Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme nach Versäumnisurteil und abschließende Abtrennung
Leitsatz (amtlich)
Ist gegen zwei Beklagte ein Versäumnisurteil ergangen und werden die Verfahren sodann getrennt, so fällt nach der Trennung in beiden Verfahren auch dann eine dreifache Gerichtsgebühr an, die sich nicht reduziert, wenn die Klage im abgetrennten Verfahren zurückgenommen wird.
Normenkette
GKG-KV Nr. 1211 Nr. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.07.2005; Aktenzeichen 24 O 20419/04) |
Tenor
I. Der Beschluss des LG München I vom 14.7.2005 wird aufgehoben.
II. Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung des LG München I vom 9.6.2005 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Bezirksrevisor wendet sich dagegen, dass für das abgetrennte Verfahren wegen Klagerücknahme nur eine gerichtliche Verfahrensgebühr in Rechnung gestellt werden soll.
Zunächst erging gegen beide Beklagte, die als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden, ein Versäumnisurteil. Die Beklagte zu 2) legte Einspruch ein. Der Beklagte zu 1) teilte mit, dass das Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet worden ist. Daraufhin wurde das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) gem. § 145 ZPO abgetrennt; gegen ihn wurde die Klage dann zurückgenommen. Der Klägerin wurde in beiden Verfahren eine dreifache Verfahrensgebühr gem. GKG-KV Nr. 1210 in Rechnung gestellt. Auf die Beschwerde der Klägerin änderte das LG mit dem angegriffenen Beschluss den Kostenansatz dahingehend, dass im abgetrennten Verfahren nur eine Verfahrensgebühr angefallen ist, nachdem die Klage zurückgenommen wurde und im abgetrennten Verfahren kein Versäumnisurteil ergangen sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Bezirksrevisors.
II. Die Beschwerde ist begründet.
Prozessrechtlich wirken alle Vorgänge vor der Abtrennung auch nach der Abtrennung fort. Das gilt auch für das Versäumnisurteil. Deshalb wäre, wenn das Verfahren gegen den Beklagten zu 1) fortgesetzt worden wäre, zu entscheiden gewesen, ob das Versäumnisurteil aufrechterhalten bleibt oder aufgehoben wird. Daraus ergibt sich, dass auch in dem abgetrennten Verfahren ein Versäumnisurteil ergangen ist. Gemäß GKG-KV Nr. 1211 ist eine Gebührenherabsetzung jedoch dann ausgeschlossen, wenn ein anderes als eines der in GKG-KV Nr. 1211 Nr. 2 genannten Urteile ergangen ist. Das Versäumnisurteil ist in Nr. 2 nicht genannt (OLG München AnwBl. 1997, 288).
Das Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass, wenn man eine Gebührenherabsetzung anerkennen würde, sich das Problem ergäbe, welchem Verfahren das Versäumnisurteil nach der Abtrennung zuzuordnen ist. Das kann insb. dann von großer Bedeutung sein, wenn die Beklagten Kosten tragen müssen. Es gibt keinen Grund, warum dann der eine Beklagte eine dreifache Gerichtsgebühr zu erstatten hätte und der andere nicht. Welches Verfahren abgetrennt und ein neues Aktenzeichen bekommt, hängt oft vom Zufall ab.
Der Beschluss des LG München I vom 14.7.2005 war daher aufzuheben. Bei der Kostenrechnung des LG München I vom 9.6.2005 KSB ... hat es sein Bewenden.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 66 Abs. 8 GKG nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 1531208 |
NJW-RR 2007, 287 |
AGS 2006, 398 |
RVGreport 2006, 280 |
OLGR-Süd 2006, 600 |