Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des Verfahrenswerts für einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln an Mieträumen ist als Basis nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung maßgeblich, wobei Bemessungsgrundlage die Grundmiete mit allen Nebenkosten ist. Im Gegensatz zu § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG ist hier immer von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Ausgangsbasis für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 5
Verfahrensgang
AG Erding (Aktenzeichen 3 C 1412/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des LG Landshut vom 31.7.2013, in der Form des Abhilfebeschlusses vom 12.9.2013, wird zurückgewiesen.
2. Die Streitwertfestsetzung des LG wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass der Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 109.405,63 und für den Vergleich auf EUR 115.395,63 festgesetzt wird.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Räumung eines Hauses, das der Vater des Klägers zu einem monatlichen Mietzins von EUR 1060 zzgl. Miete für die Garage i.H.v. EUR 60 und Betriebskostenvorauszahlung i.H.v. EUR 180 an die Beklagten vermietet hat.
Das AG hat in erster Instanz der Klage auf Räumung und Herausgabe in vollem Umfang stattgegeben.
Mit der hiergegen gerichteten Berufung erhoben die Beklagten Widerklage mit dem Antrag, den Kläger zur Zahlung von EUR 86.865,63 zu verurteilen, als Erstattung für erbrachte Umbaumaßnahmen. Mit Schriftsatz vom 29.7.2013 erhoben die Beklagten des Weiteren Zwischenfeststellungswiderklage hinsichtlich einer Verpflichtung des Klägers, diverse Mängelbeseitigungsarbeiten am Mietobjekt durchzuführen, und einer Berechtigung der Beklagten zur Mietminderung von 40 %.
Im mündlichen Verhandlungstermin vom 31.7.2013 schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sie sich über ein Mietvertragsende und eine Räumung des Mietobjekts zum 31.12.2013, über die Beibehaltung der bisherigen monatlichen Miete, die Freigabe einer Sicherheitsleistung und eine Erwerbsmöglichkeit des Anwesens durch die Beklagten für EUR 525.000 einigten.
Durch Beschluss vom 31.7.2013 hat das LG den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 100.305,63 und für den Vergleich auf EUR 120.000 festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.8.2013 hat das LG mit Abhilfebeschluss vom 12.9.2013 den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 110.905,63 festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines Streitwerts von EUR 169.798,13 für das Berufungsverfahren und von EUR 310.298,13 für den Vergleich.
II.A. Die befristete Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers in eigenem Namen gegen den Streitwertbeschluss ist zulässig (§§ 68 Abs. 1, 66 Abs. 2 bis 6 GKG, § 32 Abs. 2 RVG). Das OLG ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 2 GKG als das allgemein dem erkennenden Gericht übergeordnete Gericht (Art. 2 GerOrgG) für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des LG zuständig.
B. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Heraufsetzung des Verfahrens- und des Vergleichsstreitwerts erstrebt, ist die Beschwerde unbegründet.
Der Verfahrens- und der Vergleichsstreitwert sind jedoch von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 GKG) herabzusetzen.
1. Das LG hat ausgeführt:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren setze sich folgendermaßen zusammen (§ 5 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG):
Klage: EUR 1.120 × 12 = EUR 13.440 (§ 41 Abs. 2 GKG)
Widerklage: EUR 86.865,63 (§ 3 ZPO, § 45 Abs. 1 GKG)
Zwischenfeststellungwiderklage: EUR 424 × 12 + EUR 424 × 13 = EUR 10.600 (§ 41 Abs. 5 GKG).
Bei dem Gegenstandswert des Vergleichs seien zusätzlich der Wert der Sicherheitsleistung und die Miethöhenvereinbarung für die Restlaufzeit zu berücksichtigen, nicht aber das Kaufangebot, da hierüber kein Streit bestanden habe und dieses nur eine Möglichkeit zur Beilegung der Mietauseinandersetzung beinhalten sollte.
2. Diese Entscheidung entspricht nicht völlig der Sach- und Rechtslage.
a) Hinsichtlich der Zwischenfeststellungswiderklage ist zur Ermittlung des monatlichen Minderungsbetrags von der Gesamtmiete inklusive Nebenkostenvorauszahlung auszugehen, da Bemessungsgrundlage für die Mietminderung die Bruttomiete ist, unabhängig davon, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind (Palandt/Weidenkaff BGB, 72. Aufl., § 536 Rz. 33). Der monatliche Minderungsbetrag errechnet sich also, nachdem auch die Garage betroffen ist, aus EUR 1.300 und beträgt somit EUR 520,00. Die jährliche Minderung ist folglich EUR 6.240,00, diejenige für 13 Monate EUR 6.760,00. Nachdem es sich aber jeweils um Zwischenfeststellungs- und nicht um Leistungsklagen handelt, hält es der Senat für gerechtfertigt, den Gesamtbetrag von EUR 13.000 um 30 % und somit auf EUR 9.100 herabzusetzen (vgl. Hartmann Kostengesetz...