Leitsatz (amtlich)
1.
Zur Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs, der zur Räumung und Herausgabe eines landwirtschaftlichen Pachtobjekts verpflichtet (siehe auch Senat vom 22.6.2005, 34 Sch 10/05 = OLG-Report 2005, 727).
2.
Ohne Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht für die Kostenentscheidung in einem zivilen Streitverfahren nicht an die Kostenfolge der §§ 91 ff. ZPO gebunden. Maßstab für die Kostenverteilung ist das pflichtgemäße Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere, aber nicht nur, des Verfahrensausgangs.
Gründe
I.
Der Antragsgegner als Verpächter und der Antragsteller als Pächter schlossen am 29.1.2003 einen Hofpachtvertrag über ein landwirtschaftliches Anwesen in der bayerischen Gemeinde D. mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Jahrespachtzins beläuft sich auf insgesamt 5.730 EUR und ist in monatlichen Raten zu entrichten. Der Betrieb fällt in das Gesamtgut der Eheleute, zu dessen Verwaltung der Antragsgegner befugt ist. Der Pachtvertrag beinhaltet in § 14 eine Schiedsklausel. Danach entscheidet über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Pachtvertrag ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges. In der dem Vertrag anliegenden Schiedsvereinbarung ist u.a. geregelt:
1.
Über alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Hofpachtvertrag - auch über die Rechtswirksamkeit des Hofpachtvertrages oder einzelne seiner Bestimmungen - entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht.
...
4.
Einigen sich die von den Parteien benannten Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Wochen, so wird der dritte Schiedsrichter, der Obmann, vom ... (Amt für Landwirtschaft, Landesbauernverband) bestimmt.
5.
Die Parteien müssen vom Schiedsgericht mündlich gehört werden (rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht bestimmt die Einzelheiten des Verfahrensgangs. Der Ort des Verfahrens wird vom Schiedsgericht bestimmt. Das Schiedsgericht entscheidet, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens zu tragen haben.
Die in Nr. 4 vorgesehene Spalte (...) blieb unausgefüllt. Nach einer zusätzlichen Vereinbarung in § 16 des Pachtvertrags ist der Pächter u.a. berechtigt, die Wohnung im Obergeschoß der Hofstelle unentgeltlich zu nutzen.
Zwischen den Parteien kam es zu Streitigkeiten über die Wirksamkeit und die Durchführung des Pachtvertrags. Der Antragsgegner rief das Schiedsgericht an und machte geltend, dass er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Antragsteller angefochten, jedenfalls aber fristlos gekündigt habe. Der Antragsteller bestritt die Berechtigung zur Anfechtung und zur fristlosen Kündigung. Am 31.1.2005 erließ das aus drei Mitgliedern bestehende Schiedsgericht einen Schiedsspruch, in dem der Antrag, den Pachtvertrag insgesamt für unwirksam oder nichtig zu erklären, zurückgewiesen wurde. Zugleich entschied das Schiedsgericht, dass der Pachtvertrag unter neuen, von ihm ausgearbeiteten und aufgeführten Regelungen bis 31.3.2023 fortgesetzt werde, unter anderem die Wohnung jedoch zum 30.9.2005 zu räumen und herauszugeben sei.
Den Antrag des Antragsgegners, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, hat der Senat am 22.6.2005 abgelehnt, zugleich den Schiedsspruch aufgehoben und die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen (34 Sch 010/05 = SchiedsVZ 2005, 308).
Am 3.2.2006 hat das Schiedsgericht erneut mündlich verhandelt und am 30.3.2006 den im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch erlassen.
Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht zunächst beantragt, den Schiedsspruch aufzuheben.
Er bringt dazu im Wesentlichen vor:
Die dem Hofpachtvertrag vom 29.1.2003 beigefügte Schiedsvereinbarung sei ohne Datum; sie lasse nicht erkennen, ab wann sie gelten solle. Die Schiedsklausel enthalte auch hinsichtlich des Obmanns eine Lücke. Nach der Schiedsvereinbarung gehöre die Aufhebung des Pachtvertrags nicht zur Kompetenz des Schiedsgerichts.
Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs führe auch zu einem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Gemäß dem Schiedsspruch werde die Wirksamkeit des Pachtvertrags u.a. abgelehnt, weil der Verpächter bei Abschluss über dessen inhaltliche Identität mit dem Mustervertrag des Baden-Württembergi-schen Bauernverbands arglistig getäuscht worden sei. Das sei rechtlich nicht haltbar. Das Schiedsgericht habe die Fortsetzung des Pachtverhältnisses als unzumutbar erachtet und diese Bewertung einseitig zu Lasten des Antragstellers (Pächters) erwogen. Ein Zahlungsverzug sei nachkonstruiert worden; die unterbliebene Zahlung sei dem Antragsteller jedenfalls nicht vorwerfbar. Die Kündigung wegen Verkaufs des Viehbestandes sei zu Unrecht ausgesprochen worden, weil der Verkauf vom Antragsgegner, dem Verpächter, zu verantworten sei. Die veräußerten Tiere seien krank gewesen, was auf baulichen Unzulänglichkeiten des Pachtobjekts beruht habe. Im Übrigen sei der Inventarerhaltungsanspruch des Verpächters nicht verletzt, da neue Tie...