Leitsatz (amtlich)
1. Eine Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung, mit der das Mindeststammkapital i.S.d. § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht wird, führt noch nicht zu einem Wegfall der für eine "UG (haftungsbeschränkt)" geltenden Beschränkungen i.S.d. § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG.
2. Die Beschränkungen des § 5a Abs. 1 bis 4 GmbHG entfallen erst dann, wenn eine Volleinzahlung des Stammkapitals i.S.d. § 5 Abs. 1 GmbHG erbracht worden ist.
Normenkette
GmbHG § 5 Abs. 1, § 5a
Verfahrensgang
AG Ingolstadt (Beschluss vom 14.06.2010; Aktenzeichen HRB 5458 (Fall 2)) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Ingolstadt - Registergericht - vom 14.6.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1, die mit Gesellschaftsvertrag vom 3.2.2010 gegründet worden war, wurde am 2.3.2010 unter der Firma V. UG (haftungsbeschränkt) im Handelsregister eingetragen. Mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 25.3.2010 hat der bisherige Geschäftsführer (= Beteiligter zu 2) und der neu einzutragende Geschäftsführer (= Beteiligter zu 3) die Erhöhung des Stammkapitals i.H.v. 2.000 EUR um 23.000 EUR auf 25.000 EUR angemeldet. Zur Übernahme der neuen Geschäftsanteile i.H.v. 10.500 EUR (= Geschäftsanteil Nr. 2) wurde der bisherige Gesellschafter (= Beteiligter zu 2) und i.H.v. 12.500 EUR (= Geschäftsanteil Nr. 3) der neue Gesellschafter (= Beteiligter zu 3) zugelassen. Beide Gesellschafter haben versichert, dass auf den neuen Geschäftsanteil Nr. 2 ein Betrag i.H.v. 5.250 EUR und auf den Geschäftsanteil Nr. 3 ein Betrag i.H.v. 6.250 EUR bar erbracht worden sei, so dass sich der geleistete Betrag i.H.v. 11.500 EUR uneingeschränkt zur freien Verfügung der Geschäftsführer der Gesellschaft befinde.
Mit Verfügung vom 14.6.2010 beanstandete das Registergericht, dass die angemeldete Änderung des § 1 der Satzung (Umfirmierung in V. GmbH) nicht eingetragen werden könne. Gemäß § 5a Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 5a Abs. 5 GmbHG müsse eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital von unter 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) gegründet wurde, den Rechtsformzusatz "Unternehmensgesellschaft (haftungsbe-schränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Werde das Stammkapital erhöht, falle die Bestimmung des § 5a Abs. 1 GmbHG erst dann weg, wenn der Mindestbetrag des § 5 Abs. 1 GmbHG tatsächlich erreicht werde. Dies sei vorliegend mangels Volleinzahlung nicht der Fall. Auch die angemeldete Änderung des § 4 der Satzung (Stammkapital) sei nicht eintragbar. Eine Änderung des Stammkapitals sei nur insoweit eintragbar, als Volleinzahlung erfolgt sei. Satzungsänderung und Eintragung im Handelsregister sei nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Stammkapitalsbetrags von nun 12.500 EUR (richtig. 13.500 EUR) möglich (§ 5a Abs. 5 GmbHG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG).
Gegen diese Verfügung legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller Beschwerde ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass die vom Registergericht vertretene Auffassung § 5a Abs. 5 GmbHG, § 56a GmbHG und § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG verletze: Die vom Registergericht vorgenommene Auslegung verletze sowohl den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als auch die Intention des Gesetzgebers bei der Gesetzesnovellierung. Aus § 5a Abs. 5 GmbHG i.V.m. § 5a Abs. 2 Satz 1 GmbHG ergebe sich nur, dass eine Kapitalerhöhung bei Unternehmensgesellschaften, die zu einem geringeren Stammkapital als zum Stammkapital i.H.v. 25.000 EUR führe, erst dann beim Handelsregister angemeldet werden könne, wenn der Erhöhungsbetrag in voller Höhe einbezahlt worden sei. Wenn dagegen die UG das Stammkapital so erhöhe, dass es den Betrag von 25.000 EUR erreiche, fänden nach § 5a Abs. 5 GmbHG die Abs. 1 bis 4 des § 5 Abs. 5 GmbHG keine Anwendung, so dass die Regeln des § 56a und des § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gelten. Das GmbHG schließe bei einer UG andere Formen einer Kapitalerhöhung als die Umwandlung von Rücklagen nicht aus. Bei der zugelassenen Barkapitalerhöhung sei keine Volleinzahlung auf das erhöhte Kapital erforderlich, vorausgesetzt, dass § 5a Abs. 5 GmbHG gewährleistet sei, das heiße, dass durch die Kapitalerhöhung der Betrag von 25.000 EUR an Kapital (nicht an Einzahlung!) erreicht werde. Allenfalls könne aus Sinn und Zweck des Gesetzes argumentiert werden, dass eine "Umwandlung UG/GmbH" durch Kapitalerhöhung nicht einfacher möglich sein solle, als eine direkte GmbH-Gründung. Dies rechtfertige es, § 7 Abs. 2 Satz 2 GmbHG analog anzuwenden, also zu fordern, dass zumindest 12.500 EUR an Kapital einbezahlt sind. Diese Voraussetzung sei bei dem zur Entscheidung gestellten Fall gegeben. Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dem Senat vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde (§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG) ist nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht beanstandet, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 5 GmbHG für die beantragte Eintragung der Änderung der Satzung hinsichtlich der Um-firmierung der "UG (haftungsbeschränkt)" in eine "reguläre" GmbH und der Eintragung des Stammkapitals nicht vorliegen.
1. Die von den Gesellschafte...