Leitsatz (amtlich)

Unzulässigkeit einer Grundbuchbeschwerde, die sich gegen die angeblich unrichtige Löschung eines Nießbrauchs richtet.

 

Normenkette

GBO § 22 Abs. 1, §§ 53, 71 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Beschluss vom 22.05.2013)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Ingolstadt vom 22.5.2013 wird als unzulässig verworfen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 3.788 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist Inhaber einer titulierten Geldforderung i.H.v. 3.788,96 EUR. Für den Schuldner war an Wohnungseigentum seiner Ehefrau ein Nießbrauch eingetragen. Am 18.7.2012 erließ das AG - Vollstreckungsgericht - wegen der Forderung einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem u.a. der Nießbrauch gepfändet wurde. Ein vorläufiges Zahlungsverbot im Rahmen der Vorpfändung wurde der Eigentümerin als Drittschuldnerin am 19.7.2012 und dem Schuldner am 25.7.2012, der Pfändungsund Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin am 7.8.2012 und dem Schuldner am 13.8.2012 zugestellt.

Am 20.9.2012 löschte das Grundbuchamt auf Antrag und mit Bewilligung des Schuldners den Nießbrauch. Am 21.9.2012 ging beim Grundbuchamt der Antrag des Beteiligten ein, die Pfändung berichtigend im Grundbuch zu vermerken.

Am 12.10.2012 trug das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch für den Beteiligten gegen die Löschung des Nießbrauchs ein.

Am 23.10.2012 hat der Beteiligte beantragt, die Löschung des Nießbrauchs rückgängig zu machen, d.h. den Nießbrauch wieder einzutragen. Das Recht sei gepfändet gewesen und hätte folglich nicht gelöscht werden dürfen.

Mit Beschluss vom 22.5.2013 hat das Grundbuchamt den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Wiedereintragung - Neueintragung - sei nicht möglich, weil die Eintragungsbewilligung des unmittelbar betroffenen Eigentümers gem. § 19 GBO fehle. Im Übrigen hätte eine Löschung des Nießbrauchs zwar nur mit Zustimmung des Pfändungsgläubigers erfolgen dürfen, wenn das Grundbuchamt zum Zeitpunkt der Eintragung der Löschung am 20.9.2012 von der Pfändung des Nießbrauchs Kenntnis gehabt hätte. Dies sei auch der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO. Damals sei dem Grundbuchamt aber weder eine Pfändung noch eine Vorpfändung bekannt gewesen. Daher komme die Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht in Betracht. Der Nießbrauch sei erloschen. Die Eintragung des Amtswiderspruchs hätte zwar nicht vorgenommen werden dürfen. Eine Löschung von Amts wegen erfolge jedoch nicht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten. Er meint, das Grundbuch sei durch die Löschung unrichtig. Der Nießbrauch sei vom Beteiligten wirksam gepfändet worden. Auf die Frage, ob dem Grundbuchamt die Pfändung bekannt gewesen sei, komme es nicht an. Für deren Wirksamwerden sei eine Grundbucheintragung nicht notwendig. Aufgrund der wirksamen Pfändung habe sich der Schuldner und Nießbrauchsberechtigte jeder Verfügung über den Nießbrauch zu enthalten gehabt. Er sei damit gehindert gewesen, über den Nießbrauch ohne Mitwirkung des Pfändungsgläubigers zu verfügen. Der Beteiligte habe der Löschung nicht zugestimmt. Damit sei die Aufhebung des Nießbrauchs diesem gegenüber gemäß den §§ 135, 136 BGB unwirksam geblieben. Bereits mit Schreiben vom 10.7.2012 habe eine andere Gläubigerin mit Bezug auf den hier streitgegenständlichen Nießbrauch die Eintragung einer Zwangshypothek beantragt. Auch wenn dieser Antrag zurückgenommen worden sei, habe das Grundbuchamt Kenntnis von Pfändungsversuchen eines Gläubigers des Nießbrauchsberechtigten gehabt. Schließlich sei der streitgegenständliche Nießbrauch auch Gegenstand mindestens zweier staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gewesen. Ferner habe das LG dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt, nicht zuletzt wegen des bewussten Verschweigens des Nießbrauchs. Es sei davon auszugehen, dass von Seiten der genannten Behörden und der Treuhänderin Grundbuchauszüge und andere Informationen angefordert worden seien. Damit habe das Grundbuchamt erkennen können, dass der Schuldner mit seinem Löschungsantrag möglicherweise versucht habe, in rechtswidriger Weise Vermögen zu verschieben.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

Ersichtliches Rechtschutzziel bildet die Wiedereintragung des Rechts wegen Unrichtigkeit der Löschung. Hingegen ist es nicht Ziel des Beteiligten - wie es wohl das Grundbuchamt sieht -, den Nießbrauch erneut, nämlich auf Grund Bewilligung (§ 19 GBO) des unmittelbar betroffenen Eigentümers, eintragen zu lassen. Ob eine Wiedereintragung auf Grund Unrichtigkeitsnachweises (dazu Demharter, GBO, 28. Aufl., § 22 Rz. 6 und 7) in Betracht kommt, bedarf an dieser Stelle keiner Klärung.

1. Die Beschwerde gegen eine Eintragung - darunter fällt auch die Löschung (vgl. etwa Demharter, § 71 Rz. 36) - ist unzulässig (§ 71 Abs. 2 Satz 1 GBO). Im Wege der Beschwerde kann nämlich nur verlangt werden, das Grundbuchamt anzuweisen, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder, wenn - was...

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