Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 28.11.2006; Aktenzeichen 65 T 2379/05) |
Tenor
I.
Auf die weitere Beschwerde werden der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 28. November 2006 mit Ausnahme von Ziff. IV und die gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Kostenrechnung des Beschwerdegegners vom 10./14. Juni 2005 (P 1211/05 se) aufgehoben.
II.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin deren zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlichen außergerichtlichen Kosten im Verfahren der Beschwerde und der weiteren Beschwerde zu erstatten.
III.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 716,82 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin ließ am 31.3.2005 ein Kaufangebot für ein Grundstück der Beteiligten beurkunden, wobei sich die Beteiligte verpflichtete, das Kaufangebot erst dann anzunehmen, wenn ein verbindliches Darlehensangebot über 712.000 EUR von einem Kreditinstitut vorliegt. Weiter verpflichtete sich die Beschwerdeführerin in § 16 des Kaufangebots die Kosten des Vertrags und seiner Durchführung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 29.4.2005 teilte die Beschwerdeführerin der Beteiligten mit, den das Angebot beurkundet habenden Notar Dr. S. angewiesen zu haben, der Beteiligten eine Ausfertigung des notariellen Angebots zu übersenden, da die Voraussetzung für die Annahme des Angebots in Form des Darlehens gegeben sei. Tatsächlich ist eine solche Anweisung nach Vortrag der Beschwerdeführerin jedoch nicht erfolgt, der Beteiligten wurde dies nicht mitgeteilt. Auf Anfrage der Beteiligten beim beurkundenden Notar zur Übersendung der notariellen Ausfertigung übersandte dieser unter Bezugnahme auf die Anfrage sein Schreiben vom 1.4.2005, mit dem er eine beglaubigte Fotokopie des beurkundeten Angebots an die Beteiligte übersandt hatte. Daraufhin ließ die Beteiligte am 10.06.2005 die Annahme des notariellen Angebots durch die Beschwerdegegner beurkunden, wobei sie erklärte, auf die Zuleitung einer Ausfertigung der Angebotsurkunde sei verzichtet worden.
Der Beschwerdegegner stellte seine Tätigkeit mit Kostenrechnung vom 10./14.6.2005 über 716,82 EUR in Rechnung. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht am 28.11.2007 zurück. Gegen diesen am 4.12.2006 zugestellten Beschluss legte die Beschwerdeführerin am 14.12.2006 formgerecht weitere Beschwerde ein mit dem Ziel der Aufhebung des Beschlusses und der Kostenrechnung.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Als alleiniger Kostengläubiger ist nur der Beschwerdegegner, nicht dessen ehemaliger Sozius beteiligt.
1.
Das Landgericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Auf die Frage des Zustandekommens des Vertrages komme es nicht an. Die Beschwerdeführerin hafte als Übernahmeschuldner nach § 3 Nr. 2 KostO. Der Erklärung einer Vertragspartei in der Kaufvertragsurkunde, die Vertragskosten zu übernehmen, könne nicht nur die Wirkung zukommen, die Verpflichtung zur Kostenübernahme gegenüber dem Vertragspartner zu begründen, sondern auch gegenüber dem beurkundenden Notar (sog. Doppelwirkung der Erklärung). Für die Annahme dieser Wirkung komme es im Einzelfall auf die Umstände der Erklärung an. Es sei vor allem zu berücksichtigen, dass, soweit besondere Umstände nicht vorliegen, es widersprüchlich wäre, wenn die eine Vertragspartei als materiell Beteiligter einerseits die die Verpflichtung gegenüber dem anderen Vertragspartner begründe, andererseits gegenüber dem beurkundenden Notar, die Übernahme ablehne. Zwar müsse die Übernahmeerklärung gegenüber dem Notar ausreichend bestimmt sein. Dies sei jedoch der Fall, da die Erklärung beurkundet sei. Die missverständlichen Erklärungen der Parteien zu Verzicht auf den formgerechten Zugang des Angebots, hätten nur Auswirkung im Verhältnis der Parteien zueinander, nicht jedoch im Verhältnis zum Beschwerdegegner.
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand ( § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO).
a)
Die Kostenübernahme nach § 3 Nr. 2 KostO muss ausdrücklich dem Notar gegenüber mündlich oder schriftlich abgegeben werden (OLG Stuttgart BWNotZ 1986, 90) und durch unbedingte, unbefristete und unwiderrufliche Erklärung erfolgen (Hartmann Kostengesetze 36. Aufl. KostO § 3 Nr. 2 Rn. 4). Eine Vereinbarung in einem Vertrag regelt grundsätzlich nur die Kostenübernahme zwischen den Vertragsparteien (Hartmann a.a.O. § 3 Nr. 2 Rn. 5 m.w.N.; OLG Stuttgart a.a.O.; vgl.auch BayObLG DNotZ 1985, 563 f.), wenn nicht im Einzelfall die Auslegung der Erklärung etwas anderes ergibt. Zwar ist die Auslegung von Erklärungen dem Tatrichter vorbehalten. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat die vorgenommene Auslegung jedoch daraufhin zu überprüfen, ob sie nach den Denkgesetzen und der feststehenden Erfahrung möglich ist, mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Einklang steht, dem klaren Sinn und Wortlaut der Erklärung nicht widerspricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt, wozu auch der Grundsatz der interessengerechten Ausleg...