Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Mangelbeseitigung, Anspruch, Rechtsmittel
Normenkette
BGB § 249 Abs. 1, §§ 635-636, 637 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München (Beschluss vom 27.10.2016; Aktenzeichen 11 O 25452/10) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az.: 11 O 25452/ 10 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten, namentlich der Fa. D. Bau GmbH, Fa. Ziegelwerk R. M. und K. GmbH & Co KG, Herrn De., Fa. H. G. Zimmerei & Holzbau GmbH & Co KG, Fa. K. - H. R. Architekten GmbH und Fa. W. & P. GmbH i.L..
3. Das in Ziff. 1 genannte Schlussurteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 17.07.2017 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen ("soll") dahingehend aus, dass er die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.
I. Die Beklagte hat als Bauträgerin die Wohnanlage der Klägerin errichtet. Bei dieser bestehen nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts Schallschutzmängel. Im Schlussurteil vom 27.10.2016 hat das Erstgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch auf 132.530 EUR für die Mängelbeseitigung zugesprochen und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Beseitigung der festgestellten Schallmängel durch Einbau biegeweicher Vorsatzschalen zum Schadensersatz in Form der "Zahlung der mit der Beseitigung der festgestellten Schallmängel verbundenen eventuell anfallenden Folgekosten für eine Räumung, in Höhe von maximal bis zu 10.000 EUR" sowie der "Zahlung eines Schadensersatzes für den eventuell anfallenden Flächenverlust durch die Mängelbeseitigung, in Höhe von maximal bis zu 75.000 EUR" verpflichtet ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Rüge der Klägerin, dass ihr anstelle der beantragten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 85.000 EUR nur die Feststellung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe zuerkannt wurde.
Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 06.02.2017 (Bl. 571/ 576):
Unter Abänderung des am 27.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 11 O 25452/ 10 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung F. & M. GmbH & Co. KG (Anm. des Senats: insgesamt) einen Betrag in Höhe von EUR 217.530 nebst 5% (Ergänzung des Senats: Zinsen) über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 20.01.2017 (Bl. 582),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelfer De. (Bl. 557), Fa. W. & P. GmbH i.L. (Bl. 585), Fa. Ziegelwerk R. M. und K. GmbH & Co KG (Bl. 595) und Fa. D. Bau GmbH (Bl. 597) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.
Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az.: 11 O 25452/ 10, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Wie bereits im vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.07.2017 (Bl. 615/ 623) ausgeführt, steht der Klägerin aus Rechtsgründen derzeit über die vom Erstgericht ausgesprochene Feststellung hinaus kein Zahlungsanspruch in Höhe von 85.000 EUR zu.
1.) Der Senat legt seiner Meinungsbildung folgende Grundsätze zugrunde:
Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, steht dem Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Besteller hat Anspruch auf Ausgleich der durch den Mangel erlittenen Vermögensschäden. Ist der Mangel noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung möglich, hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung bzw. zur vertragsgemäßen Herstellung des Werks erforderlichen Aufwendungen. Der Mangel selbst ist der Schaden und abweichend von § 249 Abs. 1 BGB ist der Schadensersatzanspruch nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Zahlung des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrages gerichtet. Dieser Anspruc...