Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung. Ablehnung einer Terminsbestimmung. Beschränkte Erbenhaftung
Leitsatz (redaktionell)
Zu Voraussetzungen und Wirkung einer Haftungsbeschränkung des Erben auf den Nachlass im Falle des Nachlasskonkurses.
Normenkette
BGB § 1975
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.03.1995) |
LG München I (Beschluss vom 08.02.1995; Aktenzeichen 15 HKO 12302/94) |
Tenor
I. Auf Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 8.2.1995 in der Fassung des Beschlusses vom 9.3.1995 aufgehoben, soweit eine Terminsbestimmnng abgelehnt wurde.
II. Der Beschwerdewert wird auf 29.600,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Klägerin fordert von der Beklagten Zahlung von 148.061,28 DM nebst 8,5 % Zinsen hieraus seit 11.7.1994. Sie macht dabei geltend, die Beklagte habe in der Zeit vom 31.1.1994 bis einschließlich 23.5.1994 von ihr auf entsprechende Bestellung Waren im Gesamtwert von 170.691,16 DM erhalten. Darüber hinaus seien weitere Waren im Gesamtwert von 9.268,45 DM geliefert worden; die Beklagte habe Gegenleistungen im Gesamtwert von 31.898,33 DM erbracht. Der Saldo bilde die Klageforderung.
Die Beklagte beantragt höchst vorsorglich Klageabweisung, vertritt aber zunächst die Auffassung, daß das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen ist, da das Amtsgericht … mit Beschluß vom 2.11.1994, ergänzt durch Beschluß vom 16.12.1994, das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 24.4.1993 verstorbenen … vormals Komplementär der seinerzeit noch als KG firmierenden Beklagten, eröffnet habe.
Dem liegt zugrunde, daß die Geschäftsverbindung der Klägerin mit der Beklagten auf einem Kooperationsvertrag vom 23.11.1992 beruht. Nach dem Tode des Komplementärs der … war zunächst dessen Ehefrau, die heutige Alleininhaberin der Beklagten, als Komplementärin in die KG eingetreten. Am 30.9.1993 schloß die neue Komplementärin mit dem bisherigen (einzigen) Kommanditisten der Firma, … einen Auseinandersetzungsvertrag. Herr … schied daraufhin aus der KG aus; die Gesellschaft wandelte sich in ein einzelkaufmännisches
Unternehmen um, das von der bisherigen Komplementärin unter der Firma … Inh.: … weitergeführt wurde. Frau … eine pensionierte Angestellte der … befaßte sich allerdings im folgenden nicht persönlich mit den Angelegenheiten des Unternehmens. Bereits im August 1993 war ein Unternehmensberater als Geschäftsführer eingestellt worden, dem umfassende Vollmachten übertragen worden waren. Aus Sicht der Beklagten diente die weitere Geschäftstätigkeit lediglich der Abwicklung, da die Firma entsprechend einer Verfügung des verstorbenen Herrn … veräußert werden und der Veräußerungserlös einer Tochter zufließen sollte. Nachdem der Geschäftsführer später wieder ausgeschieden war, wurde die Überschuldung des Unternehmens festgestellt; am 15.6.1994 wurde Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses gestellt.
Das Landgericht hat die Parteien mit Beschluß vom 8.2.1995 darauf hingewiesen, daß die Eröffnung des Nachlaßkonkurses das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen hat; die Kammer werde einen etwaigen Antrag auf Terminsbestimmung zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung daher ablehnen. Auf diesem Wege ergäbe sich eine für die Klägerin beschwerdefähige Entscheidung, falls man nicht bereits den vorliegenden Beschluß als beschwerdefähig ansähe.
Die Klägerin folgte dem zuletzt dargestellten Hinweis und legte mit Schriftsatz vom 21.2.1995 Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ein; die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 7.3.1995 begründet. Sie zielt darauf ab, dem Verfahren Fortgang zu geben. Die Beklagte hat zu dem Beschwerdevorbringen in der Sache keine Stellungnahme abgegeben.
Zur Darstellung näherer Einzelheiten wird auf den Beschluß des Landgerichts vom 8.2.1995, auf die Beschwerdebegründung vom 7.3.1995 sowie, auf die Schriftsätze der Parteien vom 23.3.1995 und vom 7.4.1995 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluß vom 9.3.1995 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde erweist sich als zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde muß als statthaft angesehen werden, obwohl sie sich formal nur gegen einen Aufklärungsbeschluß wendet. Das Landgericht selbst hat seinen Beschluß vom 8.2.1995 für jedenfalls möglicherweise beschwerdefähig erachtet und auch die Parteien entsprechend belehrt. In seiner Entscheidung vom 9.3.1995 bringt das Landgericht konkludent zum Ausdruck, daß es an dieser Rechtsauffassung festhält. Es kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie aus dieser Rechtsauffassung Folgerungen zieht.
Vor allem aber ist zu berücksichtigen, daß das Landgericht es jedenfalls mit seinem Beschluß vom 9.3.1995 definitiv abgelehnt hat, dem Verfahren durch Bestimmung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung Fortgang zu geben. Zumindest dies ist eine analog § 252 ZPO beschwerdefähige Entscheidung (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 18. Auflage, § 216 RdNr. 12; Zöller, ZPO, 19. Auflage, § 216 RdNr. 21).
2. Die Beschwerde i...