Leitsatz (amtlich)

Zum Auffinden einer im Vorverfahren in Fotokopie vorgelegten Originalurkunde als Restitutionsgrund in einer Wohnungseigentumssache.

 

Normenkette

ZPO § 580 Nr. 7b, § 591; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen 41 T 1962/06)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des LG Kempten (Allgäu) vom 21.12.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. In einem Vorverfahren stritten sie über die Berechtigung des Antragstellers, eine in seinem Teileigentum betriebene Gaststätte als Tanzlokal zu führen oder führen zu lassen, nachdem in der Eigentümerversammlung vom 27.9.2002 unter Tagesordnungspunkt 4 (TOP 4) mit der Stimmenmehrheit der Antragsgegnerinnen ein Beschluss gefasst worden war, dass dem Antragsteller nur der Betrieb einer Speisegaststätte ohne Musik gestattet sei. Mit Beschluss vom 3.7.2003 hat das AG den Antrag des Antragstellers auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 27.9.2002 abgewiesen und auf Gegenantrag der Antragsgegnerinnen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung hinsichtlich des Betriebs eines Tanzlokals in der Teileigentumseinheit des Antragstellers ausgesprochen. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das LG nach Vernehmung von Zeugen mit Beschluss vom 30.11.2004 den Eigentümerbeschluss vom 27.9.2002 zu TOP 4 für ungültig erklärt, die vom AG ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung des Antragstellers dagegen bestätigt. Das LG ging davon aus, dass es nach der Zweckbestimmung des Teileigentums als Gaststätte dem Antragsteller nicht verwehrt sei, dezente Hintergrundmusik spielen zu lassen. In dieser Form sei das Lokal auch geführt worden, bevor in den Jahren 2002/2003 eine grundlegende Zweckänderung vorgenommen worden sei, wie sich aus der Beweisaufnahme ergeben habe. Die nunmehrige Nutzung der Gaststätte als Tanzlokal sei dagegen mit der ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr vereinbar und müsse von den Antragsgegnerinnen nicht geduldet werden. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat das BayObLG mit Beschluss vom 28.2.2005 (Az. 2Z BR 237/04, BayObLGReport 2005, 407 = OLG Report 2005, 407) zurückgewiesen.

Gestützt auf einen im Original vorgelegten Eingabeplan aus dem Jahr 1982, auf dem sich die Unterschrift des früheren Miteigentümers und Vaters der Antragsgegnerinnen befindet, begehrt der Antragsteller im Wege eines Restitutionsverfahrens Aufhebung des rechtskräftigen Beschlusses des BayObLG vom 28.2.2005 und Abweisung des Unterlassungsantrags der Antragsgegnerinnen.

Das LG hat den Restitutionsantrag mit Beschluss vom 21.12.2006 abgewiesen. Gegen die Entscheidung des LG richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Das Rechtsmittel des Antragstellers hat keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Der Restitutionsantrag sei unbegründet, da die Urkunde, auf die sich der Antragsteller berufe, bereits im früheren Verfahren vorgelegen habe. Es sei nicht entscheidend, ob damals das Original oder eine mit diesem übereinstimmende Kopie vorgelegt worden sei. Im Vorverfahren sei nicht streitig gewesen, dass der bei der Baubehörde eingereichte Eingabeplan von 1982 die Unterschrift des Voreigentümers trage. Die Antragsgegnerinnen hätten vielmehr der auf die Urkunde gegründeten Rechtsansicht des Antragstellers widersprochen, dass mit der Unterschriftsleistung zugleich die wohnungseigentumsrechtliche Genehmigung der Nutzung der Gaststätte als Tanzbar erteilt worden sei. Der Auslegung des Antragstellers habe sich weder das LG noch das BayObLG anschließen können. Das BayObLG habe sogar offen gelassen, ob der frühere Verwalter die Führung der Gaststätte als Abendlokal mit Alleinunterhalter und Tanzmöglichkeit habe genehmigen können und genehmigt habe, da nach Beendigung der Verwaltertätigkeit im Jahr 2002/2003 nochmals eine wesentliche Änderung in der Ausgestaltung des Lokalbetriebs eingetreten sei. Da es im Vorverfahren auf das Original der Urkunde nicht angekommen sei und die der Fotokopie zu entnehmenden Tatsachen bekannt gewesen seien, führe die Vorlage des Originals nicht zu einer günstigeren Entscheidung i.S.d. § 580 Nr. 7 ZPO.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2, § 591 ZPO).

a) Gegen rechtskräftige Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren findet die Wiederaufnahme unter entsprechender Anwendung der §§ 578 ff. ZPO statt (BayObLG v. 29.11.1990 - AR 2 Z 85/90, WuM 1991, 133 m.w.N.). Entscheidet, wie vorliegend, das LG nach § 584 Abs. 1, 2. Hs. ZPO erstmals über einen Wiederaufnahmeantrag, weil der Restitutionsantrag auf § 580 Nr. 7b ZPO gestützt wird, handelt es sich um eine Entscheidung des Beschwerde...

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