Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenverteilung im Vaterschaftsanfechungsverfahren
Normenkette
FamFG §§ 80 ff.
Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 25.08.2010; Aktenzeichen 535 F 5805/10) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird Ziff. 3 des Beschlusses des AG - Familiengerichts - München vom 25.8.2010 dahin abgeändert, dass der Beteiligte zu 2) A. S. die gesamten Kosten erster Instanz (Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten) sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
II. Der Beschwerdewert liegt zwischen 300 und 600 EUR.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 25.8.2010 stellte der Familienrichter in Ziff. 1 fest, dass der Beteiligte A. S. der Vater der Antragstellerin A. M. ist. In Ziff. 2 wurde der Verfahrenswert festgesetzt.
In Ziff. 3 entschied der Familienrichter, gestützt auf § 183 FamFG, dass die Gerichtskosten des Verfahrens die Mutter und der Vater des Kindes je zur Hälfte tragen. Ferner ordnete er an, dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes.
Gegen diese Kostenentscheidung legte die Mutter mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 22.9.2010 Beschwerde ein.
II.1. Das Rechtsmittel ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere statthaft. Die Kostenentscheidung ist isoliert anfechtbar (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl. vor § 80 FamFG Rz. 6).
2. Das Rechtsmittel ist begründet.
a) § 183 FamFG ist nicht anwendbar, da eine Abstammungssache nach § 169 Nr. 1 FamFG vorliegt. In diesen Fällen richtet sich die Kostenentscheidung ausschließlich nach §§ 80 ff. FamFG (Hüßtege in Thomas/Putzo, a.a.O., § 183 Rz. 2).
b) Für die Kostenentscheidung ist somit auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG abzustellen. Danach ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei der Ausgang des Verfahrens zu berücksichtigen ist.
Dem Antrag auf Feststellung der Vaterschaft wurde in vollem Umfang stattgegeben. Zudem war die Einleitung des Verfahrens geboten, weil der Vater trotz entsprechender Aufforderung nicht bereit war, die Vaterschaft kostenfrei urkundlich anzuerkennen. Hierauf hat der Beistand im Schreiben vom 7.9.2010 bereits zutreffend hingewiesen.
Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, dem Vater die Gerichtskosten aufzuerlegen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Dementsprechend ist die angefochtene Kostenentscheidung abzuändern.
III. Kosten des Beschwerdeverfahrens: § 81Abs. 1 FamFG
Beschwerdewert: Kosteninteresse (geschätzte Kosten erster Instanz ausgehend von dem vom Familiengericht festgesetzten Verfahrenswert).
Fundstellen