Leitsatz (amtlich)
Eine konkrete Vertretungsregelung eines Geschäftsführers ist dann nicht eintragungsfähig, wenn sie abweichend von der abstrakten Vertretungsbefugnis mittels Gesellschafterbeschluss beschränkt wurde.
Gründe
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht im Rahmen seiner Prüfpflicht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Vollzugshindernis für die Eintragung der Vertretungsregelung betreffend den zur Eintragung angemeldeten Geschäftsführer darin liegt, dass dessen Vertretungsregelung gemäß dem 31 Wx 194/17 - Seite 2 -
Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 nicht mit der satzungsgemäßen Vertretungsregelung im Einklang steht. Da die Vertretungsregelung zum Vollzug geändert werden muss, hat das Registergericht auch zu Recht die Anmeldung durch Zwischenverfügung beanstandet (vgl. Krafka/Kühn, Registergericht 10. Auflage Rn.1090).
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist unmaßgeblich, dass die Anmeldung inhaltlich dem Beschluss der Gesellschafterin vom 16.1.2017 entspricht.
1. Der Beschluss vom 16.1.2017 selbst steht nämlich nicht im Einklang mit § 6 Abs. 1 der Satzung.
a) Nach § 6 Abs. 1 hat "die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Durch Gesellschafterbeschluss kann einem Geschäftsführer, mehreren oder allen Geschäftsführern die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft stets einzeln und/oder die Gesellschaft auch bei Rechtsgeschäften mit dem Geschäftsführer selbst oder als Vertreter eines Dritten zu vertreten (Befreiung von § 181 BGB)."
b) Demgegenüber sieht der Gesellschafterbeschluss vom 16.1.2017 eine Vertretungsbefugnis des bestellten Geschäftsführers nur gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder einem Prokuristen vor (so auch der ausdrückliche Vortrag in der Beschwerdeschrift). Demgemäß ist der Geschäftsführer im Gegensatz zur Regelung in der Satzung nicht alleinvertretungsbefugt, wenn er als einziger zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt ist.
b) Eine Ermächtigung zugunsten der Gesellschafter, die Vertretungsregelung abweichend von der Satzung bestimmen zu können, sieht die Satzung nicht vor.
c) Der Beschluss erweist sich auch als sog. satzungsdurchbrechender Gesellschafterbeschluss nicht als wirksam.
Eine im Einzelfall regelnde Satzungsdurchbrechung ist nach der Rechtsprechung des BGH zwar im Grundsatz auch ohne Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Satzungsänderung jedenfalls nicht nichtig (vgl. zum Beispiel BGH NJW 1993, 2246). Eine Unwirksamkeit wird aber dann für einen Gesellschafterbeschluss angenommen, wenn er eine abstrakte, normative Regelung enthält, die mit Geltungsanspruch für die Zukunft von der Satzung abweicht. Abstrakt i.d.S. ist jede Regelung, deren Anwendung sich in der Zukunft erst konkretisiert (vgl. Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck 21. Auflage ≪2017 ≫ § 35 Rn. 45). Eine solche Regelung liegt hier insofern vor, da durch den Gesellschafterbeschluss dauerhaft ein satzungswidriger Zustand betreffend die Vertretungsregelung für die Zukunft begründet werden würde (vgl. dazu Bayer in: Lutter/ Hommelhoff GmbH-Gesetz 19. Auflage ≪2016 ≫ § 53 Rn. 30; vgl. auch DNotI-Report 2015, 44 ≪45≫). Dass die vorliegende Regelung nur zu einer Beschränkung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers abweichend von der satzungsgemäßen Vertretungsregelung führt, ist insofern unerheblich (vgl. auch LG Mönchengladbach RNotZ 31 Wx 194/17 - Seite 3 -
2009, 350; a.A. Link RNotz 2009, 350 und hiergegen wiederum zu Recht Frenzel GmbHR 2011, 515 ≪517/519 ≫).
2. Außerdem hat die beschlossene Vertretungsregelung auch zur Folge, dass der Geschäftsführer - sofern der Fall eintritt, dass neben ihm kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist - nur zusammen mit einem Prokuristen vertretungsberechtigt wäre. Eine solche Vertretungsregelung widerspricht aber dem Grundsatz, dass einem Prokuristen keine Vetoposition zufallen darf, so dass die Anordnung einer unechten Gesamtvertretung (Geschäftsführer zusammen mit Prokuristen entsprechend § 78 Abs. 4 S. 2 AktG) unzulässig ist, wenn die Gesellschaft nur einen (nicht wenigstens auch alleinvertretungsbefugten) Gesellschafter hat (vgl. Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff a.a.O. § 35 Rn. 39).
II.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 10999287 |
BB 2017, 2256 |
DStR 2017, 12 |
NWB 2017, 3480 |
DNotI-Report 2017, 125 |
EWiR 2017, 715 |
FGPrax 2017, 217 |
MittBayNot 2017, 617 |
NZG 2017, 1428 |
WM 2017, 1859 |
ZAP 2017, 999 |
ZIP 2017, 1855 |
MDR 2017, 1194 |
Rpfleger 2018, 31 |
GWR 2018, 93 |
GmbHR 2017, 1145 |
NWB direkt 2017, 1166 |
StX 2017, 590 |
GmbH-Stpr 2017, 369 |
ZCG 2018, 77 |