Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Versicherungsnehmer, Versicherungsvertrag, Auskunft, Versicherungsschutz, Leistungsanspruch, Zustellung, Auskunftsanspruch, Versicherer, Nebenforderung, Feststellung, Versicherungsleistung, Versicherungsbedingungen, Versicherungskonto, Gelegenheit zur Stellungnahme, keine Aussicht auf Erfolg, vorgerichtlicher Anwaltskosten
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 29.07.2021; Aktenzeichen 24 O 2120/20) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 29.07.2021, Az. 24 O 2120/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlicher Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Die Beklagte braucht auf die Berufungsbegründung vorerst nicht zu erwidern.
Gründe
Hintergrund ist folgender Einschätzung des Senats:
I. Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen.
1. Mit dem Berufungsantrag 1 will der Kläger erreichen, dass die Beitragsanpassungen im Tarif ...
a. zum 01.05.2017 in Höhe von 57,76 EUR sowie
b. vom 01.05.2019 in Höhe von 64,97 EUR
unwirksam waren und der Kläger den Erhöhungsbetrag nicht zu zahlen schuldete.
Sinngemäß entspricht das dem in 1. Instanz zuletzt gestellten Klageantrag 1 (vergleiche Ersturteil Seite 7/8 = Blatt 118/119), wo der Kläger dieselben Beitragsanpassungen angriff und Feststellung begehrte, dass der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 437,33 EUR zu reduzieren sei.
Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen, da er zwar zulässig (EU Seite 11) aber unbegründet sei (EU Seiten 12/13): Die Mitteilungen seien ausreichend, gemessen an § 203 Abs. 5 VVG sowie unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Rechtsprechung (BGH IV ZR 294/19).
2. Mit dem Berufungsantrag 2 begehrt der Kläger Verurteilung in Höhe eines Hauptsachebetrags von 4.454,49 EUR nebst Zinsen.
Dieser Berufungsantrag tritt an die Stelle des in 1. Instanz verfolgten Klageantrags 2, wo der Hauptsachebetrag noch 3.840,84 EUR lautete (vergleiche EU Seite 8 oben = Blatt 119). Der Kläger hat den Hauptsachebetrag neu berechnet (Berufungsbegründung Seite 4/5 unter Berücksichtigung weiter geleisteter Beitragszahlungen.
Das Erstgericht hat den Klageantrag 2 abgewiesen mit der Begründung dass die Beitragserhöhungen wirksam und daher Rückforderungsansprüche nicht begründet seien.
3. Mit dem Berufungsantrag 3 möchte der Kläger 905,38 EUR nebst Zinsen als Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten erstreiten.
In 1. Instanz hatte er als Klageantrag 7 einen Inhaltsgleichen Antrag gestellt (vergleiche EU Seite 9 Mitte = Blatt 120 der Akte).
Das Erstgericht hat dieser Antrag als Nebenforderung mit denselben Begründung wie oben abgewiesen (vergleiche EU Seite 15 Mitte, Abschnitt 3.-).
4. Mit dem Berufungsantrag 4 begehrt der Kläger Auskunft über alle Beitragsanpassungen, die die Beklagte in dem Vertrag der Parteien in den Jahren 20.11.2012 sowie 2014 bis 2016 vorgenommen hat, durch Überlassung geeigneter Unterlagen, aus denen hervorzugehen habe.
(1) wie hoch diese Beitragsanpassungen waren und welche Tarife im Versicherungsverhältnis die Anpassungen betroffen haben,
(2) welche Informationen die Beklagten zu diesem Zwecke dem Kläger übermittelt habe in Form von Versicherungsscheinen und Nachträgen sowie
(3) welche Begründungen die Beklagte für diese Beitragsanpassungen gegenüber dem Kläger gegeben habe (Berufungsbegründung Seite 2).
Damit verfolgt der Kläger den erstinstanzlich gestellten Klageantrag 3 weiter.
Dieser hat das Erstgericht zwar für zulässig erachtet (ohne das gesondert zu begründen), aber als unbegründet abgewiesen, indem es ausführte (EU Seite 12 Mitte): "Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, nicht unbegründet" [meinte natürlich: "Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet"].
Das Erstgericht hat argumentiert, der geltend gemachte Auskunftsanspruch (vormaliger Klageantrag 3) lasse sich auf keine denkbare Anspruchsgrundlage stützen (vergleiche EU Seiten 13/15).
5. Berufungsantrag 5 richtet sich auf Feststellung, dass alle einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen des Klägers über die Berufungsantrag 4 Auskunft begehrt und die er nach Erteilung der Auskunft gemäß Berufungsantrag 4 noch genauer zu bezeichnen gedenkt, unwirksam seien und der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, den jeweiligen Erhöhungsbetrag zu zahlen.
Das entspricht dem vormaligen Klageantrag 4.
Das Erstgericht hat diesen Antrag als unzulässig abgewiesen (EU Seite 11/12) da die klägerseits intendierte Stufenklage nur zulässig sei, wenn die begehrte Auskunft ...