Leitsatz (amtlich)
1. Der erstmalige Einbau eines Gartentors am straßenseitigen Zugang zu einem Mehrfamilienhaus ist in der Regel eine bauliche Veränderung.
2. Das unvermeidliche Maß eines damit verbundenen Nachteils kann im Einzelfall nicht überschritten und eine Zustimmung des betroffenen Wohnungseigentümers entbehrlich sein, wenn der Einbau des (nicht verschließbaren) Tores bei dem sonst umzäunten Grundstück dazu dient, die Voraussetzungen eines befriedeten Besitztums und damit des strafbewehrten Schutzes nach § 123 StGB zu schaffen.
Normenkette
StGB § 123 Abs. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.04.2005; Aktenzeichen 1 T 17508/04) |
AG München (Aktenzeichen 483 UR II 716/04) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 14.4.2005 wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Teilungserklärung stammt aus dem Jahr 1989. In der Folgezeit wurde die Wohnanlage errichtet. Die Teilungserklärung und die Aufteilungspläne enthalten keine Vorgaben über Zäune und Außentüren. Lediglich in der Baubeschreibung ist erklärt, dass der bereits vorhandene Zaun beibehalten und ggf. nachgebessert werde.
An der Grundstücksgrenze zur öffentlichen Straße hin befindet sich ein Holzzaun. Zum Wohngebäude führt von der Straße aus ein gepflasterter Fußweg. Dieser wird im Eingangsbereich durch zwei Betonpfosten begrenzt. Eine Toranlage ist nicht vorhanden. Von der Straße aus gesehen links befindet sich auf dem Grundstück ein überdachter Mülltonnenplatz, der ebenfalls gepflastert ist. Das Geländeniveau steigt unmittelbar an der Grundstücksgrenze nach innen zu leicht an.
Die Wohnungseigentümer fassten am 18.5.2004 gegen die Stimme des Antragstellers folgenden Beschluss.
"Nach Vorlage des neuen Angebots der Fa. K. wird nach Rücksprache mit dem Beirat die Ausführung und Einbau der Gartentür an die kostengünstigste Firma vergeben. Die Arbeiten für die Pflasterungen a) Absenkung im Gehwegbereich sowie b) Absenkung der gesamten Pflasterung im Bereich des Müllhauses sowie der anschließenden Anhebung auf das bestehende Niveau des restlichen Zugangsweges und der Einbau des Rahmens der Gartentüre sind an die Fa. P. aus W. zu vergeben.
Die anfallenden Kosten sind über die Rücklage abzurechnen."
Der Antragsteller hat diesen Beschluss gerichtlich angefochten. Das AG hat dem Antrag auf Ungültigerklärung am 19.8.2004 stattgegeben. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner mit Beschl. v. 14.4.2005 die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses hinsichtlich der zu vergebenden Metallbau- und Pflasterarbeiten abgewiesen. Lediglich soweit der Eigentümerbeschluss die Finanzierung der Arbeiten betrifft, hat das LG das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller die vollständige Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses vom 18.5.2004 weiter.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das LG hat, soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren erheblich, ausgeführt:
Die vorgesehene Maßnahme sei eine bauliche Veränderung. Sie diene nicht der erstmaligen Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands. Es komme nicht auf die Kaufverträge mit der Baubeschreibung, sondern auf die Teilungserklärung mit den zugehörigen Aufteilungsplänen an, was als Gegenstand des Wohnungseigentums anzusehen sei. Weder die Teilungserklärung noch die Aufteilungspläne nähmen auf die Baubeschreibung Bezug. Die Baubeschreibung könne deshalb nicht dafür herangezogen werden, dass eine geschlossene Umzäunung mit Tor zur Erstherstellung gehöre.
Aus dem Gesichtspunkt einer ordnungsmäßigen Verwaltung folge nicht eine Berechtigung zur mehrheitlichen Beschlussfassung. Die hier gegebene Situation verlange nicht zwingend das Vorhandensein einer Außentoranlage, selbst wenn es der Mehrheit wünschenswert erscheine, durch das Tor eine Sperre für Unbefugte zu errichten.
Der Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Insbesondere sei es nachvollziehbar, welche Art und Ausführung der Gartentür geplant sei. Es sei hier auch unbedenklich, mit der Vergabe des konkreten Auftrags den Verwalter nach Rücksprache mit dem Beirat zu beauftragen.
Der Beschluss entspreche inhaltlich einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Zustimmung des Antragstellers sei entbehrlich gewesen, weil er nicht über das Maß des § 14 Nr. 1 WEG hinaus beeinträchtigt werde. Das Vorhandensein eines Gartentors mit der Notwendigkeit des Öffnens und Schließens stelle ggü. dem jetzigen Zustand, das Grundstück ungehindert betreten zu können, eine bloße Unbequemlichkeit dar. Diese...