Leitsatz (amtlich)
Für ein in erster Instanz vor dem 1.9.2009 eingeleitetes Spruchverfahren bleiben die Verfahrensvorschriften des Spruchverfahrensgesetzes in der bis dahin gültigen Fassung und die Vorschriften des FGG auch für das Rechtsmittelverfahren weiterhin anwendbar; auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz und der Einlegung der Beschwerde kommt es nicht an.
Normenkette
SpruchG § 12; FGG-RG Art. 111
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 5 HK O 21285/08) |
Tenor
I. Der Antrag auf Berichtigung, hilfsweise Ergänzung des Senatsbeschlusses vom 8.2.2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.
II. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8.2.2010 (31 Wx 148/09) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 8.2.2010 um eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG kommt nicht in Betracht. Eine solche Entscheidung war nicht veranlasst, denn die mit Wirkung zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Vorschriften des FamFG, auf die § 17 Abs. 1 Abs. 1 SpruchG verweist, sind für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Spruchverfahrens wurde vor dem 1.9.2009 gestellt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG, die von der umfassenden Verweisung in § 17 Abs. 1 SpruchG umfasst ist, sind deshalb weiterhin für das gesamte Verfahren - einschließlich des Rechtsmittelverfahrens - die vor dem 1.9.2009 geltenden Verfahrensvorschriften maßgeblich (Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rz. 3). Es kommt nicht darauf an, dass die angefochtene Entscheidung des LG nach dem 1.9.2009 ergangen ist. Maßgeblich für das anzuwendende Verfahrensrecht ist allein der Beginn des den Instanzenzug einleitenden erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Schleswig NJW 2010, 242; OLG Dresden MDR 2010, 104; OLG Köln FGPrax 2009, 240; FGPrax 2009, 287; OLG Düsseldorf FGPrax 2009, 284; OLG Hamm FGPrax 2009, 285; OLG Stuttgart OLGReport Stuttgart 2009, 872).
Welche Rechtsmittel im vorliegenden Verfahren statthaft sind, richtet sich deshalb nach §§ 12, 17 SpruchG a.F. i.V.m. §§ 27 ff. FGG. Danach ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats nicht gegeben, denn die weitere Beschwerde - das regelmäßig gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts statthafte Rechtsmittel, § 27 FGG - ist nach § 12 Abs. 2 Satz 3 SpruchG a.F. ausgeschlossen.
II. Die Anhörungsrüge ist statthaft (§ 29a FGG), die Voraussetzungen für eine Fortführung des Verfahrens sind jedoch nicht gegeben. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zur Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen nicht veranlasst. Im Übrigen hat der Senat das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, auch des Beschwerdeführers, gewürdigt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt. In der Begründung der Entscheidung sind die dem Senat wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte im gebotenen Umfang dargestellt.
Fundstellen
NZG 2010, 477 |
ZIP 2010, 496 |
AG 2010, 717 |