Tenor
I. Der Antrag, die Schiedsrichter Dr. G. und Dr. S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 160.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Den Gegenstand des Verfahrens bildet die Ablehnung zweier Schiedsrichter.
Gemäß Schiedsklage vom 5.11.2014 nimmt der Antragsteller die Antragsgegnerin nach Beendigung ihrer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor dem Süddeutschen Familienschiedsgericht in München auf Zahlung von 250.000 EUR in Anspruch. Zur Begründung macht er geltend, die von der Antragsgegnerin im Außenverhältnis zu Alleineigentum erworbene Immobilie sei von der aus den Parteien gebildeten Innengesellschaft bürgerlichen Rechts angeschafft worden. Aus seiner Gesellschafterstellung resultiere ein Ausgleichsanspruch in Höhe des Werts seiner hälftigen Beteiligung am Gesellschaftsvermögen.
Unter dem 2.5.2015 erteilte das aus zwei Schiedsrichtern bestehende Schiedsgericht den Parteien Hinweise, die auf acht Schreibmaschinenseiten niedergelegt sind. Unter Abschnitt A werden die rechtlichen Vorgaben für die Annahme einer Innengesellschaft und alternativ für die Befürwortung ausgleichspflichtiger gemeinschaftsbezogener Zuwendungen und Arbeitsleistungen dargelegt. Nach Gegenüberstellung mit dem Vorbringen des Antragstellers ist festgehalten (S. 4 oben, S. 6 und 7):
Abschließend ist festzustellen, dass zwischen den Parteien keine Innengesellschaft zustande gekommen ist.
und
Somit kommt auch für die Zahlung ... ein nachträglicher finanzieller Ausgleich nicht in Betracht.
sowie
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass dem Antragsteller für die von ihm vorgetragenen ... finanziellen Zuwendungen und Arbeitsleistungen ... ein Ausgleichsanspruch nicht zusteht.
In Abschnitt B gibt das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgetragenen, jedoch nicht zum Gegenstand eines Antrags gemachten Ansprüche auf Zahlung rückständiger Gewerbemiete sowie rückständigen Kindesunterhalts wieder.
Abschließend schlägt das Schiedsgericht vor, dass die Antragsgegnerin auf diese geltend gemachten Ansprüche verzichtet und die Parteien sich dahingehend einigen, dass keine Partei gegen die andere noch Ansprüche - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - hat.
Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 6.5.2015 die Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit dem Hinweis überschreite das Schiedsgericht die richterliche Aufklärungspflicht. So würden im Hinweisbeschluss die oben zitierten Feststellungen getroffen. In Buchst. B habe das Schiedsgericht sodann der Antragsgegnerin abschließend einen Anspruch zugesprochen, dessen Erfüllung nicht der Antragsteller, sondern ausschließlich die von ihm betriebene GmbH schulde. Zwar sei ein Richter berechtigt, vorläufige Meinungsäußerungen kundzutun. Die Schiedsrichter hätten sich aber bereits vor der mündlichen Verhandlung abschließend in der Sache festgelegt.
Die Antragsgegnerin trat dem Ablehnungsgesuch entgegen. Mit Beschluss vom 13.5.2015 wies das Schiedsgericht das Ablehnungsgesuch zurück. Der rechtliche Hinweis zu den Prozessaussichten sei zur Vorbereitung der für den 11.(12.)5.2015 geplanten mündlichen Verhandlung ergangen und solle den Parteien Gelegenheit geben, etwaige Fehler in der Erfassung des Sachverhalts zu korrigieren und abweichende rechtliche Meinungen vorzutragen. Eine abschließende Meinungsbildung erfolge stets und auch hier erst in der mündlichen Verhandlung nach Anhörung der Parteien.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seinem am 11.6.2015 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er beantragt, die beiden Schiedsrichter unter Aufhebung des Beschlusses vom 13.5.2015 für befangen zu erklären.
Seinen Antrag stützt er auf den Inhalt des erteilten Hinweises und die mit dem Ablehnungsgesuch vorgetragene Bewertung, ferner darauf, dass das Schiedsgericht mit dem Vergleichsvorschlag der Antragsgegnerin etwas zugesprochen habe, was diese selbst nicht beantragt habe. Dabei habe das Schiedsgericht den Sachverhalt verbogen, indem es gegen die GmbH gerichtete Ansprüche mit Ansprüchen gegen den Antragsteller persönlich gleichgesetzt habe, ohne die rechtlich gebotene Trennung vorzunehmen. Hierauf sei es auch zurückzuführen, dass das Schiedsgericht die zwingende Anerkennung gesellschaftsvertraglicher Ansprüche verweigere.
Die Antragsgegnerin hält die Ablehnung nicht für berechtigt. Der erteilte Hinweis halte sich im Rahmen der Schiedsordnung, sei rechtlich fundiert und ohne Anhalt für Parteilichkeit. Mit dem Vergleichsvorschlag habe das Schiedsgericht den berücksichtigungsfähigen Streitstoff nicht überschritten.
In ihrer am 1.7.2015 abgegebenen Stellungnahme haben die abgelehnten Schiedsrichter mitgeteilt, dass sie den ihnen vorgetragenen Sachverhalt auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung gewürdigt hätten, ohne sich endgültig festzulegen. Eine Überprüfung der Rechtslage wäre insbesondere bei neuem Sachvortrag vorgenommen ...