Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Grundbuchberichtigung bei Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
Leitsatz (amtlich)
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 71 Abs. 2 GBO hält das Beschwerdegericht bewusst davon frei, bei geltend gemachter anfänglicher Grundbuchunrichtigkeit die Voraussetzungen der Berichtigung zu prüfen, außer es ist ausgeschlossen, dass sich an die Grundbucheintragung ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann. Dies ist, auch wenn sich der eingetragene Eigentümer gegen seine Eintragung wendet, nicht ohne Einzelfallprüfung zu entscheiden (Abgrenzung zu OLG Hamm vom 15.12.2015, I-15 W 499/15 = FGPrax 2016, 8).
Leitsatz (redaktionell)
Nach § 53 GBO ist beschwerdeberechtigt nur, wer einen Anspruch nach § 894 BGB geltend machen kann (Fortführung von RGZ 112, 260 (265)). § 894 BGB regelt den Sachverhalt, dass ein dem Anspruchsteller zustehendes Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist, nicht jedoch wenn der Anspruchsteller geltend macht, ihm stehe das eingetragene Recht nicht zu.
Normenkette
BGB § 894; GBO § 15 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 53 Abs. 1 S. 1, § 71 Abs. 2
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird verworfen, soweit sie sich gegen die am 31.5.2016 vorgenommene Eintragung von... als Eigentümerin zu ½ im Grundbuch des AG Ingolstadt von ... (Abteilung I, laufende Nummer 2.2) richtet, und zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung für... im Grundbuch des AG Ingolstadt von... (Abteilung II, laufende Nummer 3) richtet.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 16.7.2016 wird verworfen.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 140.500 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird für die Beteiligte zu 1 zugelassen, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen wurde.
Gründe
I. Mit notariellem Angebot der Beteiligten zu 1 und 2 vom 29.12.2005 und notarieller Annahmeerklärung des Bauträgers vom selben Tag verkaufte der Bauträger an die Beteiligten als je hälftige Bruchteilsberechtigte eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundbesitzes sowie einen noch festzulegenden Miteigentumsanteil an einem Gemeinschaftsgrundstück (Ziff. 2 der Anlage zum Kaufangebot); zugleich übernahm er die Verpflichtung zur Bebauung nach Maßgabe einer Baubeschreibung.
In Ziffer 3. der Anlage (Auflassungsverpflichtung, Vormerkung, Vermessung) heißt es:
3.1 Vermessungsantrag wird vom Verkäufer gestellt.
Die Vertragsteile verpflichten sich, hierzu zusammenzuwirken und das amtliche Messungsergebnis, sobald es vorliegt, als richtig anzuerkennen und die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen, sobald der Kaufpreis einschließlich etwa angefallener Verzugszinsen und Sonderwünschen, Zu- und Umbauten bezahlt ist und der Vertragsgegenstand grundbuchmäßig beschrieben werden kann. Verkäufer ist bereits vorher zur Auflassung berechtigt. Er ist dazu verpflichtet, falls das Bauvorhaben nicht mehr ausgeführt werden kann und der Käufer den vorhandenen Bautenstand samt Grundstücksanteil bezahlt hat.
Alle übrigen Beteiligten erteilen dem Verkäufer Vollmacht, sie bei Beurkundung der Messungsanerkennung und Auflassung zu diesem Vertrag, dem grundbuchmäßigen Beschrieb des Vertragsgegenstandes, Festlegung des Miteigentumsanteils am Gemeinschaftsgrundstück und allen sonstigen, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen und deren Entgegennahme umfassend zu vertreten. Diese Vollmacht gilt mit Annahme des Angebotes als erteilt.
...
3.2 Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Übertragung des Eigentums gemäß Ziffer 2. dieser Urkunde bewilligt der Verkäufer und beantragt der Käufer die Eintragung einer Eigentumsvormerkung nach § 883 BGB für den Käufer - bei mehreren Käufern in dem vereinbarten Anteilsverhältnis - an dem in Ziffer 1. dieser Urkunde angeführten Grundbesitz. Die Vormerkung erhält den Rang nach den in Ziffer 1. der Urkunde angeführten Belastungen. Mit Zustimmung des Käufers eingetragene Rechte oder Vormerkungen für die Erwerber anderer Teilflächen oder Miteigentumsanteile dürfen vorgehen oder gleichstehen, ebenso auf Veranlassung des Verkäufers zur Eintragung gelangte Grundpfandrechte, andere Belastungen nur auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Notars.
3.3 Käufer bewilligt und beantragt die Löschung der Vormerkung Zug um Zug mit der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, vorausgesetzt, dass Zwischeneintragungen, denen er nicht zugestimmt hat, nicht bestehen ...
Eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten wurde am 30.1.2006 in Abteilung II, lfd. Nr. 3 eingetragen.
Am 19.11.2007 erklärte der Bauträger im eigenen Namen sowie in Vollmacht für die Erwerber die Messungsanerkennung und Auflassung.
Ihren am 25.9.2012 gestellten Antrag, die Auflassung ins Grundbuch einzutragen, nahmen die Beteiligten zu 1 und 2 unter dem 16.10.2012 wieder zurück.
Am 9.3.2016 legte der Notar die Auflassung nach § 15 GBO zum Vollzug vor und beantragte zugleich Restvollzug der Urkunden vom 29.12.2005. Am 31.5.2016 hat das Grundbuchamt die Beteiligte ...