Leitsatz (amtlich)
1. Bei Teilung des herrschenden Grundstücks nach Begründung eines subjektivdinglichen Vorkaufsrechts kann das Grundbuchamt nicht angewiesen werden, die Teilung auf dem Blatt des dienenden Grundstücks zu vermerken (wie BayObLGZ 1995, 153).
2. Der Mitberechtigte eines subjektiv-dinglichen Vorkaufsrechts kann nicht wirksam auf seinen Anteil verzichten. Demnach kommt auch die Löschung eines ideellen Anteils am Recht grundbuchrechtlich nicht in Betracht.
Normenkette
BGB §§ 472, 875, 1094, 1098 Abs. 1 S. 1; GBO § 46
Gründe
I. Am Grundstück, das den beiden Beteiligten je zu 1/2 gehört, ist ein dingliches Vorkaufsrecht für die ersten beiden Verkaufsfälle zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks eingetragen, wobei ein Verkaufsfall nicht gegeben ist, wenn das Grundstück an einen Ehegatten oder Verwandten in gerader Linie veräußert wird. Das herrschende Grundstück wurde nach der Eintragung mehrfach geteilt und außerdem in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt. Beim Erwerb des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks durch die Beteiligten erklärten die Eigentümer dreier Wohn- bzw. Teileigentumseinheiten, dass sie ihr Vorkaufsrecht nicht ausüben würden. Weitere acht Wohnungseigentümer bewilligten darüber hinaus unter Verzicht auf das Vorkaufsrecht dessen Löschung. Unter Vorlage dieser Erklärungen und unter Hinweis auf § 15 GBO hat der Notar die Löschung des Vorkaufsrechts, soweit darauf verzichtet wurde, beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 6.11.2007 den Eintragungsantrag, soweit er sich auf die "Teillöschung" des Vorkaufsrechts bezog, zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde, der nicht abgeholfen wurde, hat das LG mit Beschluss vom 10.3.2009 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 78 GBO). Sie ist vom Notar, wie sich aus der Fassung der Rechtsmittelschrift mit der Bezeichnung der beiden Beteiligten als Eigentümer und Beschwerdeführer ergibt, für die Beteiligten, nämlich die Eigentümer des belasteten Grundstücks, eingelegt worden. Diese sind nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt und damit auch beschwerdeberechtigt, da die Eintragung (Löschung) zu ihren Gunsten erfolgen soll. Der Notar kann, da er die Löschungsbewilligungen beglaubigt hat, gem. § 15 GBO in ihrem Namen Rechtsmittel einlegen (vgl. Demharter, GBO, 26. Aufl., § 15 Rz. 20). Die Rechtsbeschwerdeführer brauchen nicht identisch mit den Beschwerdeführern zu sein (OLG Zweibrücken FGPrax 2002, 103; Demharter § 78 Rz. 2).
1. Das LG hat ausgeführt:
Zur Löschung des Vorkaufsrechts bedürfe es - wenn nicht eine Grundbuchberichtigung aufgrund des Nachweises der Unrichtigkeit (§ 22 GBO) vorliege - einer Bewilligung durch den von der Rechtsänderung Betroffenen (§ 19 GBO). Eine wirksame Bewilligung liege nicht vor. Zwar habe der Notar beglaubigte Erklärungen über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts von insgesamt elf Vorkaufsberechtigten vorgelegt. Unstreitig existierten jedoch weitere Berechtigte, deren Vorkaufsrecht nicht erloschen sei. Die Teilung des herrschenden Grundstücks habe zur Folge, dass das Vorkaufsrecht auch den Eigentümern der jeweiligen Trenngrundstücke zustehe, und zwar so, dass es nur von allen Eigentümern der Grundstücksteile im Ganzen ausgeübt werden könne. Verzichteten einzelne Eigentümer auf die Ausübung des Vorkaufsrechts, so seien gem. § 472 Satz 2 BGB die Übrigen berechtigt, das Vorkaufsrecht im Ganzen auszuüben. Zur Löschung des Vorkaufsrechts seien somit Bewilligungen sämtlicher Berechtigter erforderlich. Da lediglich ein Teil der Berechtigten auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet habe, komme die Löschung des Vorkaufsrechts von vornherein nicht in Betracht.
Das Grundbuchamt sei aber auch nicht verpflichtet, die Teilung des herrschenden Grundstücks auf dem Blatt des belasteten Grundstücks zu vermerken. Ein entsprechender Vermerk sei zwar zulässig, es gebe aber keine Rechtsgrundlage dafür, das Grundbuchamt zu dessen Eintragung anzuweisen. Das Grundbuchamt dürfe nur solche Eintragungen vornehmen, die durch eine Rechtsnorm vorgeschrieben oder zugelassen seien. Die Zulässigkeit der Eintragung könne sich auch daraus ergeben, dass das materielle Recht an die Eintragung eine Rechtswirkung knüpfe; von überflüssigen Eintragungen sei das Grundbuch im Interesse der Übersichtlichkeit aber freizuhalten. Überflüssig sei eine Eintragung dann, wenn sie Rechtswirkungen wiederhole, die sich ohnehin aus dem Gesetz ergäben. Dies treffe auf die beantragte Eintragung der nunmehrigen Berechtigten des Vorkaufsrechts zu. Die Teilung des herrschenden Grundstücks nach Begründung des Vorkaufsrechts ergebe sich aus der Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes dieses Grundstücks. Die Eintragung eines Vermerks, dass das ursprünglich vorkaufsberechtigte Grundstück geteilt worden sei und das Vorkaufsrecht für die einzelnen Teilgrundstücke weiter bestehe, sei rechtlich bedeutungslos und damit überflüssig. Entsprech...