Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung. Streitwert
Leitsatz (redaktionell)
Zur Bestimmung des Streitwerts bei Rechtstreit über den Teilungsplan des Testamentsvollstreckers.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.09.1994; Aktenzeichen 28 O 370/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluß des Landgerichts München I vom 09.09.1994 dahin abgeändert, daß der Streitwert auf 21.312.174,00 DM festgesetzt wird.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Miterbin zu 1/2 des am 18.09.1988 verstorbenen …. Der Beklagte hatte als Testamentsvollstrecker des Nachlasses unter dem 13.10.1992 einen Teilungsplan vorgelegt und wenig später für verbindlich erklärt, durch den der größte Teil des überwiegend aus Immobilien bestehenden Nachlasses unter der Klägerin und dem Miterben aufgeteilt wurde.
Die Klägerin begehrt mit der Klage vom 07.01.1993 die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Teilungsplans des Beklagten.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Mit Beschluß des Landgerichts München I vom 18.05.1994 wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Mit Beschluß vom 09.09.1994 hat das Landgericht München I den Streitwert für das Verfahren auf 41.182.206,94, DM festgesetzt. Gegen diese Festsetzung richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 04.10.1994, durch die eine Festsetzung auf 26.079.173,71 DM erreicht werden soll.
Das Landgericht München I hat mit Beschluß vom 20.10.1994 der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die nach § 25 Abs. II GKG zulässige Beschwerde führte zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses und zur Herabsetzung des Streitwerts.
2. Die Frage, wie hoch der Streitwert einer Klage anzusetzen ist, mit der der Teilungsplan eines Testamentsvollstreckers von einem betroffenen Miterben für unwirksam erklärt werden soll, ist, soweit ersichtlich, bisher in Rechtsprechung und Literatur noch nicht erörtert worden. Allerdings hat sich die Rechtsprechung und Literatur bereits wiederholt mit der Bewertungsproblematik bei Miterbenstreitigkeiten über die Auseinandersetzung des Nachlasses befaßt (vgl. z. B. Zöller-Herget, ZPO, 19. Auflage, § 3, Stichwort erbrechtliche Ansprüche; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Auflage, Seite 461, RdNrn. 31, 53 f.). Nach Auffassung des Senats können die hierbei entwickelten Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Die Situation des Miterben, dem durch einen Teilungsplan des Testamentsvollstreckers eine bestimmte Aufteilung des Nachlasses gegen seinen Willen auf gezwungen werden soll, unterscheidet sich nicht wesentlich von der Situation des Miterben, der im Weg der Erbteilungsklage auf den Abschluß eines Auseinandersetzungsvertrages über den Nachlaß verklagt wird, der in der Art der Aufteilung seinen Vorstellungen nicht entspricht.
Nach der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1975, Seite 1415) auch in der Literatur herrschenden Auffassung kommt somit für den Streit über die Erbauseinandersetzung und Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht § 6 ZPO zur Anwendung; der Streitwert ist vielmehr nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Schneider, a.a.O.; Zöller-Herget, a.a.O.).
Wenn also davon auszugehen ist, daß der Miterbe, der auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan klagt, damit das Ziel verfolgt, die freie Verfügungsmacht über Grundstücke und Sachen zu erlangen, die seinem wertmäßigen Anteil am Nachlaß entsprechen, der wirtschaftliche Wert des Streitgegenstandes sich somit auf den Erbanteil beschränkt, so muß gleiches grundsätzlich auch im umgekehrten Fall – wie hier – gelten, wenn ein Miterbe die Zustimmung zu einer bestimmten Form der Aufteilung verweigert.
3. Die Klage richtet sich auf Feststellung der Unwirksamkeit des Teilungsplanes vom 13.10.1992. Dieser Teilungsplan umfaßt zwar den überwiegenden Teil des Nachlasses, jedoch nicht den gesamten Nachlaß. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung kann demzufolge nur der Wert derjenigen Grundstücke und Sachen sein, über die in dem Teilungsplan eine Entscheidung getroffen worden ist. Was nicht in dem Teilungsplan enthalten ist, ist nicht Streitgegenstand im vorliegenden Fall und demzufolge auch für die Streitwertermittlung unbeachtlich.
Da nach § 3 ZPO für die Bewertung auf das Interesse der Klagepartei abzustellen ist, können für die Wertermittlung nur die Vorstellungen herangezogen werden, die die Klägerin selbst ihrem Klagebegehren zugrundelegt. Die Klägerin hat sich in ihrer Klageschrift unter Ablehnung des Sachverständigengutachtens … auf das Gutachten des Sachverständigen … bezogen und dessen Ausführungen ausdrücklich zum Bestandteil ihres Vortrags gemacht. Unter Zugrundelegung dieser Wertermittlung ergibt sich für die im angegriffenen Teilungsplan enthaltenen Grundstücke und Sachen, wie im Schriftsatz der früheren Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 01.07.1994 vorgetragen, ein Gesamtbetrag von 90.933.718,– DM. In diesem Betrag sind jedoch die im Teilungsplan unter b) der Klägerin zugewiesenen Gemälde nicht enthalten. Für dies...