Leitsatz (amtlich)
Wird dem Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprochen, ergeht eine (nachträgliche) Kostenentscheidung auch dann nicht, wenn es im Anschluss zu keinem Hauptsacheverfahren kommt.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37
Verfahrensgang
LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 404/12) |
Tenor
Bei dem Beschluss des Senats vom 12.4.2012 hat es sein Bewenden.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.4.2012 für einen vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsstreit gegen die drei Antragsgegnerinnen als zuständiges Gericht das LG Krefeld bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Einen weiteren Bestimmungsantrag nur gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 hat der Senat mit Beschluss vom 29.10.2012 abgelehnt (Az. 34 AR 219/12), weil insoweit ein gemeinsamer Gerichtsstand nach §§ 12, 13, 17 ZPO, Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, Art. 16 Abs. 1 EuGVVO bestehe. Die nur gegen die Antragsgegnerinnen zu 2 und 3 zum LG München I erhobene Klage (Az. 35 O 13042/12) des Antragstellers wurde an das LG Krefeld verwiesen (Az. 2 O 404/12). Die Antragsgegnerin zu 3 hat nunmehr beantragt, dem Antragsteller die Kosten des (ersten) Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Gegenstandswert festzusetzen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Begründung, das Bestimmungsverfahren sei Bestandteil des Hauptsacheverfahrens.
II. Eine Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.
Ob auch im Falle der Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung eine Kostenentscheidung zu ergehen hat, ist jedenfalls dann, wenn ein Hauptsacheverfahren anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird, umstritten (vgl. Senat vom 4.9.2013, 34 AR 261/12). Wird hingegen ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sind die Kosten des (Neben-)Verfahrens nach §§ 36, 37 ZPO als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen (so jetzt ausdrücklich § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG), so dass keine Kostenentscheidung zu treffen ist (vgl. MünchKomm/Patzina ZPO, 4. Aufl., § 37 Rz. 9). Eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite ergeht aber auch dann nicht, wenn zwar eine (positive) Bestimmungsentscheidung ergeht, es aber, aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; MünchKomm/Patzina, a.a.O.; auch Cuypers MDR 2009, 657/659 f.). Auf die Frage, ob das beim LG Krefeld anhängige Verfahren im Verhältnis zum gegenständlichen Bestimmungsverfahren als Hauptsache anzusehen ist, kommt es demnach nicht an.
Kostenentscheidungen sind in aller Regel zugleich mit der Hauptsacheentscheidung zu treffen. Wäre die Auffassung der Antragsgegnerin zu 3 zutreffend, ergäbe sich indessen erst nachträglich (zu welchem Zeitpunkt?) die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung, noch dazu zu Ungunsten gerade der Partei, deren Gesuch positiv verbeschieden wurde.
Eine derartige Sichtweise findet im formellen Kostenrecht (§§ 91 ff. ZPO) keine Stütze. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie § 494a Abs. 2 ZPO für das selbständige Beweisverfahren trifft, fehlt insoweit.
Unter diesen Umständen ist auch eine Gegenstandswertbestimmung nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 5672432 |
MDR 2013, 1484 |