Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Entscheidung vom 29.07.2011; Aktenzeichen Z3-3-3194-1-21-05/11)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 29.07.2011 in Ziffer 4 dahingehend abgeändert, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner für das Nachprüfungsverfahren für notwendig erachtet wird.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner ¾, die Antragstellerin ¼.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500 € festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner hat mit Datum vom 21.04.2011 im B. S. die Lieferung, Installation und Einführung von Software zur Verwaltung von Leistungen nach dem SGB II als Teilnahmewettbewerb nach der VOL/A öffentlich ausgeschrieben. Die Antragstellerin hat sich an der Ausschreibung beteiligt und ein Angebot abgegeben.

Nachdem der Antragsgegner einer Rüge der Antragstellerin zu einer bestimmten Vorgabe des Leistungsverzeichnisses nicht abgeholfen hat, stellte die Antragstellerin mit Schreiben vom 20.05.2011 Nachprüfungsantrag. Als Antragsgegner bezeichnete die Antragstellerin "das Landratsamt O.", die als Vergabestelle in der Ausschreibung genannt war. Die Vergabekammer informierte den Landkreis O. (den Antragsgegner) über den Antrag und forderte diesen zur Vorlage der Vergabeakten auf. Mit Schreiben vom 27.05.2011 bestellte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners für das Landratsamt. Mit Schreiben vom 30.05.2011 rügte der Verfahrensbevollmächtigte die Passivlegitimation des Landratsamtes und nahm hilfsweise inhaltlich zum Vorbringen der Antragstellerin Stellung.

Mit Fax vom 30.05.2011 erklärte die Antragstellerin nach telefonischem Hinweis des Vorsitzenden der Vergabekammer die Berichtigung der Bezeichnung des Antragsgegners in "Landkreis O.". Daraufhin erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, dass er auch vom Landkreis mandatiert sei.

Nach Eingang der Vergabeakten erteilte die Vergabekammer der Antragstellerin am 14.06.2011 einen Hinweis, dass sie den Nachprüfungsantrag als unbegründet erachte. Die Antragstellerin widersetzte sich einer Zurückweisung ihres Nachprüfungsantrags und nahm am 21.06.2011 ergänzend Stellung. In der Folgezeit verlängerte die Vergabekammer zweimal die Frist zur Entscheidung wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB. Mit Schriftsatz vom 22.06.2011 stellte der Antragsgegner einen Antrag auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB, den die Vergabekammer mit Beschluss vom 12.07.2011 zurückwies. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage nahm die Antragstellerin ihren Nachprüfungsantrag in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2011 zurück.

Am 29.07.2011 erließ die Vergabekammer einen Beschluss mit folgendem Tenor:

1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Nachprüfungsverfahrens zu tragen.

3. Für das Nachprüfungsverfahren wird eine Gebühr i.H.v. 1.042,-- Euro festgesetzt.

Auslagen sind nicht angefallen.

4. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner für das Nachprüfungsverfahren wird für nicht notwendig erachtet.

5. Der Antragsgegner und gleichzeitige Antragsteller im Verfahren nach § 115 Abs. 2 GWB hat die Kosten für den Antrag nach § 115 Abs. 2 GWB zu tragen.

6. Die Gebühr für die Entscheidung von 12.07.2011 über den Antrag des Antragsgegners auf vorzeitige Gestattung des Zuschlags gemäß § 115 Abs. 2 GWB wird auf 1.042,-- Euro festgesetzt.

7. Der Antragsgegner ist von der Zahlung der Gebühr befreit.

8. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner und gleichzeitigen Antragsteller für den Antrag gemäß § 115 Abs. 2 GWB wird für nicht notwendig erachtet.

9. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragstellerin (des Hauptsacheverfahrens) im Verfahren gemäß § 115 Abs. 2 GWB wird für notwendig erachtet.

Auf S. 13 des Beschlusses findet sich im Anschluss an die Rechtsmittelbelehrung folgender Hinweis:

"Der Auftraggeber darf vor Ablauf der Beschwerdefrist den Zuschlag nicht erteilen.

Die Beschwerdefrist erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Wochen. Sie beginnt mit Zustellung des Beschlusses der Vergabekammer (vgl. § 115 Abs. 1 i.V.m. § 117 Abs. 1 GWB)." Wegen der weiteren Einzelheiten wird im Übrigen Bezug genommen auf die Anlage BF 1.

Gegen Ziffer 4, 5, 8 und 9 des Beschlusses vom 29.07.2011, dem Antragsgegner zugestellt am 04.08.2011, sowie den vorgenannten Hinweis auf das Zuschlagsverbot wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde vom 18.08.2011.

Der Antragsgegner rügt, die Vergabekammer argumentiere widersprüchlich, wenn sie einerseits die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters auf Seiten des Antragsgegners für nicht notwendig erachte und andererseits zweimal die Entscheidungsfrist wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Falles verl...

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