Leitsatz (amtlich)

1. Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Pachtobjekts verpflichtet (OLG München v. 22.6.2005 - 34 Sch 010/05, OLGReport München 2005, 722).

2. Ohne Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht für die Kostenentscheidung in einem zivilen Streitverfahren nicht an die Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO gebunden. Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insb., aber nicht nur, des Verfahrensausgangs.

 

Normenkette

ZPO § 1057 Abs. 1, § 1059 Abs. 2, § 1060

 

Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern ..., ... und ... als Obmann bestehende Schiedsgericht erließ am 30.3.2006 in dem zwischen dem Antragsgegner als Schiedskläger und dem Antragsteller als Schiedsbeklagten in ... geführten Schiedsverfahren folgenden Schiedsspruch:

1. Auf Antrag des Antragstellers (= Schiedskläger und Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren) hat der Antragsgegner (= Schiedsbeklagte und Antragsteller im Vollstreckbarerklärungsverfahren) das Pachtobjekt, den landwirtschaftlichen Betrieb ..., in dem Zustand und Umfang wie am 1.4.2003 übernommen, an den jetzigen Eigentümer, ..., zurückzugeben.

Es ist die Hofstelle mit den Wirtschaftsgebäuden und dem Zubehör zurückzugeben und die Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses zu räumen:

Außerdem sind zurückzugeben:

Die verpachteten Eigentumsflächen - Anlage 1,

das lebende Inventar - Anlage 2,

das Feldinventar - Anlage 3,

die Vorräte - Anlage 4

und die Betriebsvorrichtungen und Maschinen - Anlage 5.

Von den in Anlage 5 aufgeführten Maschinen hat der Antragsteller zwischenzeitlich bereits zurückgenommen:

Schlepper 55 PS,

Kreiselegge,

Kreiselheuer,

Kreiselschwader und

Güllefass.

Soweit bei der Rückgabe Teile des übergebenen Besatzes fehlen oder beschädigt sind, hat der Antragsgegner Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes zu leisten. Mehr oder weniger beim Feldinventar - Feldbestellung ist zu verrechnen.

Mobiliar, Kücheneinrichtung usw. in der Wohnung im Wohnhaus sind Eigentum des Antragsgegners und von ihm mitzunehmen.

2. Die Kosten des Schiedsgerichts trägt der Antragsgegner zu 3/4 und der Antragsteller zu 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei für sich.

3. (Zustellung des Schiedsspruchs)

II. Dieser Schiedsspruch wird wie oben wiedergegeben in Ziff. 1 und 2 für vollstreckbar erklärt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 5.730 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner als Verpächter und der Antragsteller als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in der bayerischen Gemeinde D. mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Jahrespachtzins beläuft sich auf insgesamt 5.730 EUR und ist in monatlichen Raten zu entrichten. Der Betrieb fällt in das Gesamtgut der Eheleute, zu dessen Verwaltung der Antragsgegner befugt ist. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsklausel. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist u.a. geregelt:

1. Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht. ...

4. Einigen sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen, so wird der dritte Schiedsrichter, der Obmann, vom - (Amt für Landwirtschaft, Landesbauernverband) bestimmt.

5. Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben.

Die in Nr. 4 vorgesehene Spalte (...) blieb unausgefüllt. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrags ist der Pächter u.a. berechtigt, die Wohnung im Obergeschoss der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen.

Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Durchführung des Pachtvertrags. Der Antragsgegner rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsteller angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsteller bestritt die Berechtigung zur Anfechtung und zur fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde. Zugleich entschied das Schiedsgericht, dass der Pachtvertrag unter neuen, von ihm ausgearbeiteten und aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgese...

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