Leitsatz (amtlich)

Eine Ausbildung durch das Berufsbildungwerk der Bausparkassen als "Bauspar- und Finanzierungsfachfrau-/fachmann" führt nicht als "vergleichbare abgeschlossene Ausbildung" zu einem erhöhten Stundensatz berufsmäßiger Betreuer.

 

Normenkette

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 06.07.2007; Aktenzeichen 13 T 10456/06)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 1519/05)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 6.7.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 573,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 30.6.2005 war die Beschwerdeführerin als berufsmäßige Betreuerin für die am 5.4.2006 verstorbene Betroffene eingesetzt worden. Für ihre Tätigkeit im Zeitraum vom 30.6.2005 bis zum 5.4.2006 beantragte sie, unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44 EUR eine Vergütung nebst Aufwendungsersatz i.H.v. 1.478,40 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen. Nach Anhörung des Beteiligten hat das AG am 3.11.2006 für die Zeit vom 1.7.2005 bis 5.4.2006 eine Vergütung i.H.v. 904,50 EUR gegen die Staatskasse festgesetzt, wobei es einen Stundensatz von 27 EUR zugrunde legte. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das LG mit Beschluss vom 6.7.2007 zurückgewiesen. Mit ihrer - vom Beschwerdegericht zugelassenen - sofortigen weiteren Beschwerde erstrebt die Beschwerdeführerin nach wie vor eine Vergütungsfestsetzung auf der Basis eines Stundensatzes von 44 EUR.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Die Beschwerdeführerin könne keinen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG erhöhten Stundensatz beanspruchen, da ihre durch ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium in Griechenland und ihre dortige Tätigkeit als Rechtsanwältin erworbenen Rechtskenntnisse für die hiesige Betreuung nicht nutzbar gewesen seien. Das durch die juristische Ausbildung in Griechenland erlangte Wissen sei nicht universell nutzbar, sondern regelmäßig an ein bestimmtes Land gebunden. Verwertbare Rechtskenntnisse i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG seien in der Regel nur solche des deutschen Rechts, da sich die Geschäfte, die der Betreuer für den Betroffenen zu besorgen habe, regelmäßig nach diesem Recht richteten. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht aufgrund § 11 EuRAG bzw. nach §§ 16 ff. EuRAG zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland zugelassen worden. Ihre griechische Juristenausbildung könne daher auch nicht als einer abgeschlossenen Ausbildung an einer inländischen Hochschule vergleichbar anerkannt werden. Soweit sie geltend mache, an einer deutschen Hochschule neun Semester Jura studiert zu haben, lägen lediglich Immatrikulationsbescheinigungen, jedoch keinerlei Prüfungszeugnisse vor.

Eine Erhöhung des Stundensatzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG komme aufgrund der beim Berufsbildungswerk der Bausparkassen abgeschlossenen Ausbildung zur Bauspar- und Finanzfachfrau nicht in Betracht. Hierbei handle es sich weder um eine staatlich geregelte noch um eine dieser vergleichbare Ausbildung. Dies gelte sowohl hinsichtlich der Ausbildungsinhalte als auch hinsichtlich deren Dauer.

Die griechischen Sprachkenntnisse der Betreuerin seien für die konkrete Betreuung zwar notwendig und nützlich gewesen, da man sich mit der Betroffenen nur griechisch habe verständigen können. Eine Erhöhung des Stundensatzes begründeten die Sprachkenntnisse jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin als griechische Muttersprachlerin diese nicht durch Studium oder Ausbildung erworben habe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zielt lediglich auf eine Erhöhung des Stundensatzes; weder der vom Gericht anerkannte Vergütungszeitraum noch der Stundenansatz werden in Frage gestellt.

a) Der Vergütungsanspruch der Beschwerdeführerin richtet sich nach § 1908i Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, §§ 4, 5 VBVG. Verfügt der Berufsbetreuer über eine abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VBVG und sind diese besonderen Kenntnisse für die Führung der Betreuung nutzbar, so erhöht sich der Stundensatz auf 33,50 EUR bzw. 44 EUR.

b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Beschwerdeführerin ein Stundensatz von 44 EUR nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht zusteht. Voraussetzung für diesen Stundensatz ist, dass der Betreuer besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat. "Besondere Kenntnisse" i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen (BayObLGZ 1999, 339/342; 2004, 51/53 je m.w.N.). Für die Führung einer Betreuung...

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