Leitsatz (amtlich)
Der Begriff der Gleichzeitigkeit in § 46 Abs. 3 KostO setzt nicht voraus, dass der Erb- und der Ehevertrag in einer Urkunde enthalten sind; vielmehr ist erforderlich und ausreichend die Beurkundung beider Verträge in einem Notartermin.
Normenkette
KostO § 46 Abs. 3, §§ 154, 56
Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 22.07.2009; Aktenzeichen 42 T 84/09) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Bayreuth vom 22.7.2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenrechnung vom 29.9.2006 in der Fassung vom 3.9.2009 bestätigt wird.
Gründe
I. Der Kostengläubiger beurkundete einen Ehevertrag und einen Erbvertrag der Kostenschuldner auf Grund seiner einheitlichen Beratung am selben Tag, jedoch in getrennten Urkunden. Maßgeblich für die Beurkundung in zwei getrennten Urkunden war die Motivation, den Erbvertrag gem. § 2300 Abs. 2 Satz 1 BGB aus der notariellen Verwahrung zurücknehmen zu können. Das zusammengerechnete Reinvermögen der Ehegatten belief sich auf 40.000 EUR. Der Notar wandte § 46 Abs. 3 KostO an und legte sowohl seiner ursprünglichen, den § 32 KostO nicht zitierenden, Rechnung als auch seiner berichtigen Rechnung nur eine (doppelte) Gebühr gem. § 46 Abs. 1 KostO aus dem höheren Geschäftswert des Erbvertrags zugrunde; wegen der Einzelheiten wird auf die Kostenrechnung vom 29.9.2006 in der Fassung vom 3.9.2009 Bezug genommen.
Nach Beanstandung durch die Notarkasse hat der Präsident des LG Bayreuth den Notar unter dem 27.3.2009 angewiesen, unter Bezugnahme auf die Beanstandung der Notarkasse, wonach 46 Abs. 3 KostO nicht anzuwenden sei, eine Entscheidung des LG herbeizuführen. Der Notar beantragte unter dem 4.5.2009 die Entscheidung des LG. Der Präsident des LG Bayreuth hat beantragt, die Rechnung entsprechend der Beanstandung der Notarkasse München abzuändern; die Kostenschuldner haben sich nicht geäußert.
Das LG bestätigte die Notarrechnung mit Beschluss vom 22.7.2009. Hiergegen richtet sich die am 3.8.2009 auf Weisung des Landgerichtspräsidenten eingelegte weitere Beschwerde.
II. Die vom LG zugelassene weitere Beschwerde ist unbegründet. Bei dem Rechtsmittel handelt es sich um eine weitere Beschwerde i.S.d. § 156 Abs. 2 KostO in der vor dem 1.9.2009 geltenden Fassung.
1. Das LG führte folgendes aus:
Die umstrittene Frage, ob "gleichzeitig" in der Formulierung des § 46 Abs. 3 KostO eng im Sinne der einheitlichen Beurkundung, d.h. des Erfordernisses einer Urkunde, ausgelegt werden müsse, oder ob eine weitere Auslegung möglich sei, sei mit dem BayObLG dahingehend zu beantworten, dass aus sozialen Gründen der weiteren Auslegung der Gebührenermäßigungsvorschrift des § 46 Abs. 3 KostO der Vorzug zu geben sei. Wenn aus sozialen Gründen Verlobte und Eheleute begünstigt werden sollen, um ihnen hierdurch die umfassende Regelung ihrer Vermögensverhältnisse unter Lebenden und von Todes wegen zu erleichtern, wäre es widersinnig, diese Kostenvergünstigung nur unter Umständen zu gewähren, die später (wegen Wegfalls der vereinfachten Rücknahmemöglichkeit des § 2300 Abs. 2 BGB) zu Mehrkosten führen würden.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO, § 546 ZPO).
a) Die Entscheidung ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil das LG nicht beachtet hat, dass mangels Zitierung des § 32 KostO (vgl. BGH Beschl. v. 3.4.2008 - V ZB 115/07) und des § 46 Abs. 3, 4, 5 KostO keine ordnungsgemäße, dem § 154 KostO entsprechende Notarrechnung vorliegt. Der Notar muss zwar die seine Kosten rechtfertigenden Kostenvorschriften in der Kostenberechnung vollständig angeben. Der Beschwerdegegner hat jedoch eine dem Zitiergebot genügende Rechnung im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde nachgereicht. Wenngleich in diesem Verfahren in der Regel keine neuen Tatsachen vorgetragen werden können, macht die Rechtsprechung aus Gründen der Prozessökonomie dann eine Ausnahme, wenn die neuen Tatsachen ohne weitere Ermittlungen feststehen, weil sie sich unzweideutig aus den Akten ergeben (Keidel/Meyer-Holz FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 45 m.w.N.). Dies ist bei der Vorlage der neuen Rechnung der Fall (Senatsentscheidung vom 6.6.2006 - 32 Wx 74/06; vom 4.9.2007 - 32 Wx 104/07).
b) Das LG hat im vorliegenden Fall die Vorschrift des § 46 Abs. 3 KostO zu Recht angewandt. Der Begriff "gleichzeitig" ist nicht dahingehend zu verstehen, dass die Errichtung einer einheitlichen Urkunde erforderlich ist.
aa) Dies folgt schon aus der Formulierung und der Vorschrift. Anders als § 44 Abs. 1 KostO stellt § 46 Abs. 3 KostO nicht auf eine Verhandlung oder eine einheitliche Urkunde, sondern nur auf die zeitliche Komponente ab. Diese ist aber nicht davon abhängig, ob die Beurkundung in einer Urkunde vorgenommen wurde oder durch mehrere. Die Gleichzeitigkeit ist nach Auffassung des Senats gegeben, wenn die Beurkundung sowohl des Ehe- als auch des Erbvertrags, wie hier, in einem einzigen Notartermin erfolgt.
bb) Auch der Normzweck des § 46 Abs. 3 KostO lässt nur diese Auslegung zu. Der Gesetzg...