Leitsatz (amtlich)
Die in einem gerichtlich protokollierten Vergleich titulierte Verpflichtung zur Leistung von monatlich fällig werdendem Kindesunterhalt ohne Angabe eines Enddatums kann die Auslegung dahingehend erlauben, dass die Zahlungspflicht nicht mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet.
Normenkette
BGB §§ 1589, 1601; GBO §§ 22, 53; ZPO §§ 751, 867
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen die je am 17.12.2015 im Grundbuch des AG Fürstenfeldbruck von XXX Bl. 9560, Dritte Abteilung, vollzogenen Eintragungen von Zwangssicherungshypotheken zu je 2.200,00 EUR für M. K. (lfde. Nr. 20) und für M. M. (lfde. Nr. 21) wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Eigentümer von Grundbesitz. Gemäß dem am 30.5.2011 gerichtlich protokollierten Vergleich hat er an seine Töchter... und... jeweils einen monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats zu entrichtenden Kindesunterhalt von 100 EUR zu zahlen (Ziff. 1 des Vergleichs). Zur Sicherung des bis einschließlich Februar 2014 fällig gewordenen Unterhalts sind aufgrund des am 23.12.2013/11.2.2014 unter Vorlage der vollstreckbaren Titelausfertigung vom 8.6.2011 nebst Zustellungsnachweis gestellten Eintragungsantrags zugunsten beider Gläubigerinnen Zwangssicherungshypotheken im Grundbuch eingetragen.
Mit Schreiben vom 24.11.2015 (Eingang beim Grundbuchamt am 30.11.2015) und 15.12.2015 (Eingang am 17.12.2015) beantragte die Mutter und Betreuerin der am 27.5.2015 volljährig gewordenen Gläubigerinnen... für diese die Eintragung von Zwangssicherungshypotheken wegen der im Zeitraum März 2014 bis Dezember 2015 fällig gewordenen Unterhaltszahlungen von jeweils 100,00 EUR monatlich, insgesamt somit in Höhe von 2.200,00 EUR für jede Berechtigte. Beigefügt war die weitere vollstreckbare Ausfertigung des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 5.3.2013.
Das Grundbuchamt hat am 17.12.2015 unter Bezugnahme auf den bezeichneten Titel zugunsten jeder der Gläubigerinnen und im Gleichrang untereinander eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 2.200 EUR im Grundbuch eingetragen (lfde. Nrn. 20 und 21) und dies dem Beteiligten mitgeteilt.
Mit dem als "Einspruch gegen die Eintragungsbekanntmachung nach § 55 GBO" bezeichneten Schreiben vom 27.12.2015 wendet dieser gegen die Eintragung ein, die Töchter hätten seit Erreichen der Volljährigkeit keinen Anspruch mehr gegen ihn. Seit dem 27.5.2015 bestehe kein Urteil und keine Vereinbarung zur Unterhaltslage. Die Zwangssicherungshypothek sei daher für unzulässig zu erklären.
Das Grundbuchamt hat der als Beschwerde gegen die Eintragung behandelten Eingabe nicht abgeholfen.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Schreiben des Beteiligten ist als Beschwerde gegen die vorgenommenen Eintragungen auszulegen, denn ersichtlich will der Beteiligte die Eintragungen nicht hinnehmen.
Gegen eine Eintragung im Grundbuch kann der Betroffene nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde mit dem Ziel einlegen, gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit herbeizuführen. Darüber hinaus ist die Eintragung einer inhaltlich zulässigen Zwangshypothek ausnahmsweise mit dem Ziel der Löschung nach § 22 GBO angreifbar, wenn nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft rechtlich ausgeschlossen ist (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rz. 45; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2199; Bittmann in Wieczorek/Schütze ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 57) oder wenn die Eintragung nichtig ist (BayObLGZ 1992, 13/14; Bittmann in Wieczorek/Schütze § 867 Rn. 42; MüKo/Eickmann ZPO 4. Aufl. § 867 Rn. 51).
Die Beschwerde nach § 71 GBO - und nicht die Erinnerung nach § 766 ZPO oder die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO - ist daher auch dann der zutreffende Rechtsbehelf gegen eine Zwangshypothek, wenn der Eigentümer - wie hier - das Fehlen von Vollstreckungsvoraussetzungen beanstandet (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71; Schöner/Stöber Rn. 2199; Demharter § 71 Rn. 55; Seiler in Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. § 765 Rn. 8b).
2. Mit dem Ziel der Löschung kann die Beschwerde nicht durchdringen.
a) Unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO sind nur Eintragungen, die nach ihrem Inhalt einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer § 53 Rn. 56). Dabei muss sich die Unzulässigkeit der Eintragung aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in Bezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (BayObLGZ 1975, 398/403).
Die mit der Beschwerde angegriffene Eintragung ist nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit dem in der Eintragung verlautbarten Inhalt vor, §§ ...