Leitsatz (amtlich)

Wird antragsgemäß der gemeinsame Gerichtsstand für eine noch nicht anhängige Klage gegen mehrere Streitgenossen bestimmt, kann der Beschluss nicht nachträglich um eine Kostenentscheidung ergänzt werden, wenn mangels Klageerhebung kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird (Anschluss an Senat vom 23.2.2015, 34 AR 77/12 und vom 23.10.2013, 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484; OLG Frankfurt vom 15.12.2014, 11 AR 20/12, juris).

 

Normenkette

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 269 Abs. 3, § 494a

 

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners zu 2, eine Kostenentscheidung für das Bestimmungsverfahren zu treffen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Auf ein außerhalb eines anhängigen Prozesses angebrachtes Gesuch der Antragstellerin nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bestimmte der Senat mit Beschluss vom 4.4.2012 das LG München I als gemeinsam zuständiges Gericht für deren beabsichtigte Klage gegen zwei Antragsgegner. Auf den genannten Beschluss wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1.4.2015 bat der Antragsgegner zu 2 um eine Entscheidung über die Kostentragungspflicht und um Streitwertfestsetzung. Er führt aus, dass bisher Klage nicht eingereicht worden sei und der im Bestimmungsverfahren behauptete Anspruch nicht bestanden habe, inzwischen jedenfalls auch verjährt sei. Ihm sei es nicht zumutbar, seinen Kostenerstattungsanspruch in einem gerichtlichen Verfahren zu verfolgen, nachdem die Antragstellerin die Entstehung eines prozessualen Erstattungsanspruchs zu seinen Gunsten durch ihre Untätigkeit vereitelt habe.

Die Antragstellerin ist der Meinung, dass das Prozessrecht keine Grundlage für die begehrte Entscheidung bereit hält.

II. Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.

1. Kostenentscheidungen sind in aller Regel zugleich mit der Hauptsacheentscheidung zu treffen. Wird in einem Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO jedoch ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sind die Kosten des (Neben-)Verfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen (so ausdrücklich § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG). Im Beschluss, der eine Gerichtsstandsbestimmung trifft, kommt eine Kostenentscheidung daher nicht in Betracht (Senat vom 23.2.2015, 34 AR 77/12; vom 23.10.2013, 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484; OLG Frankfurt vom 15.12.2014, 11 AR 20/12, juris; OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; MünchKomm/Patzina ZPO, 4. Aufl., § 37 Rz. 9; auch Hüsstege in Thomas/Putzo, ZPO, 36. Aufl., § 37 Rz. 5).

Für eine prozessuale Kostenentscheidung ist auch dann kein Raum, wenn eine (positive) Bestimmungsentscheidung ergeht, es aber nachfolgend, aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Hauptsacheverfahren kommt (Senat, OLG Frankfurt, OLG Düsseldorf, MünchKomm/Patzina, je a.a.O.; auch Cuypers MDR 2009, 657/659 f.). Mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO abgeschlossen. Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen bietet die ZPO nur für wenige Konstellationen die Möglichkeit, eine verfahrensabschließende Entscheidung, etwa um eine Kostenentscheidung, zu ergänzen.

a) Gemäß § 321 ZPO, der über seinen Wortlaut hinaus auch auf verfahrensabschließende Beschlüsse (entsprechende) Anwendung findet (Reichold in Thomas/Putzo § 321 Rz. 7 und § 329 Rz. 13), ist auf Antrag eine Ergänzung durch nachträgliche Entscheidung über die Kostentragung unter der Voraussetzung möglich, dass das Gericht den Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen hat. Eine Entscheidungslücke im Sinne dieser Vorschrift (vgl. BGH - NJW-RR 1996, 1238) liegt dann vor, wenn das Gericht versehentlich einen Ausspruch über einen unselbständigen Entscheidungsteil unterlassen hat (BGH, a.a.O.). Die Senatsentscheidung vom 4.4.2012 weist schon keine ergänzungsfähige Lücke auf, denn die Entscheidung über den Kostenpunkt ist bewusst und mit Recht unterblieben.

Ob mangels förmlicher Zustellung der Bestimmungsentscheidung die zweiwöchige Antragsfrist gem. § 321 Abs. 2 ZPO zu laufen begonnen hat oder der drei Jahre nach Erlass und formlosem Zugang gestellte Ergänzungsantrag als fristgerecht gestellt anzusehen ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

b) Im selbständigen Beweisverfahren können nach § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Antragsteller durch beschwerdefähigen Beschluss die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn dies beantragt ist und erfolglos eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde.

Für das Bestimmungsverfahren nach §§ 36, 37 ZPO fehlt hingegen eine Gesetzesvorschrift, welche Zulässigkeit und Voraussetzung einer nachträglichen Entscheidung zur Kostentragung regelt.

2. Eine analoge Anwendung des § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ist nicht zulässig. Es fehlt schon an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat für die vergleichbare Konstellation im selbständigen Beweisverfahren mit § 494a Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche, auf Beweissicherungsverfahren zugeschnittene Vorschrift erlassen. Obwohl bei Einführung dieser Gesetzesnorm durch Art. 1 Nr. 34 des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes ...

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