Leitsatz (amtlich)
Die Anmeldung des Ausscheidens eines GmbH-Geschäftsführers zum Handelsregister muss von Geschäftsführern der Betroffenen in vertretungsberechtigter Zahl abgegeben werden. Besteht zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung noch Gesamtvertretung, reicht die Unterzeichnung der Anmeldung durch den späteren Alleingeschäftsführer nicht aus.
Normenkette
GmbHG § 39 Abs. 1, § 78
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 28.07.2003; Aktenzeichen HK T 1/03) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Weiden i.d. OPf. vom 28.7.2003 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Vorlage einer der Betroffenen rechtlich zuzurechnenden Anmeldung gefordert wird.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 25.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 17.6.2003, vorgelegt dem Registergericht durch Schreiben des Notars vom 30.6.2003, beantragte der nunmehrige alleinige Geschäftsführer der Betroffenen, einer GmbH, für diese in das Handelsregister einzutragen, dass ein bislang im Handelsregister eingetragener weiterer Geschäftsführer der Betroffenen nicht mehr Geschäftsführer sei. Mit übersandt wurde ein Gesellschafterbeschluss, nach welchem der bisherige weitere Geschäftsführer per 30.6.2003 als Geschäftsführer abberufen wurde.
Die Satzung der Betroffenen enthält in § 6 Abs. 1 folgende Regelung für die Geschäftsführung und Vertretung:
„Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sind zwei Geschäftsführer gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Soweit Prokuristen und mehrere Geschäftsführer bestellt sind, ist ein Geschäftsführer auch berechtigt, die Gesellschaft gemeinsam mit einem Prokuristen zu vertreten”.
Das Registergericht erließ am 1.7.2003 eine Zwischenverfügung, wonach der beantragten Eintragung in das Handelsregister ein Hindernis entgegenstehe. Nach der für den anmeldenden Geschäftsführer M. geltenden, konkreten Vertretungsregelung der Betroffenen könne dieser das Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers J. nicht alleine anmelden. Es sei das Mitwirken eines Prokuristen erforderlich. Zur Beseitigung des Vollzugshindernisses werde eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen für diese Beschwerde ein, die das LG mit Beschluss vom 28.7.2003 zurückgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig, insb. von einem postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten (§ 29 Abs. 1 S. 3 FGG) eingelegt, i.E. aber weitgehend unbegründet.
1. Das LG hat zur Begründung der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, die Anmeldung sei ausweislich der beigefügten notariellen Beglaubigung der Unterschrift vom mittlerweile ausgeschiedenen Mitgeschäftsführer J. vor dessen Ausscheiden unterzeichnet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien noch zwei Geschäftsführer bestellt gewesen, weshalb nach dem Gesellschaftsvertrag eine Vertretung der Gesellschaft nur durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen möglich gewesen sei. Die Kammer teile i.Ü. die Ansicht des Registergerichts, dass der Geschäftsführer M. aufgrund einer für ihn getroffenen Sonderregelung die Betroffene auch dann nicht hätte allein vertreten können, wenn nur ein Geschäftsführer bestellt gewesen wäre.
2. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit nicht zu beanstanden, als das LG die verfahrensgegenständliche Anmeldung als unwirksam erachtet hat (§ 27 FGG i.V.m. § 546 ZPO). Als zu weitgehend erweisen sich demgegenüber die Anforderungen, die LG und AG an die Vorlage einer neuen, wirksamen Anmeldung richten.
a) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführung einer GmbH ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 39 Abs. 1 GmbHG), wobei die Eintragung keine konstitutive Wirkung entfaltet (Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 15. Aufl., § 39 Rz. 1 m.w.N.; Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 17. Aufl., § 38 Rz. 43). Anmeldepflichtig ist die Gesellschaft, diese vertreten durch ihre organschaftlichen Vertreter, also die Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl, wie sie im Augenblick der Anmeldung nach Gesetz oder geltender Fassung des Gesellschaftsvertrages bestimmt ist (§ 78 GmbHG) bzw. im Falle unechter Gesamtvertretung durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen (Lutter/Hommelhoff, § 39 Rz. 6). Die Anmeldung ist eine empfangsbedürftige Erklärung, deren Rechtsnatur i.E. strittig ist, und die entspr. § 130 Abs. 1 S. 1 BGB erst durch Eingang beim Registergericht wirksam wird (Bokelmann in MünchKomm/HGB, § 12 Rz. 6; Koller/Roth/Morck, HGB, 4. Aufl., § 12 Rz. 2; OLG Düsseldorf v. 15.12.1999 – 3 Wx 354/99, OLGReport Düsseldorf 2000, 147 = GmbHR 2000, 232 = NJW-RR 2000, 702 [703]).
b) Im vorliegenden Fall hat das LG rein tatsächlich gesehen verkannt,...