Entscheidungsstichwort (Thema)

Tätigkeiten des Berufungsanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

 

Normenkette

RVG-VV Nr. 3403

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert der Beschwerde beträgt 638,79 EUR.

 

Gründe

I. Das OLG München hat mit Endurteil vom 2.5.2007 die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 18.5.2006 zurückgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Endurteil mit Schriftsatz des Rechtsanwalts beim BGH ... vom 8.6.2007 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerdeschrift ist den Klägervertretern am 13.6.2007 und die Beschwerdebegründung vom 30.8.2007 am 3.9.2007 zugestellt worden. Auf Verfügung des Vorsitzenden des 8. Zivilsenats des BGH vom 18.9.2007 ist den Parteien mitgeteilt worden, der Senat werde nicht vor dem 4.12.2007 über die Nichtzulassungsbeschwerde beraten. Der 8. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 28.10.2008 die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 11.5.2009 auf die sofortige Beschwerde des Klägers seine zunächst eine Erstattung ablehnende Entscheidung vom 17.2.2009 aufgehoben und antragsgemäß die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 638,79 EUR festgesetzt und dabei eine Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gem. der Nr. 3403 RVG-VV als erstattungsfähig anerkannt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägervertreter seien beim BGH nicht zugelassen und seien im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch nicht tätig geworden. Es könne zwar im Verhältnis der Klägervertreter zu deren Mandantschaft eine Gebühr entstanden sein, diese sei aber nicht erstattungsfähig. Das behauptete Telefonat mit dem Kläger und die angebliche umfassende rechtliche Überprüfung der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde seien bestritten worden und auch nicht geeignet, die Entstehung der in Ansatz gebrachten Gebühr zu begründen. Schriftsätzlich sei auf das Schreiben des BGH vom 3.9.2007 hin jedenfalls nichts eingereicht worden, der behaupteten Tätigkeit habe somit die erforderliche Außenwirkung gefehlt.

II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).

Das Rechtsmittel erweist jedoch als unbegründet.

Für die Prozessbevollmächtigten des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten die beantragte und festgesetzte 0,8-Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten gem. der Nr. 3403 VV-RVG nicht nur entstanden, sie ist auch erstattungsfähig.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats waren bereits unter der Geltung der BRAGO die gem. § 56 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entstandenen Kosten bei abgelehnter Annahme der Revision erstattungsfähig, wenn sich der Berufungsanwalt des Revisionsbeklagten ggü. dem BGH zur Frage der Ablehnung oder Annahme der Revision geäußert hatte (OLG München MDR 1984, 950 und AnwBl. 1994, 249). Begründet wurde dies damit, dass nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten seien. Eine Notwendigkeitsprüfung finde hinsichtlich der die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts auslösenden Tätigkeiten - anders als in der allgemeinen Grundsatzvorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO - nicht statt. Auch die Postulationsfähigkeit des von der Partei beauftragten Rechtsanwalts sei nicht Erstattungsvoraussetzung (ähnlich OLG Hamburg MDR 1980, 66 und JurBüro 1988, 1343; KG AnwBl. 1996, 347).

2. Für die Anwendung der Nr. 3403 VV-RVG kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Die Berufungsanwälte des Klägers haben vorgetragen, sie hätten die ihnen zugestellte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde umfassend rechtlich geprüft und in einem Telefonat mit dem Kläger am 17.10.2007 erörtert, ob eine Gegenerklärung abgegeben werden sollte oder ob abzuwarten sei, ob der BGH die Revision zulassen werde. Das vom Klägervertreter behauptete Telefonat, das die Beklagte nur mit Nichtwissen bestreiten konnte, ist durch die Vorlage des Schriftsatzes vom 15.10.2007, in dem der Kläger unter Hinweis auf die beigefügte Nichtzulassungsbeschwerdebegründung um einen Rückruf wegen der möglichen Einschaltung eines beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts gebeten wurde, hinreichend glaubhaft gemacht. Es wäre zudem lebensfremd anzunehmen, die Klägervertreter hätten die Rechtsmittelbegründung an ihren Mandanten weitergeleitet, ohne diese wenigstens inhaltlich zur Kenntnis genommen und im Hinblick auf die Erforderlichkeit eigener Maßnahmen geprüft zu haben.

a) Wenn ein nicht beim BGH zugelassener Rechtsanwalt auftragsgemäß im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren tätig und nachfolgend kein weiterer Rechtsanwalt eingeschaltet wird, können die hierdurch anfallenden Gebühren für eine Einzeltätigkeit zu erstatten sein, wenn der Rechtsanwalt eine sinnvolle Tätigkeit ausgeübt hat. E...

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