Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Klage und Widerklage

 

Normenkette

GKG §§ 42, 45

 

Verfahrensgang

AG Miesbach (Beschluss vom 07.09.2006; Aktenzeichen 002 F 00461/05)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des AG Miesbach vom 7.9.2006 in Buchstaben b) dahin gehend abgeändert, dass der Streitwert für die Klage gem. Ziff. I! (Ehegattenunterhalt) und die Widerklage hierzu auf 17.466 EUR festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger beantragte mit am 19.9.2005 eingegangener Klage die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs vom 1.4.2004 über Kindes- und Ehegattenunterhalt. In diesem Vergleich hatte sich der Kläger u.a. zur Zahlung von 565 EUR Ehegattenunterhalt verpflichtet. Diese Zahlungsverpflichtung möchte der Kläger ab 1.4.2005 auf 0 EUR herabgesetzt haben.

Ferner beantragte er die Herausgabe der bei der Beklagten vorhandenen vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs und den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich einstweilen eingestellt werden sollte.

Mit am 1.12.2005 eingegangener Widerklage will die Beklagte eine Abänderung des Vergleichs dahingehend erreichen, dass der Kläger ab 1.12.2005 an sie Unterhalt i.H.v. 1.173 EUR zahlt.

Das AG Miesbach hat mit Beschluss vom 7.9.2006 den Streitwert für das Verfahren hinsichtlich der Klage auf Ehegatten unterhalt und der Widerklage auf 14.076 EUR festgesetzt und ist hierbei nur von dem höheren Wert der Widerklage ausgegangen, weil beide Anträge denselben Streitgegenstand beträfen.

Die Herausgabeklage hat es mit 500 EUR bewertet, weil es hierbei nur um den Herausgabewert hinsichtlich der Urkunde gehe.

Für die beantragte einstweilige Anordnung hat es den Streitwert auf 2.400 EUR festgesetzt.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen diesen Beschluss am 20.9.2006 Beschwerde eingelegt, der das AG mit Beschluss vom 21.9.2006 nicht abgeholfen hat.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, das AG habe den Streitwert falsch berechnet. Hinsichtlich der Klage und der Widerklage lägen zwei Streitgegenstände i.S.v. § 45 I S. 3 GKG vor. Die Herausgabeklage sei deshalb zu niedrig angesetzt worden, weil die Beklagte wegen des Kindes- und Ehegattenunterhalts i.H.v. 1.000 EUR/Monat die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Eine Streitwertfestsetzung hinsichtlich der beantragten einstweiligen Anordnung fehle.

Die Beklagte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.1. Die gem. §§ 71 I S. 2, 68l GKG, § 32 il RVG statthafte Beschwerde ist nur teilweise zulässig.

Rechtsanwältin B. ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert. Aus ihrer Beschwerdeschrift geht zwar nicht eindeutig hervor, ob sie die Beschwerde im eigenen Namen oder für die Partei eingelegt hat. In einem solchen Fall ist eine auf Erhöhung gerichtete Beschwerde aber in der Regel als in eigenem Namen eingelegt anzusehen.

Jedoch rügt die Prozessbevollmächtigte des Klägers zu Unrecht, dass für das Verfahren der einstweiligen Anordnung kein Streitwert festgesetzt worden sei. Dies trifft zum einen nicht zu, da insoweit eine Streitwertfestsetzung unter Buchstabe e) des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist. Selbst aber wenn dies nicht zuträfe, könnte die unterlassene Streitwertfestsetzung nicht mit der Beschwerde erreicht werden, vielmehr müsste insoweit auf eine gerichtliche Entscheidung erster Instanz gedrungen werden, sodass der Prozessbevollmächtigten des Klägers für die Beschwerde insoweit das Rechtschutzbedürfnis fehlt.

2. Die Beschwerde ist, soweit sie zulässig ist, nur teilweise begründet.

a) Das Verfahren unterliegt der ZPO (§ 621 I Nr. 4, 5, 621a I ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt daher gem. § 1 Nr. 1a GKG nach dem GKG. Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 68 I S. 4 i.V.m. § 66 VI S. 1 GKG).

b) Das AG hat den Streitwert nur zum Teil zutreffend berechnet.

(1) Die Streitwertfestsetzung für die auf Abänderung des Vergleichs gerichtete Klage und Widerklage beruht auf §§ 45 I S. 1, 42 I, V GKG. § 45 I S. 3 GKG ist nicht anzuwenden.

Ob im Unterhaltsabänderungsprozess die Werte der Klage und der Widerklage jeweils zu addieren sind oder ob in einem solchen Falle nur der - mit Klage oder Widerklage - geltend gemachte höhere Anspruch maßgebend ist, wird in Rspr. und Literatur unterschiedlich beurteilt (vgl. Nachweise bei OLG FamRZ 2002, 1642; Karlsruhe FamRZ 1998, 574).

Nach § 45 I S. 1 GKG werden die mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Das gilt nach § 45 I S. 3 GKG allerdings dann nicht, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

Die Auffassung des FamG, dass ein solcher Ausnahmefall hier vorliege, die Werte von Klage und Widerklage also nicht zusammenzurechnen seien, wird u.a. vertreten von OLG Koblenz JurBüro 1985, 917; OLG Köln FamRZ 1994, 641; OLG Hamm FamRZ 2002, 1642. Diese Auffassung wird damit begründet,...

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