Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechselforderung. sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung. Kostenrecht
Leitsatz (redaktionell)
Erben darf – unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung des § 2014 BGB – kein Kostennachteil durch die zulässige Geltendmachung der ihnen erbrechtlich eingeräumten Möglichkeiten erwachsten.
Normenkette
ZPO § 93
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 25.04.1995; Aktenzeichen 16 HKO 4564/95) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 25. April 1995 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 14.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat mit Klage vom 6. März 1995 im Wechselprozeß von den Beklagten als Erben des 1994 verstorbenen … 12.500,– DM verlangt.
Der Erblasser hatte am 18. Januar 1993 einen Wechsel über diesen Betrag mit Verfallstag 18. Januar 1995 akzeptiert.
Die Parteien haben durch Bevollmächtigte vorprozessual Schriftwechsel gepflogen. Mit Schreiben vom 21. Februar 1995 ließen die Beklagten erklären, daß „die Wechselforderung… wegen der Überschuldung des Nachlasses … durch die Erbengemeinschaft nicht befriedigt werden könne”. Die Ausschlagungsfrist für die Erben hatte am 31. Januar 1995 geendet. Mit Schreiben vom 20. Februar 1995 hatten die Erben Antrag auf Einleitung eines Nachlaßvergleichsverfahrens gestellt.
Entsprechend ihrer Ankündigung in der Klageerwiderung erkannten die Beklagten im Termin vom 25. April 1995 die Klageforderung unter dem Vorbehalt ihrer beschränkten Erbenhaftung an. Nach entsprechend abgeänderter Antragstellung durch den Kläger erging insoweit Anerkenntnisurteil. Die Kosten des Rechtsstreits legte das Erstgericht dem Kläger gemäß § 93, ZPO auf.
Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Dieser bringt vor, die Beklagten hätten Anlaß zur Klageerhebung geboten. Er habe ein Interesse, sobald als möglich einen Titel zu erlangen. Er habe nicht von sich aus die Beklagten auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung hinweisen oder gar dies in seinem ersten Antrag berücksichtigen müssen.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Erstgericht hat ihm zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO auferlegt, da die Beklagten den Anspruch sofort anerkannt und keine Veranlassung zur Klage geboten haben.
Die Beklagten haben ihr Anerkenntnis „sofort” abgegeben, nämlich bei der ersten Antragstellung entsprechend ihrer Ankündigung in der Klageerwiderung. § 93 ZPO gilt auch, wenn die Beklagten das Anerkenntnis mit dem berechtigten Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verbinden (vgl. OLG Celle JZ 60, 669; KG OLGRspr. 35 (1917), 127; OLG Köln, OLGRspr. 37 (1918), 101, 102; ZZP 71, 247; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Auflage, § 93 RdNr. 4; Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Auflage, § 305 RdNr. 3).
Die Beklagten haben keine Veranlassung zur Erhebung der Klage geboten. Sie haben vorprozessual kein Verhalten gezeigt, aus dem der Kläger hätte entnehmen könne, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. In dem vorprozessualen Schriftwechsel haben die Beklagten nicht etwa Aufforderungen des Klägers ignoriert – so aber im Fall OLG Kassel, OLGRspr. 21 (1910), 182, 183 – sondern sie haben den Kläger jeweils prompt und in den sachgerechter Weise über den Stand der Nachlaßermittlungen informiert. Dabei haben sie die Klageforderung nicht etwa geleugnet oder auch nur in Zweifel gezogen. Vielmehr haben sie noch vor Klageerhebung den Klägervertreter darauf hingewiesen, daß wegen Überschuldung des Nachlasses eine Zahlung der Erbengemeinschaft nicht in Betracht komme, worin die Berufung auf die beschränkte Erbenhaftung angekündigt wird. Sie haben, was teilweise auch gefordert wird (vgl. OLG Hamm JurBüro 87, 436), sich damit hierauf auch zum frühestmöglichen Zeitpunkt berufen.
Da der Kläger ein Interesse an der Titulierung seiner Forderung, insbesondere an einem Titel mit dem Vorbehalt mit der beschränkten Erbenhaftung, nicht ausdrücklich geäußert hat, haben die Beklagten vorprozessual von sich aus dies nicht anbieten müssen. Vielmehr wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, die Beklagten vor einer Klageerhebung aufzufordern, etwa eine entsprechende vollstreckbare Urkunde zu errichten.
Ein Anlaß zur Klageerhebung liegt schließlich schon nicht darin, daß die Beklagten die Wechselorderung nicht – aus Mitteln des Nachlasses oder aus eigenen Mitteln – beglichen haben. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß zur Zeit der Klageerhebung die Beklagten gemäß § 2014 BGB berechtigt gewesen sind, die Berichtigung der Nachlaßverbindlichkeit zu verweigern. Es ist nämlich weder vorgetragen noch ersichtlich, daß zu diesem Zeitpunkt eine unbeschränkte Erbenhaftung (§ 2016 Abs. 1 BGB) eingetreten wäre. Auch hatten die Beklagten bereits bei der Klageerhebung Nachlaßvergleich beantragt. Insofern liegt der Rechtsstreit anders als der vom OLG Celle JZ 60, 669 entschiedene Fall. Daher darf – unabhängig von d...