Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung: Entscheidung über mehrere Verfahren betreffende Anhörungsrügen in einem Beschluss
Leitsatz (amtlich)
Werden mehrere Verfahren betreffende Gehörsverletzungen in einem Schriftsatz geltend gemacht und wird darüber in einem einheitlichen Beschluss entschieden, fällt die Festgebühr nach Nr. 1800 KV FamGKG nur einmal an, und zwar im führenden Verfahren.(Rn. 5)
Normenkette
FamFG §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 321a
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 538 F 2862/11) |
Tenor
Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird der Gerichtskostenansatz des Oberlandesgerichts München vom 02.11.2017, Rechnungsnummer 8... aufgehoben.
Gründe
I. Am 22.06.2017 wies das OLG München die Ablehnungsgesuche der Antragsgegnerin in den Verfahren 33 WF 238/17 33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16, 33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16, 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15, 33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16, sowie 33 WF 238/17 mit einem einzigen Beschluss unter dem führenden Aktenzeichen 33 WF 238/17 zurück. Gegen diesen Beschluss erhob die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 20.07.2017 Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge wurde mit Beschluss vom 07.08.2017 unter dem führenden Aktenzeichen 33 WF 238/17, berichtigt mit Beschluss vom 27.09.2017, zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde, soweit sie das vorliegende Verfahren betrifft, mit Beschluss des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23.10.2018 zurückgewiesen.
Mit jeweils gesonderten Schlusskostenrechnungen forderte die Kostenbeamtin für die einzelnen vom Beschluss vom 07.08.2017 betroffenen Verfahren 3 WF 238/17 33 WF 1573/16 und 33 WF 1635/16, 33 WF 1574/16 und 33 WF 1636/16, 33 WF 1575/16, 33 WF 1638/16 und 33 WF 1782/15, 33 WF 1576/16 und 33 WF 1639/16, sowie 33 WF 238/17 jeweils eine Gebühr nach Nr. 1800 KV Fam-GKG (Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör), im hiesigen Verfahren mit Schlusskostenrechnung vom 02.11.2017, Rechnungsnummer 8....
Gegen diese Kostenrechnung legte die Antragsgegnerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.11.2017 Erinnerung ein. Die Kostenbeamtin half der Erinnerung unter dem 15.01.2019 nicht ab.
II. Die nach § 57 Abs. 1 FamFG zulässige Erinnerung gegen die Kostenrechnung hat auch in der Sache Erfolg. Für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach §§ 44, 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 321 a ZPO kann die Gebühr nach Nr. 1800 KV Fam-GKG nur einmal erhoben werden, wenn sich der Verfahrensbeteiligte durch eine einzige Anhörungsrüge gegen einen einzigen Beschluss zur Wehr setzt und über die Anhörungsrüge in einem Beschluss entschieden wird, auch wenn im Ausgangsbeschluss über mehrere Anträge gleichzeitig entscheiden wurde.
Bei der in Nr. 1800 KV Fam-GKG vorgesehenen Gebühr in Höhe von 60,00 EUR, handelt es sich um eine Festgebühr, die im Verfahren über die Anhörungsrüge anfällt. Sie stellt rein formal auf das Verfahren ab, nicht auf die Ausgangsverfahren, die dem Verfahren über die Anhörungsrüge zugrunde liegen mögen. Die Antragsgegnerin hat die nach ihrer Auffassung vorliegenden Gehörsverletzungen in einem Schriftsatz geltend gemacht und das Oberlandesgericht hat über die Gehörsrügen in einem einheitlichen Beschluss vom 07.08.2017, berichtigt mit Beschluss vom 27.09.2017, entschieden. Damit fällt die Festgebühr nach Nr. 1800 KV Fam-GKG in Höhe von 60,00 EUR nur einmal, und zwar im führenden Verfahren 33 WF 238/17 an. Die Bemessung der Höhe der Festgebühr obliegt dem Gesetzgeber, daher war hier nicht zu prüfen, ob vorliegend mit der Gebühr eine Kostendeckung erreicht wird oder die Relation um Arbeitsaufwand angemessen ist (vgl. auch Senat, Beschl. v. 20.06.2013 -11 W 701/13).
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
Fundstellen
Dokument-Index HI14889010 |