Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Beschluss vom 14.07.2014; Aktenzeichen 01 F 14/12) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Annehmenden und der Anzunehmenden vom 12.08.2014 wird der Beschluss des AG Garmisch-Partenkirchen vom 14.07.2014 in Ziffern 1. und 3. aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Die Anzunehmende Margarete F., geborene B., geboren am 21.09.1979, wird von dem Annehmenden Ulrich T., geboren am 09.05.1950, als Kind angenommen (§§ 1767, 1770 BGB). Der Verfahrenswert wird auf 124.871 EUR festgesetzt.
2. Annehmender und Anzunehmende tragen die Gebühren für das Beschwerdeverfahren jeweils hälftig. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 124.871 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Annehmende hat am 08.07.1994 mit der Mutter der Anzunehmenden, Frau U. T., die Ehe geschlossen.
Die Anzunehmende Margarete F. wurde am 21.09.1979 als Tochter der Eheleute H. und Ulrike B. geboren. Die Ehe wurde vor mehr als 19 Jahren geschieden. Die Anzunehmende ist verheiratet mit Christian F.
Zur Urkunde des Notars Klaus O. vom 13.01.2012 URNr. 53/2012 haben die Beteiligten den Ausspruch der Annahme von Margarete F. als Kind durch den Antragsteller Ulrich T. beantragt. Eine Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme wurde nicht beantragt.
Im Termin vom 10.02.2014 wurden die Anzunehmende, ihr Ehemann und ihre Mutter sowie die Ehefrau des Annehmenden persönlich angehört.
Mit Beweisbeschluss vom 20.02.2014 gab das AG ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Annehmenden in Auftrag und hörte den Annehmenden am 9.4.2014 persönlich an. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. vom 03.07.2014 kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene wegen einer hirnorganischen Wesensänderung (ICD 10 F07.2), einer hypoxischen Hirnschädigung sowie einer zerebralen Ischämie, die in ihren Auswirkungen einer mittelschweren demenziellen Erkrankung entspreche, nicht mehr geschäftsfähig sei. Zwar könne der Annehmende auf Nachfrage noch Sinn und Zweck einer Adoption darlegen, jedoch blieben aufgrund seiner krankheitsbedingten geistigen Einschränkungen erhebliche Zweifel, ob er noch in der Lage ist, die rechtlichen Folgen und die sich daraus ergebenden Pflichten einer Adoption zu erfassen.
Daraufhin lehnte das AG mit dem angegriffenen Beschluss den Ausspruch der Adoption ab. Zur Begründung stellte es auf die aktuell im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr vorhandene Geschäftsfähigkeit des Annehmenden ab. Es vertrat die Auffassung, dass der Annehmende im Moment des Ausspruchs der Adoption in der Lage sein müsse, die Tragweite und Auswirkungen einer Adoption zu erkennen und seinen Willen insoweit frei zu bilden und nach den zutreffend gewonnenen Erkenntnissen zu handeln. Es sei nicht ausreichend, dass die Einwilligungsfähigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Notar vorgelegen habe. Nach dem vom Sachverständigen festgestellten Befund einer Affektverflachung, einer psychomotorischen Verlangsamung, der nur noch teilweise vorhandenen Orientierung zu Situation und Person, mnestischen Defiziten sowie Zeitgitterstörungen bei einer insgesamt reduzierten Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne sei nicht mehr von einer Geschäftsfähigkeit im Entscheidungszeitpunkt auszugehen. Der Verfahrenswert wurde vom AG auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gegen diesen ihnen am 15.07.2014 zugestellten Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrer beim AG am 13.08.2014 eingegangenen Beschwerde vom 12.08.2014. Die Rechtsauffassung des AG bezüglich der Geschäftsfähigkeit sei unzutreffend. Nach der Regelung in § 1753 Abs. 2 BGB könne eine Adoption nach dem Willen des Gesetzgebers auch noch nach dem Tod des Annehmenden wirksam ausgesprochen werden, wenn zuvor ein wirksamer Antrag eines geschäftsfähigen Annehmenden nach § 1752 Abs. 2 BGB gestellt worden sei. Ein Verlust der Geschäftsfähigkeit während des Adoptionsverfahrens könne nach wirksamer Antragstellung keine Auswirkung haben, da ansonsten Wertungswidersprüche zu der gesetzlichen Regelung der posthumen Adoption aufträten, zumindest aber von einer Gesetzeslücke auszugehen sei, die eine analoge Anwendung der Bestimmung über die posthume Adoption rechtfertige.
Die Adoption sei vorliegend auch sittlich gerechtfertigt, da die Anzunehmende im Haushalt des Annehmenden aufgewachsen sei und wie ein leibliches Kind in der Familie gelebt habe. Gerade die mit dem Wegfall der Geschäftsfähigkeit einhergehende Gebrechlichkeit und Bedürftigkeit des Annehmenden könne in solchen Fällen eine Adoption rechtfertigen. Aus der gesetzlichen Regelung über die Geschäftsunfähigkeit des Anzunehmenden könne nichts anderes hergeleitet werden. Die formwirksam erklärte Einwilligung sei nicht widerrufen oder zurückgenommen worden. Sie müsse daher als fortbestehend - ungeachtet der zwischenzeitlich eingetretenen Geschäftsunfähigkeit - angesehen werden.
Darüber hinaus bestreiten die Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen des Sachverständigen, insbeson...