Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 14.10.1998; Aktenzeichen 2 HKO 2409/98) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 14.10.1998 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.333,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegner, die als Anwälte in seiner L. Rechtsanwaltskanzlei tätig waren und sich nach ihrem Ausscheiden zu einer gemeinsamen Kanzlei in L. zusammengeschlossen haben, auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen und Herausgabe von Kanzleiunterlagen in Anspruch. Das Landgericht Landshut hat den Antragsgegnern durch einstweilige Verfügung vom 02.09.1998 bei Meidung von Ordnungsmitteln untersagt, Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. J. und Kollegen in Anschreiben darauf hinzuweisen, daß ihnen nach dem Ausscheiden der Antragsgegner grundsätzlich das Wahlrecht zustünde, ob das Mandat durch Dr. J. und Kollegen oder durch die Antragsgegner fortgeführt werden soll und sie aufzufordern, sich mit den Antragsgegnern in Verbindung zu setzen, sofern eine Weiterbearbeitung durch sie gewünscht sei, ferner Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Dr. J. Kollegen in Anschreiben ihren Austritt aus der Kanzlei, die Verlegung des Kanzleisitzes zur gemeinsamen Berufsausübung und die neue Kanzleianschrift, wie in den gleichlautenden Schreiben vom 28.08.1998, bekannt zu geben. Hinsichtlich des ferner den Antragsgegnern auferlegten Gebots, alle von ihnen mitgenommenen Mandantenlisten und sonstigen auf die Mandatsverhältnisse der Kanzlei Dr. J. und Kollegen bezogenen Unterlagen herauszugeben, hat das Landgericht durch Beschluß vom 08.09.1998 die Vollziehung der einstweiligen Verfügung einstweilen bis zur Entscheidung über den am 03.09.1998 eingelegten Widerspruch der Antragsgegner gegen die einstweilige Verfügung gegen Sicherheitsleistung eingestellt.
Der Antragsteller hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 02.09.1998 aufrechtzuerhalten.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Sie rügen vorweg die Unzuständigkeit des Zivilgerichts, weil sie in der Kanzlei des Antragstellers als Arbeitnehmer, zumindest aber als arbeitnehmerähnliche Personen tätig gewesen seien, so daß das Arbeitsgericht zuständig sei. Der Antragsteller ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Mitarbeiter des Antragstellers, die Rechtsanwälte J. M. K. und M. J. sowie den früheren Mitarbeiter Rechtsanwalt F. K. als Zeugen vernommen und sodann durch Beschluß vom 14.10.1998 entschieden, daß der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig sei, weil die Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller arbeitnehmerähnliche Personen und sonach die Arbeitsgerichte zur Entscheidung in dem Verfahren zuständig seien. Zugleich hat das Landgericht das Verfahren an das Arbeitsgericht Regensburg – Zweigstelle L. verwiesen.
Gegen diesen am 22.10.1998 zugestellten Beschluß wendet sich die am 03.11.1998 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers. Der Antragsteller hält die Schlußfolgerung des Landgerichts, daß die tatsächliche Handhabung der mit den Antragsgegnern geschlossenen Mitarbeiterverträge ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis begründet habe, für unzutreffend. Nach seiner Ansicht fehlt es für diese Bewertung daran, daß die Antragsgegner nicht nach ihrer gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig gewesen seien. Vor allem sei unberücksichtigt geblieben, daß die Antragsgegner Außensozien der Rechtsanwaltskanzlei gewesen seien und hierdurch die Möglichkeit gehabt hätten, sich am Ort einen Namen als Rechtsanwalt zu machen, was ihnen ermöglicht habe, in Landshut eine eigene Kanzlei zu gründen. Da es sich in Wahrheit um freie Mitarbeiterverhältnisse gehandelt habe, sei das Zivilgericht und nicht das Arbeitsgericht zuständig.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Landgerichts vom 14.10.1998 aufzuheben.
Die Antragsgegner beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ergänzen und vertiefen ihre Ausführungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse und folgern hieraus, daß sie für den Antragsteller als Arbeitnehmer, zumindest jedoch als arbeitnehmerähnliche Personen tätig gewesen seien.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach § 17 a Abs. 4 GVG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß in dem Verfahren der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen zur Entscheidung ausschließlich zuständig, weil die Antragsgegner in der Rechtsanwaltskanzlei des Antragstellers als arbeitnehmerähnliche Personen tätig waren.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind dann zustän...