B. in Treppenhäusern und Fluren, sind auf Kosten der Eigentümergemeinschaft instand zu setzen bzw. auszutauschen.
TOP 8b:
Der Antrag von Herrn D. (= Antragsteller) zum außenseitigen Anstrich seiner Wohnungsfenster wird abgelehnt.
Die Antragsteller haben beantragt, die zu den TOP 8a und 8b ergangenen Beschlüsse für ungültig zu erklären (Antrag zu Ziff. 1) und die Antragsgegner zu verpflichten, die Kosten für den Anstrich der Außenfenster ihrer Wohnung zu übernehmen (Antrag zu Ziff. 2).
Mit Teilbeschluss des AG vom 22.12.2005 wurde der Eigentümerbeschluss zu TOP 8a für ungültig erklärt, soweit beschlossen wurde, dass wie bisher sowohl die Kosten für die Fensterinstandsetzungen und den Anstrich als auch für den Austausch der Fenster im Bereich der Wohnungen auch zukünftig von jedem Eigentümer zu tragen sind. Im Übrigen wurde der Antrag zu Ziff. 1 abgewiesen. Die Entscheidung über den Verpflichtungsantrag wurde bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Antrag zurückgestellt. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG mit Beschluss vom 19.6.2006 zurückgewiesen hat. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Gemäß § 16 Abs. 2 WEG obliege auch die Instandhaltung der zu den Sonde...