Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 22.01.2013; Aktenzeichen 5 O 16817/08) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG München I vom 22.1.2013 in Ziffer I. und II. des Urteilstenors wie folgt abgeändert:
1.) Ziffer I. des Urteilstenors erhält die Fassung:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 304.700,80 Euro nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.11.2008 zu bezahlen.
2.) Ziffer II. des Urteilstenors wird dahingehend abgeändert, dass im ersten Absatz an die Stelle des Betrags von 482.251,40 Euro der Betrag von 268.799,85 Euro tritt und in der folgenden Aufzählung der Mängel die Mängel Nr. 31 und 37 und bei Mangel Nr. 39 die Unterpunkte iv., viii., und ix. entfallen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 65 %, die Beklagte 35 %.
Von den Kosten der Nebeninterventionen in erster Instanz trägt die Klägerin 65 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 47 %, die Beklagte 53 %. Von den Kosten der Nebeninterventionen im Berufungsverfahren trägt die Klägerin 47 %.
Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer I. genannte angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, soweit es aufrechterhalten wurde.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung jedes Gläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt durch diesen vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 577.501,68 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beklagte erstellte in den Jahren 1999 und 2000 das Anwesen ...-straße 34a in München und veräußerte die 20 darin befindlichen Eigentumswohnungen vor dem 1.1.2002 an die Mitglieder der Klägerin. Es handelt sich bei dem Neubau um einen rückseitigen Anbau mit Tiefgarage auf einem ungeteilten Gesamtgrundstück mit einem bestehenden Altbau ...-straße 34).
Die Klägerin machte wegen behaupteter Mängel einen Minderungsbetrag von 137.140 EUR und einen Schadensersatzanspruch von (791.132,05 EUR abzüglich 250 EUR =) 790.882,05 EUR geltend, zusammen (137.140 EUR + 790.882,05 EUR =) 928.022,05 EUR. Ein Kaufpreisanteil von 67.094,41 EUR, der von der Klägerin auf ein Treuhandkonto einbezahlt worden war, war von der Beklagten zur Anrechnung auf die Ansprüche der Klägerin freigegeben worden. Nach Abzug dieses Betrags verblieb noch ein geltend gemachter Schadensersatzanspruch von (928.022,05 - 67.094,41 =) 860.927,64 EUR. Wegen noch nicht endgültig feststehender weiterer Beträge wurde von der Klägerin die Feststellung der Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen, Schäden und Mängelfolgeschäden verlangt, die durch die Beseitigung bestimmter genannter Mängel entstehen.
Das Erstgericht hat mit Endurteil vom 22.1.2013 - nach Abzug des von der Beklagten zur Anrechnung zur Verfügung gestellten Betrags von 67.094,41 EUR - noch Ansprüche in Höhe von 482.241,40 EUR nebst Zinsen zugesprochen, ausgehend von Schadensersatzansprüchen von 514.090,86 EUR, einer Minderung von 6.000 EUR und weiteren Ersatzansprüchen von 29.254,69 EUR. Ferner hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei über 482.241,40 EUR hinausgehende Ansprüche auf Aufwendungen, Schäden und Mangelfolgeschäden zu ersetzen, die durch im Tenor im Einzeln genannte Mängelbeseitigungsarbeiten entstehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die von der Streithelferin ...-Deutschland AG und der Beklagten begründet wurde.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Die Streithelferin macht geltend:
1) Das Erstgericht habe fehlerhaft den Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten bemessen. Soweit die Klägerin Mängel nicht beseitige oder dies ungewiss sei, könne Schadensersatz nicht in Höhe der Nachbesserungskosten verlangt werden. Richtigerweise sei Schaden der Minderwert gegenüber mangelfreier Ausführung.
2) Das Erstgericht habe zu Unrecht Mehrwertsteuer zugesprochen, obwohl eine solche nicht entstanden sei.
3) Das Erstgericht habe zu Unrecht einen Mangel wegen fehlender Verlegung der Elektroinstallation in Leerrohren und weitere Mängel wegen nicht hochwertiger Ausführung angenommen.
Auch sei die Annahme fehlerhaft, die Beklagte sei ihrer Beweislast nicht nachgekommen, dass in den Decken und damit zu 80 % Leerrohre eingebaut seien. Der Beweis sei gescheitert, weil die Mitglieder der Klägerin eine Probeöffnung nicht ermöglicht hätten. Das sei Beweisvereitelung, der Anspruch sei nach §...