Leitsatz (amtlich)
Eine Kostenentscheidung im "isolierten" Bestimmungsverfahren erübrigt sich bei Teilablehnung jedenfalls dann, wenn die (positive) Bestimmung gerade die beabsichtigte Klage ermöglicht (hier: unterschiedliche Inanspruchnahme der Antragsgegner wegen mehrerer Fonds). Dann kommt bei unterbliebener Klageerhebung auch eine nachträgliche Kostenentscheidung zugunsten desjenigen nicht in Betracht, der im Fall der Klageerhebung umfassend in Anspruch hätte genommen werden können.
Normenkette
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37; RVG § 16 Nr. 3a
Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin zu 1, dem Antragsteller die Kosten des Bestimmungsverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Auf ein außerhalb eines anhängigen Prozesses angebrachtes Gesuch des Antragstellers nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - beigefügt war zu Informationszwecken ersichtlich nur ein Entwurf der vorgesehenen Klage - hat der Senat mit Beschluss vom 12.9.2012 für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die drei Antragsgegnerinnen wegen Beteiligung an dem Medienfonds VICTORY 22 das LG München I als gemeinsam zuständiges Gericht bestimmt, im Übrigen wurde der Antrag, den Medienfonds VICTORY 21 betreffend, abgelehnt. Ergänzend wird auf den Beschluss vom 12.9.2012 Bezug genommen. Bisher ist eine Klage nicht eingereicht worden.
Am 13.2.2014 hat die Antragsgegnerin zu 1 beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.
II. Eine - nachträgliche - Kostenentscheidung hat zu unterbleiben.
1. Kostenentscheidungen sind in aller Regel zugleich mit der Hauptsacheentscheidung zu treffen. Wird in einem Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO ein gemeinsamer Gerichtsstand bestimmt, sind die Kosten des (Neben-) Verfahrens als Teil der Kosten des Hauptsacheverfahrens anzusehen (so jetzt ausdrücklich § 16 Nr. 3a RVG). Daher kommt im Bestimmungsbeschluss eine Kostenentscheidung nicht in Betracht (vgl. MüKo/Patzina ZPO 4. Aufl. § 37 Rn. 9; auch Hüßtege in Thomas/Putzo ZPO 35. Aufl. § 37 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 73. Aufl. § 37 Rn. 7; Roth in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. § 37 Rn. 5).
Eine Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite scheidet auch dann aus, wenn zwar eine (positive) Bestimmungsentscheidung ergeht, es aber, aus welchen Gründen auch immer, zu keinem Hauptsacheverfahren kommt (OLG Düsseldorf MDR 1983, 846; MüKo/Patzina a.a.O.; auch Cuypers MDR 2009, 657/659 f.). Mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO abgeschlossen. Eine nachträgliche Entscheidung sieht das Gesetz nur in wenigen Fällen vor. So kommt eine Ergänzung der Entscheidung nach § 321 ZPO (der grundsätzlich auch für Beschlüsse gilt; vgl. Reichold in Thomas/Putzo § 321 Rn. 7; § 329 Rn. 13) in Betracht, wenn der Antrag binnen zwei Wochen nach Zustellung (Zugang) angebracht wird. Im selbstständigen Beweisverfahren können nach § 494a ZPO dem Antragsteller die Kosten des Gegners auferlegt werden, wenn dies beantragt ist und erfolglos eine Frist zur Klageerhebung gesetzt wurde. Für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO ist eine nachträgliche Entscheidung zur Kostentragung jedoch gesetzlich nicht vorgesehen.
2. Eine analoge Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO kommt nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 23.2.2015, 34 AR 77/12) ebenfalls nicht in Frage. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine derartige Anwendung rechtfertigen würde. Der Gesetzgeber hat für die vergleichbare Konstellation im selbständigen Beweisverfahren in § 494a Abs. 2 ZPO eine ausdrückliche Bestimmung getroffen. Als § 494a ZPO zum 1.4.1991 (Art. 1 Nr. 34 Gesetz vom 17.12.1990 BGBl I S. 2847) in Kraft trat, war das parallele Problem für das Verfahren nach §§ 36, 37 ZPO bekannt (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1983, 846). Dennoch hat der Gesetzgeber eine Regelung zur nachträglichen Kostenentscheidung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung nicht getroffen und auch keine Veranlassung gesehen, dies im Zusammenhang mit der Einfügung von § 16 Nr. 3a RVG (Art. 8 des 2. KostRModG vom 23.7.2013 BGBl I S. 2586) zu regeln.
Es bliebe zudem unklar, zu welchem Zeitpunkt davon auszugehen wäre, dass eine Hauptsacheklage nicht mehr erhoben wird. Insoweit ist das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gerade nicht mit einer gesetzlichen Pflicht verknüpft, innerhalb einer bestimmten Frist und überhaupt Klage zu erheben. Die begehrte nachträgliche Entscheidung über die Kosten ließe sich auch schwerlich mit dem formellen Kostenrecht (§§ 91 ff. ZPO) in Einklang bringen, weil sie zu Ungunsten gerade der Partei getroffen werden soll, deren Gesuch im Bestimmungsbeschluss positiv verbeschieden wurde.
3. Die gegenständliche Konstellation rechtfertigt keine anderweitige Beurteilung. Dass das Gesuch, die angeblichen Ansprüche betreffend den Fonds VICTORY 21, abgelehnt wurde, fand seine Ursache allein darin, dass die damalige Antragsgegnerin zu 3 mit abweichendem allgemeinen Gericht...